Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Die Anlage EÜR ist die amtliche Gewinnermittlung für alle, die nicht bilanzieren: als Gewinn wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt (§ 4 Abs. 3 EStG). Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV) und gehört zur Steuererklärung des Jahres, in dem der Gewinn zu erfassen ist.
Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 9 von 11· Nächster Schritt: Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
Fristen
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- Allgemeine Frist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres, wenn eine steuerberatende Person beauftragt ist
- § 149 Abs. 3 AO — das Finanzamt kann die Erklärung im Einzelfall vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO)
- Laufend während des Jahres: das Anlageverzeichnis
- Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind in besondere, LAUFEND zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) — nicht erst zum Jahresende
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Aufzeichnung der Betriebseinnahmen des Wirtschaftsjahres
- Aufzeichnung der Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres
- Laufend geführtes Verzeichnis der Wirtschaftsgüter mit Tag und Kosten der Anschaffung oder Herstellung
- Gesonderte Aufzeichnung der Entnahmen und Einlagen
- Steuernummer des Betriebs beim zuständigen Finanzamt
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Wer nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig tut (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG)
- Freiberufler, die keine Buchführungspflicht nach § 141 AO trifft — diese Vorschrift nennt nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte
- Gewerbliche Unternehmer unterhalb der Grenzen des § 141 Abs. 1 AO: 800 000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder 80 000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr
- Steuerbegünstigte Körperschaften nur dann, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35 000 Euro im Jahr übersteigen
- Wer bilanziert, reicht statt der Anlage EÜR Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein (§ 60 Abs. 1 EStDV)
Konkretes Beispiel
Miriam Kessler, freie Übersetzerin in Freiburg, ermittelt ihren Gewinn 2025
Sie vereinnahmt 68 400 Euro und zahlt 19 250 Euro Betriebsausgaben: ihr Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, also 68 400 − 19 250 = 49 150 Euro (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Juni 2025 kauft sie einen Rechner für 2 400 Euro netto. Der ist nicht sofort in voller Höhe abziehbar: § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist ausdrücklich auf die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten. Für die Kaution ihres Büros gilt § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG: Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wirken sich erst beim Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei der Entnahme aus. Beides gehört in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach Satz 5. Als Freiberuflerin bleibt Miriam bei der EÜR, auch wenn sie die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO überschreiten sollte — diese Vorschrift nennt nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie zuerst fest, ob Sie überhaupt zur EÜR berechtigt sind: keine gesetzliche Buchführungspflicht, und Sie führen auch tatsächlich keine Bücher (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).
- Erfassen Sie die Betriebseinnahmen des Jahres und scheiden Sie durchlaufende Posten aus — Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Erfassen Sie die Betriebsausgaben, also die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG).
- Behandeln Sie Anlagegüter gesondert: Absetzung für Abnutzung, geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten sind auch bei der EÜR zu befolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Führen Sie das Verzeichnis der Wirtschaftsgüter mit Tag der Anschaffung oder Herstellung und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) und übermitteln Sie es als Anlage AVEÜR.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an, wählen Sie „Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)“ und das Kalenderjahr, in dem der Gewinn bei der Steuerfestsetzung zu erfassen ist.
- Übermitteln Sie die Anlage EÜR authentifiziert — entweder für den Betrieb separat oder zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung.
Gut zu wissen
- Die Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt nicht mit dem Überschreiten der Grenze, sondern mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die BEKANNTGABE der Mitteilung folgt, mit der das Finanzamt auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 AO).
- Sie endet ebenso wenig von selbst: erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 AO).
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nur noch mit elektronischer Authentifizierung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen darauf verzichten, dann gelten die Vordrucke Anlage EÜR und Anlage AVEÜR in Papierform.
- Bei der Datenübernahme aus der vorherigen Abgabe werden in der Einnahmenüberschussrechnung nur wenige Daten übernommen — ELSTER weist ausdrücklich darauf hin, dass das kein Fehler ist.
- Wer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, verliert das Wahlrecht: § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass man auch tatsächlich keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht.
Häufige Fehler
- Jede Anschaffung im Jahr der Zahlung voll absetzen. § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist ausdrücklich auf die Absetzung für Abnutzung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten — das Zuflussprinzip gilt für sie nicht unbeschränkt.
- Grund und Boden, Gebäude des Umlaufvermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere sofort als Betriebsausgabe buchen. Sie wirken sich erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
- Das Anlageverzeichnis erst zum Jahresabschluss anlegen. Das Gesetz verlangt besondere, LAUFEND zu führende Verzeichnisse (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
- Durchlaufende Posten als Einnahme und Ausgabe mitzählen. Sie scheiden aus (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG) — sie erhöhen weder Gewinn noch Verlust, blähen aber jede Auswertung auf.
- Als Freiberufler die Umsatzgrenze des § 141 AO auf sich beziehen. Diese Vorschrift nennt gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte; eine Buchführungspflicht kann sich für Freiberufler nicht aus ihr ergeben.
- Davon ausgehen, die EÜR ersetze die Aufzeichnung von Entnahmen und Einlagen. Für die Schuldzinsenregelung sind sie gesondert aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Häufige Fragen
Wer darf den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln?
Wer nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und der auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Ab welchen Grenzen muss ich bilanzieren?
§ 141 Abs. 1 AO nennt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte einen Gesamtumsatz von mehr als 800 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 Euro im Wirtschaftsjahr. Entscheidend ist aber die Mitteilung des Finanzamts: die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf ihre Bekanntgabe folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
Muss die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden?
Ja. § 60 Abs. 4 EStDV verlangt die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Bis wann muss sie abgegeben werden?
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Ist eine steuerberatende Person beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 AO).
Welches Kalenderjahr wähle ich in ELSTER aus?
Grundsätzlich das Jahr, in dem der mit der Anlage EÜR ermittelte Gewinn bei der Steuerfestsetzung zu erfassen ist. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist das Jahr auszuwählen, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 4 EStG — Gewinnbegriff im Allgemeinen, insbesondere Absatz 3 (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 60 EStDV — Unterlagen zur Steuererklärung, insbesondere Absatz 4 — 22. September 2026
- § 141 AO — Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger — 22. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.