Kleinbetrieb und Kündigungsschutz — gilt das KSchG in Ihrem Betrieb?
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst, wenn in der Regel MEHR als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Teilzeitkräfte bis 20 Stunden zählen 0,5, bis 30 Stunden 0,75; Auszubildende zählen nicht. Für vor 2004 Eingestellte genügen mehr als fünf Altbeschäftigte.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Arbeitsverhältnis beenden· Schritt 5 von 8· Nächster Schritt: Abfindung nach § 1a KSchG berechnen — halber Monatsverdienst pro Jahr
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. »
- gesetze-im-internet.de — KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat »
- gesetze-im-internet.de — KSchG § 23 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 »
- gesetze-im-internet.de — KSchG § 23 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen »
Annahmen der Berechnung
- Maßgebend ist die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten: geben Sie die für den Betrieb kennzeichnende Belegschaft ein, nicht einen zufälligen Tagesstand.
- Jeder Arbeitnehmer wird nach seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Gruppe zugeordnet: bis 20 Stunden, über 20 bis 30 Stunden, über 30 Stunden. Der betroffene Arbeitnehmer selbst wird mitgezählt.
- Geprüft wird nur der Schwellenwert des § 23 KSchG. Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG und die Abgrenzung von Betrieb und Unternehmen werden nicht geprüft.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.