Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — sechs Wochen und ihre Wiederkehr
Innerhalb einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen; bereits bezahlte Wochen werden angerechnet. Die Wiederkehrregel gilt nur für DIESELBE Krankheit: Wochen für eine ANDERE, spätere Arbeitsunfähigkeit werden nicht angerechnet — tritt die andere Krankheit aber während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, beginnen die sechs Wochen nicht neu, denn Satz 1 zählt « die Zeit der Arbeitsunfähigkeit » (nicht modelliert). Und die beiden Wiederkehrfristen sind ALTERNATIV: sechs Monate Ruhe ODER zwölf Monate seit der ERSTEN Arbeitsunfähigkeit.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen »
- gesetze-im-internet.de — EntgFG § 3 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. »
- gesetze-im-internet.de — EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war »
- gesetze-im-internet.de — EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist »
Annahmen der Berechnung
- Gerechnet wird in ganzen Wochen, wie das Gesetz sie ausdrückt — nicht in Kalendertagen.
- Ohne das Krankengeld, auf das gesetzlich Versicherte nach § 44 SGB V Anspruch haben können (nicht alle Versicherten, z. B. nicht privat Versicherte), und ohne die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts, die § 4 EntgFG bestimmt.
- Ob es sich um DIESELBE Krankheit handelt, ist eine medizinische Frage und wird eingegeben: der Rechner entscheidet sie nicht.
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.