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Säumniszuschlag berechnen — ein Prozent je angefangenem Monat

Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent je ANGEFANGENEM Monat — und er bemisst sich nach dem auf volle 50 Euro ABGERUNDETEN Rückstand, was kleine Beträge ganz entfallen lässt.

Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die Steuer ist festgesetzt oder angemeldet (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).
  • Keine steuerliche Nebenleistung: auf sie entstehen nach § 240 Abs. 2 AO keine Säumniszuschläge.
  • Die dreitägige Schonfrist gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO — Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, auch von Schecks (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO). Der Rechner fragt den Zahlungsweg nicht ab: das Häkchen setzt voraus, dass er die Schonfrist zulässt.
  • Die angefangenen Monate werden eingegeben — das Gesetz rechnet in Kalendermonaten ab Fälligkeit, nicht in Tagen.
  • Der Rückstand bleibt bis zur Zahlung unverändert: der Rechner wendet 1 Prozent für jeden angefangenen Monat auf denselben abgerundeten Betrag an. Das Gesetz bemisst jeden Monat nach dem abgerundeten rückständigen Steuerbetrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) — bei Teilzahlungen ist jeder Monat auf den Rückstand dieses Monats zu berechnen. Nicht modelliert: Teilzahlungen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.