Teilzeitanspruch — haben Sie Anspruch auf weniger Stunden?
Beide Schwellen sind STRENG: 15 Arbeitnehmer genau und sechs Monate genau reichen nicht — und wer als Arbeitgeber nicht einen Monat vorher in Textform ablehnt, hat zugestimmt.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — TzBfG § 8 Abs. 7 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. »
- gesetze-im-internet.de — TzBfG § 8 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. »
- gesetze-im-internet.de — TzBfG § 8 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. »
- gesetze-im-internet.de — TzBfG § 8 Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang »
- gesetze-im-internet.de — TzBfG § 8 Abs. 6 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. »
Annahmen der Berechnung
- Nur der unbefristete Anspruch nach § 8 TzBfG; die befristete Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG hat eigene Schwellen.
- Ohne tarifvertragliche Ablehnungsgründe, die § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG zulässt.
- Betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG werden nicht bewertet: sie sind Auslegungsfrage, keine Rechenfrage.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.