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Abfindung nach § 1a KSchG berechnen — halber Monatsverdienst pro Jahr

Die Abfindung nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses. Mehr als sechs zusätzliche Monate zählen als volles Jahr, genau sechs Monate nicht.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Arbeitsverhältnis beenden· Schritt 6 von 8· Nächster Schritt: Urlaubsabgeltung berechnen — Resturlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — KSchG § 1a Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. »
  • gesetze-im-internet.de — KSchG § 1a Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. »

Annahmen der Berechnung

  • Unterstellt wird eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mit dem Hinweis auf die Abfindung in der Kündigungserklärung, und dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt; die Anwendbarkeit des KSchG wird nicht geprüft.
  • Monatsverdienst ist, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG); er wird brutto eingegeben.
  • Eine vom Gericht festgesetzte (§§ 9, 10 KSchG, bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste) oder frei verhandelte Abfindung ist ein anderer Fall und wird nicht berechnet.
  • Ergebnis brutto: Besteuerung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung werden nicht berechnet. Rundung auf den Cent.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.