Rentenversicherungspflicht auf Antrag bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitsunfähigkeit — V0030
Wer Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder eine andere der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen bezieht, ist während des Bezugs nur dann automatisch rentenversichert, wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war. Wer diese Voraussetzung NICHT erfüllt, kann die Versicherungspflicht beantragen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Dasselbe gilt für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld, weil man nicht oder ohne Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist — längstens 18 Monate (Nr. 2). Der Antrag läuft über den Vordruck V0030. Innerhalb von drei Monaten gestellt, wirkt er ab Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit, sonst erst ab dem Tag nach Eingang (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Aktuell für 2025 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 20 Min.
Fristen
- Versicherungspflicht ab Beginn der Leistung: Antrag innerhalb von drei Monaten danach
- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Leistungsbezug)
- Versicherungspflicht ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation: Antrag innerhalb von drei Monaten danach
- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
- Später gestellt: Beginn erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt
- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — und frühestens mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
- Höchstdauer bei Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Krankengeld: 18 Monate
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
- Ende: mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind
- § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI — also in der Regel mit dem Ende des Leistungsbezugs oder der Arbeitsunfähigkeit
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Bescheid oder Nachweis über die bezogene Leistung und das Datum ihres Beginns
- Bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung; bei Rehabilitation: Name des Trägers
- Angaben zur Versicherung im letzten Jahr vor Beginn: versicherungspflichtig bis, versicherungsfrei oder befreit ab (mit Grund), oder freiwillig versichert
- Bei Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation: letzte Gehaltsabrechnung für den Kalendermonat vor Beginn
- Falls die Leistung auf ein Schadensereignis zurückgeht: ausgefüllter Vordruck F0870 und Angaben zu geltend gemachten Schadensersatzansprüchen
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Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld, die NICHT schon nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig sind — meist, weil sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- Organ-, Gewebe- oder Blutstammzellspender, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften beziehen und nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI versicherungspflichtig sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- Wer nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil er nicht oder ohne Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, der Teilarbeitsunfähigkeit oder einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben — wenn er im letzten Jahr davor zuletzt versicherungspflichtig war, längstens 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SGB VI)
- NICHT, wer schon kraft Gesetzes während des Leistungsbezugs versichert ist, weil er im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) — dann ist kein Antrag nötig
- NICHT, wer für jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 4 Abs. 3a Satz 2 SGB VI)
- NICHT, wer wegen eines anderen Alterssicherungssystems — etwa eines berufsständischen Versorgungswerks — befreit ist, wenn die Zeit des Leistungsbezugs dort abgesichert ist oder werden kann (§ 4 Abs. 3a Satz 3 SGB VI)
- NICHT über diesen Vordruck: Bezieher von Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz — dort stellt die zuständige Behörde den Antrag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
Konkretes Beispiel
Lena Hartmann, selbständige Grafikerin, bezieht Krankengeld
Lena Hartmann arbeitet seit Jahren selbständig als Grafikerin für viele Kunden. Sie gehört zu keiner Gruppe, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig ist, und ist freiwillig gesetzlich krankenversichert, mit Anspruch auf Krankengeld. Nach einer Operation bezieht sie ab dem 1. März 2026 Krankengeld. Weil sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht versicherungspflichtig war, macht § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sie nicht automatisch zur Pflichtversicherten: ohne Antrag entstehen für diese Monate keine Rentenbeiträge. Sie stellt den Antrag mit dem Vordruck V0030 am 20. Mai 2026 — innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Leistung. Die Versicherungspflicht beginnt deshalb rückwirkend am 1. März 2026 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Hätte sie erst am 15. Juni 2026 beantragt, hätte sie am 16. Juni begonnen. Beitragspflichtig sind 80 Prozent des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitseinkommens (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI): bei illustrativ 3.000 Euro im Monat also 2.400 Euro. Die Beiträge tragen Lena und die Krankenkasse grundsätzlich je zur Hälfte (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem das Krankengeld endet (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren: dann sind Sie schon kraft Gesetzes versichert (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und brauchen keinen Antrag.
- Bestimmen Sie Ihren Fall: Bezug einer Sozialleistung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld (Nr. 2).
- Prüfen Sie, ob eine Versicherungsfreiheit oder Befreiung den Antrag ausschließt — etwa über ein Versorgungswerk, das die Zeit des Leistungsbezugs absichert (§ 4 Abs. 3a SGB VI).
- Notieren Sie das Datum, an dem die Leistung, die Arbeitsunfähigkeit oder die Rehabilitation begonnen hat, und rechnen Sie drei Monate hinzu (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Füllen Sie den Vordruck V0030 aus — online in eAntrag oder als PDF — und kreuzen Sie oben die zutreffende Antragsart an.
- Legen Sie bei Leistungsbezug den Nachweis über die Leistung in Kopie bei, bei Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Bescheinigung beziehungsweise den Träger der Rehabilitation.
- Reichen Sie den Antrag vor Ablauf der drei Monate bei der Deutschen Rentenversicherung ein, damit die Versicherungspflicht ab dem Beginn wirkt.
Gut zu wissen
- Der Unterschied zu § 3 SGB VI: dort entsteht die Versicherungspflicht während des Leistungsbezugs von selbst, wenn man im letzten Jahr vor Beginn zuletzt versicherungspflichtig war. § 4 Abs. 3 SGB VI öffnet sie auf Antrag für alle anderen.
- Beitragspflichtig sind bei Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
- Bei Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld sind 80 Prozent des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens beitragspflichtig (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) — und die Beiträge tragen Sie selbst (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).
- Bei Krankengeld und Verletztengeld tragen Bezieher und Leistungsträger die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).
- Der Vordruck fragt im Abschnitt 4, wie Sie im letzten Jahr vor Beginn versichert waren (versicherungspflichtig, versicherungsfrei, befreit oder freiwillig) und ob die Leistung auf ein Schadensereignis zurückgeht — dann ist zusätzlich der Vordruck F0870 beizufügen.
- Für die Pflichtversicherung von Selbständigen ohne Leistungsbezug gibt es einen anderen Weg: den Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit.
Häufige Fehler
- Annehmen, jeder Krankengeldbezug zähle automatisch für die Rente. Das gilt nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur, wenn man im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war.
- Die drei Monate verstreichen lassen. Danach beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag nach Eingang des Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), die Monate davor bleiben ohne Pflichtbeiträge.
- Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld mit einer unbegrenzten Versicherung rechnen. Das Gesetz begrenzt sie auf längstens 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Den Antrag stellen, obwohl ein Versorgungswerk die Zeit des Leistungsbezugs absichert. Dann ist er ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3a Satz 3 SGB VI).
- Den Nachweis über die Leistung oder die ärztliche Bescheinigung nicht beilegen. Der Vordruck verlangt ihn ausdrücklich.
Häufige Fragen
Ich beziehe Krankengeld — bin ich nicht ohnehin rentenversichert?
Nur, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Sonst entsteht die Versicherungspflicht erst auf Antrag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Ab wann gilt die Versicherungspflicht?
Mit Beginn der Leistung beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn Sie innerhalb von drei Monaten danach beantragen; sonst ab dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Ich bin privat krankenversichert und arbeitsunfähig. Kann ich trotzdem Rentenbeiträge zahlen?
Wer nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil er nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit die Versicherungspflicht beantragen, wenn er im letzten Jahr davor zuletzt versicherungspflichtig war — längstens für 18 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Beiträge tragen Sie dann selbst (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).
Wer zahlt die Beiträge?
Bei Krankengeld und Verletztengeld grundsätzlich Bezieher und Leistungsträger je zur Hälfte (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI); bei Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Krankengeld die Versicherten selbst (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).
Wann endet die Versicherungspflicht?
Mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) — in der Regel mit dem Ende der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Amtliche Quellen
- § 4 SGB VI — Versicherungspflicht auf Antrag, Abs. 3, 3a und 4 (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 3 SGB VI — Sonstige Versicherte (Versicherungspflicht bei Leistungsbezug kraft Gesetzes) — 23. September 2026
- § 166 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter — 23. September 2026
- § 170 SGB VI — Beitragstragung bei sonstigen Versicherten — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — V0030, Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 SGB VI (Version 15, Stand 02.07.2025) — 23. September 2026
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