Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer eines Voranmeldungszeitraums, die Sie selbst berechnen. Sie ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums elektronisch über ELSTER zu übermitteln, und bis zu demselben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Regelzeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 20 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Umsatzsteuer anmelden und abführen· Schritt 9 von 10· Nächster Schritt: Umsatzsteuererklärung
Fristen
- Zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
- Übermittlung UND Zahlung am selben Tag — § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 UStG
- Ein Monat später bei Dauerfristverlängerung
- Das Finanzamt hat die Fristen auf Antrag um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV); Monatszahler melden dafür eine Sondervorauszahlung an
- 10. Februar, wenn Sie den Kalendermonat freiwillig wählen
- Erste Voranmeldung für den ersten Kalendermonat; die Wahl bindet für das ganze Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2a UStG)
- Antrag auf Dauerfristverlängerung: bis zur Fälligkeit der ersten betroffenen Voranmeldung
- § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV — später gestellt, wirkt der Antrag erst für den folgenden Zeitraum
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer des Unternehmens beim zuständigen Finanzamt
- Bemessungsgrundlagen der steuerpflichtigen Umsätze des Zeitraums, getrennt nach Steuersatz
- Summe der abziehbaren Vorsteuerbeträge des Zeitraums
- Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres, falls eine Dauerfristverlängerung beantragt wird
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen
- Wer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9 000 Euro Steuer schuldete: Voranmeldungszeitraum ist dann der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG)
- Wer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2 000 Euro schuldete: das Finanzamt kann von der Abgabe und der Vorauszahlung befreien (§ 18 Abs. 2 UStG)
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind ausgenommen: auf sie finden die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG keine Anwendung
- Auch wer ausschließlich Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG)
Konkretes Beispiel
Lena Brandt, Grafikdesignerin in Leipzig, wechselt in den Monatsrhythmus
Für 2025 belief sich die Summe ihrer Vorauszahlungen auf 12 400 Euro. Das ist mehr als die 9 000 Euro, ab denen § 18 Abs. 2 UStG den Kalendermonat zum Voranmeldungszeitraum macht: 2026 meldet sie monatlich. Die Voranmeldung für Januar 2026 ist damit bis zum 10. Februar 2026 zu übermitteln und zu zahlen. Beantragt sie die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, verschieben sich beide Termine auf den 10. März 2026 — dafür muss sie eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres anmelden und entrichten (§ 47 Abs. 1 UStDV), hier 12 400 / 11 = 1 127,27 Euro. Verloren ist dieser Betrag nicht: er wird bei der Vorauszahlung des letzten Voranmeldungszeitraums angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie unter „Umsatzsteuer“ die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie das Kalenderjahr aus.
- Wählen Sie im Formular den Voranmeldungszeitraum aus — Kalendermonat oder Kalendervierteljahr; ELSTER weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Auswahl erst im Formular erfolgt.
- Tragen Sie die Bemessungsgrundlagen Ihrer steuerpflichtigen Umsätze getrennt nach Steuersatz ein, also die Nettoentgelte ohne Umsatzsteuer.
- Erfassen Sie die abziehbaren Vorsteuerbeträge des Zeitraums.
- Berechnen Sie die Vorauszahlung selbst — das verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG ausdrücklich — und prüfen Sie das Ergebnis, bevor Sie übermitteln.
- Übermitteln Sie die Voranmeldung authentifiziert und veranlassen Sie die Zahlung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums.
Gut zu wissen
- Die Dauerfristverlängerung ist kein Ermessen des Finanzamts: es „hat“ die Fristen auf Antrag um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV). Ablehnen oder widerrufen darf es nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
- Die Sondervorauszahlung betrifft nur Monatszahler. Wer vierteljährlich voranmeldet, bekommt die Fristverlängerung ohne sie (§ 47 Abs. 1 UStDV spricht ausdrücklich vom Unternehmer, der monatlich zu übermitteln hat).
- Ergibt sich für das Vorjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 9 000 Euro, können Sie statt des Quartals den Kalendermonat wählen — nützlich bei dauerhaften Vorsteuerüberhängen. Die Wahl bindet Sie für das ganze Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2a UStG).
- Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann gilt der amtlich vorgeschriebene Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Die Voranmeldungen ersetzen die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nicht: diese ist zusätzlich zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG), und die Differenz zur Summe der Vorauszahlungen wird einen Monat nach ihrem Eingang fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).
Häufige Fehler
- Anzunehmen, eine Neugründung müsse immer monatlich voranmelden. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt abweichend: wer die Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, für den ist „die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend“ (§ 18 Abs. 2 UStG). 2026 liegt noch in diesem Zeitraum.
- Pünktlich melden und zu spät zahlen. Übermittlung und Fälligkeit fallen auf denselben Tag (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) — die Dauerfristverlängerung verschiebt beide, eine Meldung allein genügt nie.
- Den Antrag auf Dauerfristverlängerung zu spät stellen. Er ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem die erste Voranmeldung zu übermitteln ist, für die er gelten soll (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
- Die Sondervorauszahlung als verlorenen Vorschuss verbuchen. Sie wird bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet; ein verbleibender Erstattungsanspruch wird aufgerechnet oder erstattet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
- Die Befreiungsgrenze mit einem Wahlrecht verwechseln. Bei nicht mehr als 2 000 Euro Steuer im Vorjahr KANN das Finanzamt befreien (§ 18 Abs. 2 UStG) — bis es das tut, bleibt die Pflicht bestehen.
Häufige Fragen
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums — und zwar die Übermittlung wie die Zahlung der selbst berechneten Vorauszahlung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 UStG).
Monatlich oder vierteljährlich — wonach richtet sich das?
Regelzeitraum ist das Kalendervierteljahr. Betrug die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9 000 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum; betrug sie nicht mehr als 2 000 Euro, kann das Finanzamt von der Abgabe befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).
Müssen Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben?
Nein. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt sie von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG aus. Unberührt bleibt § 149 Abs. 1 Satz 2 AO: wer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird, ist zur Abgabe verpflichtet.
Wie bekomme ich einen Monat mehr Zeit?
Mit der Dauerfristverlängerung. Das Finanzamt hat die Fristen auf Antrag um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV). Wer monatlich übermittelt, meldet dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres an und entrichtet sie (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 UStDV).
Was passiert, wenn ich gar nicht übermittle?
Setzt das Finanzamt die Steuer wegen unterbliebener Abgabe selbst fest, wird der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig; die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen bleibt davon unberührt (§ 18 Abs. 4 UStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 46 UStDV — Fristverlängerung — 22. September 2026
- § 47 UStDV — Sondervorauszahlung — 22. September 2026
- § 48 UStDV — Verfahren der Fristverlängerung — 22. September 2026
- § 19 UStG — Besteuerung der Kleinunternehmer — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Umsatzsteuer-Voranmeldung — 22. September 2026
Dieses Thema in anderen Ländern
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