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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — Dauer und Minderung des Anspruchs

Nach einer Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen, verkürzt auf drei oder sechs Wochen in den gesetzlichen Fällen. Sie verschiebt das Arbeitslosengeld nicht nur, sie verkürzt die Anspruchsdauer — bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Es wird unterstellt, dass kein wichtiger Grund vorliegt und die Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde; ob eine Sperrzeit überhaupt eintritt, prüft der Rechner nicht.
  • Die Anspruchsdauer wird in Tagen eingegeben, wie sie im Bewilligungsbescheid steht.
  • Ein Viertel, das keine ganze Zahl von Tagen ergibt, wird auf den vollen Tag aufgerundet — § 148 SGB III regelt diese Rundung nicht ausdrücklich.
  • Ohne das Erlöschen des Anspruchs nach § 161 SGB III und ohne mehrere Sperrzeiten aus demselben Ereignis (§ 159 Abs. 2 SGB III).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.