Rentenbeiträge erstatten lassen (V0900, Aufenthalt im Inland)
Wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erreicht und deshalb keine Rente bekommen kann, kann sich seine Rentenbeiträge auf Antrag erstatten lassen — in drei Lagen, die der Vordruck V0900 für Antragsteller mit Aufenthalt in Deutschland abdeckt: versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (§ 210 Abs. 1a SGB VI), Versicherte mit erreichter Regelaltersgrenze (Abs. 1 Nr. 2) und Hinterbliebene ohne Anspruch auf Rente wegen Todes (Abs. 1 Nr. 3). Erstattet wird nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und keine neue Versicherungspflicht eingetreten ist (Abs. 2), und nur der Anteil, den die Versicherten selbst getragen haben (Abs. 3). Die Erstattung ist endgültig: das Versicherungsverhältnis wird aufgelöst, Ansprüche aus den bisherigen Zeiten bestehen nicht mehr (Abs. 6).
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 40 Min.
Fristen
- Frühestens 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
- § 210 Abs. 2 SGB VI — und nur, wenn in dieser Zeit nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist
- Bei Erstattung wegen Alters: mit Erreichen der Regelaltersgrenze
- § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI — vorausgesetzt, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1) ist nicht erfüllt
- Bei Beamten auf Zeit oder auf Probe: erst nach dem Ende dieses Status
- § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI — solange die Versicherungsfreiheit auf diesem Status beruht, wird nicht erstattet
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Angaben zur Person, bei Hinterbliebenen auch zur verstorbenen versicherten Person und die Sterbeurkunde
- Sämtliche vorhandenen Versicherungsunterlagen: Beschäftigungszeiten, Auslandszeiten, freiwillige Beiträge
- Nachweise über Versicherungsfreiheit oder Befreiung: Beamtenstatus, Befreiungsbescheid, Versorgungsbescheid
- Frühere Leistungen der Rentenversicherung und frühere Erstattungen, jeweils mit Aktenzeichen
- Angaben zu Ehescheidung und Versorgungsausgleich (Familiengericht, Aktenzeichen)
- IBAN eines deutschen Kontos und Name des Geldinstituts
- Bei Antrag durch eine andere Person: Vollmacht oder Beschluss des Gerichts
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI) — laut Deutscher Rentenversicherung zum Beispiel Beamte, Ärzte oder Rechtsanwälte
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)
- Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht; Halbwaisen nur, wenn kein Witwer, keine Witwe und kein überlebender Lebenspartner vorhanden ist; mehrere Waisen teilen zu gleichen Teilen (§ 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
- NICHT, wer wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder befreit ist (§ 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI)
- NICHT, solange jemand als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldat auf Zeit oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet befreit ist (§ 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI)
- NICHT, wer während der Versicherungsfreiheit oder Befreiung freiwillige Beiträge nach § 7 gezahlt hat (§ 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 SGB VI)
- NICHT dieser Vordruck, wer im Ausland lebt: der V0900 gilt laut seinem Titel bei Aufenthalt im Inland. Der Fall des § 210 Abs. 1 Nr. 1 — nicht versicherungspflichtig und ohne Recht zur freiwilligen Versicherung — gilt laut Deutscher Rentenversicherung meistens nur für Ausländer — ihre Häufigen Fragen schildern den Fall von Ausländern, die in ihre Heimat zurückkehren; Deutsche können sich dagegen überall freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI) und erhalten nach einem Umzug ins Ausland deshalb keine Erstattung
Konkretes Beispiel
Jonas Weber, Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, lässt drei Jahre Beiträge erstatten
Jonas Weber war von Januar 2016 bis Dezember 2018 angestellt und rentenversicherungspflichtig: 36 Monate Pflichtbeiträge, weniger als die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Seit Januar 2019 ist er Beamter, zuerst auf Probe, seit März 2022 auf Lebenszeit, und damit versicherungsfrei. Solange er auf Probe war, war eine Erstattung ausgeschlossen (§ 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI). Seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Ende 2018 sind weit mehr als 24 Kalendermonate vergangen, und er ist nicht erneut versicherungspflichtig geworden (Abs. 2). Freiwillige Beiträge hat er nie gezahlt, sonst wäre die Erstattung ausgeschlossen (Abs. 1a Satz 3 Nr. 1). Er stellt den Antrag V0900. Erstattet wird der Beitragsanteil, den er selbst getragen hat (Abs. 3 Satz 1) — angenommen 9.000 Euro; den Anteil seines Arbeitgebers bekommt er nicht. Den Antrag kann er nicht auf einen Teil der Zeiten beschränken, und mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche aus den 36 Monaten (Abs. 6). Die Alternative, die ihm die Deutsche Rentenversicherung nennt: freiwillige Beiträge zahlen, bis die fünf Jahre erfüllt sind. Alle Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie Ihren Fall: versicherungsfrei oder befreit (§ 210 Abs. 1a), Regelaltersgrenze erreicht (Abs. 1 Nr. 2) oder Hinterbliebene (Abs. 1 Nr. 3) — und ob die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wirklich nicht erfüllt ist (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
- Zählen Sie die 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und vergewissern Sie sich, dass keine neue Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2).
- Wägen Sie die Alternative ab: laut Deutscher Rentenversicherung können Versicherungsfreie und Befreite stattdessen freiwillige Beiträge nachzahlen, bis die fünf Jahre erfüllt sind. Die Erstattung ist nicht rückgängig zu machen (§ 210 Abs. 6).
- Tragen Sie Ihre Versicherungsunterlagen zusammen: Beschäftigungen, Auslandszeiten, freiwillige Beiträge, frühere Leistungen oder Erstattungen, Nachweise über Versicherungsfreiheit oder Befreiung.
- Füllen Sie den Vordruck V0900 aus — online in eAntrag, wie die Rentenversicherung empfiehlt, oder als PDF — und geben Sie das Konto für die Überweisung an.
- Unterschreiben Sie und reichen Sie den Antrag mit den Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung ein.
Gut zu wissen
- Erstattet wird in der Höhe, in der die Versicherten die Beiträge getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Bei vereinbartem Nettoarbeitsentgelt wird der vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmeranteil erstattet (Satz 2).
- Beiträge aus selbständiger Tätigkeit, aus einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV und freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet, Beiträge der Höherversicherung in voller Höhe (§ 210 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI).
- Hat man eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung erhalten — laut Deutscher Rentenversicherung zum Beispiel eine Reha —, werden nur die später gezahlten Beiträge erstattet (§ 210 Abs. 5 SGB VI).
- Ein durchgeführter Versorgungsausgleich erhöht oder mindert den Erstattungsbetrag (§ 210 Abs. 4 SGB VI); für das Rentensplitting gilt das entsprechend.
- Erstattet werden nur Beiträge für Zeiten nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, nach dem 24. Juni 1948 in Berlin, nach dem 19. November 1947 im Saarland und nach dem 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet (§ 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB VI).
- Laut Deutscher Rentenversicherung werden Beiträge, die etwa die Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose gezahlt hat, nicht erstattet — sie hat nicht der Versicherte getragen.
Häufige Fehler
- Nur einen Teil erstatten lassen wollen. Der Antrag kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden (§ 210 Abs. 6 Satz 1 SGB VI).
- Die Folgen unterschätzen. Mit der Erstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI).
- Den Arbeitgeberanteil zurückerwarten. Erstattet wird nur, was die Versicherten getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
- Als Beamter auf Probe beantragen. Solange die Versicherungsfreiheit auf diesem Status beruht, wird nicht erstattet (§ 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI).
- Während der Versicherungsfreiheit freiwillig Beiträge zahlen und später die Erstattung verlangen. Das schließt sie aus (§ 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 SGB VI).
- Nach 18 Monaten beantragen. Es müssen 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen sein (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich zurück?
Den Anteil, den Sie selbst getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); aus Selbständigkeit und freiwillige Beiträge zur Hälfte (Satz 3). Den Betrag berechnet die Rentenversicherung.
Wann darf ich den Antrag stellen?
Wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Kann ich später doch noch eine Rente bekommen?
Nicht aus den erstatteten Zeiten: mit der Erstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI).
Ich bin Deutscher und ziehe ins Ausland. Bekomme ich meine Beiträge zurück?
Laut Deutscher Rentenversicherung nicht: Deutsche dürfen auch im Ausland freiwillig versichert bleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), deshalb ist eine Erstattung nicht möglich.
Gibt es eine Alternative zur Erstattung?
Laut Deutscher Rentenversicherung können Versicherungsfreie und Befreite freiwillige Beiträge zahlen, bis die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist — dann besteht ein Rentenanspruch statt einer Erstattung.
Wer bekommt die Erstattung nach einem Todesfall?
Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht; Halbwaisen nur ohne überlebenden Ehe- oder Lebenspartner; mehrere Waisen zu gleichen Teilen (§ 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Weiterführend
Amtliche Quellen
- § 210 SGB VI — Beitragserstattung (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 50 SGB VI — Wartezeiten — 23. September 2026
- § 7 SGB VI — Freiwillige Versicherung — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Beitrags-Erstattung (Leichte Sprache) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Häufige Fragen: Erstattung der deutschen Versicherungsbeiträge — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck V0900, Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Inland — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.