Rentenversicherungspflicht für Selbständige — Meldung mit V0020
Bestimmte Selbständige sind KRAFT GESETZES in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, ohne etwas beantragt zu haben (§ 2 Satz 1 SGB VI) — etwa selbständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Personen, die ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für EINEN Auftraggeber tätig sind. Wer zu den Gruppen Nr. 1 bis 3 und 9 gehört, muss sich SELBST innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden, und zwar mit dessen Vordruck (§ 190a Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VI) — das ist der Fragebogen V0020. Wer die Frist versäumt, riskiert laut Deutscher Rentenversicherung Beitragsnachforderungen.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 30 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 5 von 7· Nächster Schritt: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem Auftraggeber — Antrag V0050
Fristen
- Meldung: innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI — gilt für die Gruppen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9; die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden (Satz 4)
- Handwerker: drei Monate ab Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen
- § 190a Abs. 1 Satz 2 SGB VI — entfällt, soweit die Tatbestände bereits in die Handwerksrolle eingetragen sind (Satz 3)
- Befreiung als Existenzgründer (Nr. 9): innerhalb von drei Monaten beantragen, damit sie ab Beginn wirkt
- § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI — sonst wirkt sie erst vom Eingang des Antrags an
- Einkommensteuerbescheid: spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorlegen
- § 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI — wenn ein von der Bezugsgröße abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen wird
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Beschreibung der Tätigkeit (z. B. Unterricht, Pflege, Beratung)
- Liste der Auftraggeber und Verträge oder Rechnungen, die den Umfang je Auftraggeber zeigen
- Angaben zu Beschäftigten: versicherungspflichtig, geringfügig oder Auszubildende
- Letzter Einkommensteuerbescheid oder, bei Gründung, Unterlagen zum erwarteten Arbeitseinkommen
- Bei Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle und Qualifikationsnachweis
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) — die Deutsche Rentenversicherung legt den Lehrbegriff weit aus: Nachhilfe, Golf- oder Aerobicunterricht, auch Coaches, Trainer und Moderatoren können darunter fallen
- Selbständige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, ebenfalls ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Hebammen und Entbindungspfleger — hier OHNE die Bedingung, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
- Selbständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten die Auftraggeber der Gesellschaft als Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
- In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende, die die Eintragungsvoraussetzungen in ihrer Person erfüllen (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) — sie melden nur, was noch NICHT in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI)
- NICHT über diesen Weg: Künstler und Publizisten (Nr. 5) — sie sind über die Künstlersozialkasse versichert und melden sich dort; Seelotsen und Küstenschiffer und -fischer werden laut Deutscher Rentenversicherung von Dritten gemeldet
- NICHT versicherungspflichtig, wer nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- NICHT gemeint ist die Scheinselbständigkeit: wer nur auf dem Papier selbständig ist und wie ein Arbeitnehmer arbeitet, ist abhängig beschäftigt und als Arbeitnehmer zu versichern — das ist ein anderes Verfahren
Konkretes Beispiel
Lena Hartwig macht sich als Sprachtrainerin selbständig
Lena gibt ab dem 1. März 2026 selbständig Deutschkurse für Erwachsene an mehreren Sprachschulen und beschäftigt keinen Arbeitnehmer. Sie hält sich für nicht betroffen, weil sie nichts beantragt hat — doch als selbständige Lehrerin ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie erwartet für 2026 einen Gewinn von etwa 28.000 Euro, also deutlich mehr als eine geringfügige Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Noch im Mai, innerhalb der Dreimonatsfrist, füllt sie online den Fragebogen V0020 aus und übermittelt ihn der Deutschen Rentenversicherung (§ 190a Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VI). Weil sie mehrere Schulen als Auftraggeber hat, prüft sie die Befreiung für Existenzgründer gar nicht erst: § 6 Abs. 1a SGB VI gilt nur für die Gruppe Nr. 9, nicht für Lehrer. Für die Beitragsbemessung gilt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme, also bis Ende 2029, ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Weicht ihr Einkommen ab, kann sie es mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachweisen, den sie spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorlegt (§ 165 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB VI). Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit unter eine der Gruppen des § 2 Satz 1 SGB VI fällt — insbesondere Lehrer/Erzieher (Nr. 1), Pflegepersonen (Nr. 2), Hebammen (Nr. 3) oder die Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber (Nr. 9).
- Prüfen Sie, ob Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen: geringfügig Beschäftigte zählen nicht mit, Auszubildende dagegen schon (§ 2 Satz 2 SGB VI).
- Prüfen Sie, ob Ihre selbständige Tätigkeit nur geringfügig ist — dann sind Sie versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Rufen Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung den Fragebogen V0020 auf — als Online-Formular in eAntrag oder als PDF.
- Halten Sie Ihre Rentenversicherungsnummer bereit: laut Deutscher Rentenversicherung ist sie das Einzige, was zum Start des Online-Formulars benötigt wird.
- Beantworten Sie die Fragen des Fragebogens und laden Sie die angeforderten Unterlagen hoch — das Online-Formular erlaubt das Hochladen und eine Zwischenspeicherung.
- Übermitteln Sie den Fragebogen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
- Gehören Sie zur Gruppe Nr. 9, entscheiden Sie, ob Sie die Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI beantragen — und stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten, damit er ab Beginn wirkt (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
- Legen Sie, wenn Ihr Einkommen von der Bezugsgröße abweicht, den Einkommensteuerbescheid spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vor (§ 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
Gut zu wissen
- Die Pflicht entsteht durch das Gesetz, nicht durch den Fragebogen: der V0020 dient der FESTSTELLUNG, dass sie besteht.
- Der V0020 hat einen zweiten Zweck, den sein Titel nennt: den Antrag auf Versicherungspflicht. Wer nicht nur vorübergehend selbständig tätig ist, kann die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
- Hebammen und Entbindungspfleger bleiben versicherungspflichtig, auch wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen — § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kennt die Arbeitnehmer-Bedingung nicht.
- Für die Gruppe Nr. 9 gibt es zwei Befreiungen: für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit, und nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn man nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach Nr. 9 versicherungspflichtig wird (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Eine bloß umbenannte Existenz ist keine neue Aufnahme (Satz 3).
- Handwerker werden auf Antrag befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
- Beitragspflichtig ist grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens dieses, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt — maßgeblich ist der Wert des jeweiligen Jahres.
- Wer mehrere selbständige Tätigkeiten ausübt, kann laut Deutscher Rentenversicherung mehrfach versicherungspflichtig werden, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Laut Deutscher Rentenversicherung gilt die Meldepflicht auch, wenn ein Gründungszuschuss bezogen wird.
Häufige Fehler
- Glauben, als Selbständiger sei man nie rentenversicherungspflichtig. § 2 SGB VI zählt die Gruppen auf, die es kraft Gesetzes sind.
- Den Lehrbegriff zu eng lesen. Die Deutsche Rentenversicherung zählt auch Nachhilfe, Sport- und Fitnessunterricht, Coaching und Training dazu.
- Auf eine Aufforderung warten. Die Gruppen Nr. 1 bis 3 und 9 müssen sich selbst melden (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
- Einen Minijobber als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zählen. Geringfügig Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
- Die Existenzgründer-Befreiung für jede Gruppe annehmen. § 6 Abs. 1a SGB VI gilt nur für Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind.
- Den Befreiungsantrag verspätet stellen. Nach drei Monaten wirkt er erst vom Eingang an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
- Den Einkommensteuerbescheid liegen lassen. Er ist spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen (§ 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
Häufige Fragen
Ich habe nichts beantragt — kann ich trotzdem pflichtversichert sein?
Ja. Die in § 2 Satz 1 SGB VI genannten Selbständigen sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Der Fragebogen V0020 stellt diese Pflicht fest, er begründet sie nicht.
Bis wann muss ich mich melden?
Innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, beim zuständigen Rentenversicherungsträger und mit dessen Vordruck (§ 190a Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VI).
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Die Pflicht besteht unabhängig von der Meldung. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass dann Beiträge nachgefordert werden können und im Einzelfall Bußgelder drohen.
Ich arbeite nur für einen Kunden. Bin ich betroffen?
Wenn Sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, ja (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit können Sie sich befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Wie hoch ist die Beitragsgrundlage am Anfang?
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Bezugsgröße ändert sich jährlich.
Bin ich als Handwerker auch meldepflichtig?
Nur für das, was die Handwerksrolle noch nicht enthält: die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in Ihrer Person oder die Führung eines bisherigen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb, innerhalb von drei Monaten (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). Laut Deutscher Rentenversicherung melden die Handwerkskammern Eintragungen, Änderungen und Löschungen.
Weiterführend
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
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- Freiwillige Rentenversicherung beantragen (V0060)
- Reha-Antrag bei der Rentenversicherung stellen (G0100)
- Kontenklärung beantragen (V0100)
- Änderungen seit der letzten Kontenklärung melden (V0300)
- Rentenabschläge ausgleichen: Auskunft beantragen (V0210)
- Rentenbeiträge erstatten lassen (V0900, Aufenthalt im Inland)
Amtliche Quellen
- § 2 SGB VI — Selbständig Tätige (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 190a SGB VI — Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen — 23. September 2026
- § 6 SGB VI — Befreiung von der Versicherungspflicht — 23. September 2026
- § 165 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger — 23. September 2026
- § 5 SGB VI — Versicherungsfreiheit (geringfügige selbständige Tätigkeit) — 23. September 2026
- § 4 SGB VI — Versicherungspflicht auf Antrag — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Selbstständige (versicherungspflichtige Selbstständige, Meldepflicht) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Formularseite V0020 (Version 20, Stand 30.06.2026) — 23. September 2026
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