Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — Dauer und Minderung des Anspruchs
Nach einer Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen, verkürzt auf drei oder sechs Wochen in den gesetzlichen Fällen. Sie verschiebt das Arbeitslosengeld nicht nur, sie verkürzt die Anspruchsdauer — bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen [...] eine besondere Härte bedeuten würde. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in den übrigen Fällen zwölf Wochen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 159 Abs. 6 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer »
Annahmen der Berechnung
- Es wird unterstellt, dass kein wichtiger Grund vorliegt und die Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde; ob eine Sperrzeit überhaupt eintritt, prüft der Rechner nicht.
- Die Anspruchsdauer wird in Tagen eingegeben, wie sie im Bewilligungsbescheid steht.
- Ein Viertel, das keine ganze Zahl von Tagen ergibt, wird auf den vollen Tag aufgerundet — § 148 SGB III regelt diese Rundung nicht ausdrücklich.
- Ohne das Erlöschen des Anspruchs nach § 161 SGB III und ohne mehrere Sperrzeiten aus demselben Ereignis (§ 159 Abs. 2 SGB III).
Weiterführend
Verwandte Rechner
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.