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Kündigungsfrist berechnen — Staffel nach Betriebszugehörigkeit

Die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB gilt NUR für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer bleiben bei der Grundfrist von vier Wochen, auch nach zwanzig Jahren.

Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Arbeitsverhältnis beenden· Schritt 4 von 8· Nächster Schritt: Kleinbetrieb und Kündigungsschutz — gilt das KSchG in Ihrem Betrieb?

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BGB § 622 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 622 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 622 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 622 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. »

Annahmen der Berechnung

  • Ohne abweichende tarifvertragliche Regelung, die § 622 Abs. 4 BGB ausdrücklich zulässt.
  • Ordentliche Kündigung: die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kennt keine solche Frist.
  • Die Betriebszugehörigkeit wird als gegeben angenommen — sie zählt im Betrieb oder Unternehmen, nicht in der Position.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.