Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem Auftraggeber — Antrag V0050
Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für EINEN Auftraggeber arbeitet, ist kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) — kann sich aber mit dem Antrag V0050 befreien lassen, und zwar in genau zwei Fällen: für drei Jahre nach der ERSTMALIGEN Aufnahme einer solchen Tätigkeit (Existenzgründer), oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn man nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals so versicherungspflichtig wird (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Die Befreiung gibt es nur auf Antrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Entscheidend ist die Frist: innerhalb von DREI MONATEN gestellt, wirkt sie vom Vorliegen der Voraussetzungen an — später erst vom Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI), und für die Zeit dazwischen bleiben Beiträge geschuldet.
Aktuell für 2025 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 35 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 6 von 7· Nächster Schritt: Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige — Rentenversicherung wählen
Fristen
- Befreiungsantrag: innerhalb von drei Monaten, damit er ab dem Beginn wirkt
- § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI — sonst wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags an
- Meldung der Versicherungspflicht: innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
- § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI — eine eigene Pflicht der Gruppe Nr. 9, neben dem Befreiungsantrag
- Existenzgründer-Befreiung: endet drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
- § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI — die Befreiung nach Nr. 2 (ab 58) nennt keinen solchen Zeitraum
- Danach: halbe Beitragsgrundlage bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme
- § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI — die Frist rechnet in Kalenderjahren, die Befreiung in Jahren ab dem Aufnahmetag; dazwischen können Monate zum halben Wert liegen
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und Gewerbeanmeldung oder vergleichbarer Nachweis
- Verträge mit dem Auftraggeber (Rahmen-, Projekt-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag)
- Kurze Beschreibung der Tätigkeit und des unternehmerischen Handelns (Kapitaleinsatz, Kalkulation, Preise, Werbung, Ablehnung von Aufträgen)
- Angaben zu Beschäftigten und Auszubildenden, falls vorhanden
- Bei einer Gesellschaft: Gesellschaftsvertrag
- Bescheide über Gründungszuschuss oder Überbrückungsgeld, falls bezogen, und ein früherer Statusbescheid, falls vorhanden
- Für die Befreiung ab 58: Nachweise über die zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit
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Wen es betrifft
- Selbständige, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) — nur diese Gruppe kann den Antrag stellen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI)
- Existenzgründer, die eine solche Tätigkeit ERSTMALS aufnehmen: Befreiung für drei Jahre (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) — ebenso bei der Aufnahme einer ZWEITEN Tätigkeit dieser Art (Satz 2)
- Wer nach Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach Nr. 9 versicherungspflichtig wird (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Gesellschafter: als ihre Auftraggeber gelten die Auftraggeber der Gesellschaft, und als ihre Arbeitnehmer auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 Nr. 3 SGB VI)
- NICHT, wer für mehrere Auftraggeber arbeitet oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt — dann besteht die Pflicht nach Nr. 9 gar nicht, und es gibt nichts zu befreien. Auszubildende zählen dabei als Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte nicht (§ 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI)
- NICHT Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen oder Handwerker: die Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI gilt nur für die Gruppe Nr. 9
- NICHT, wer seine bestehende Selbständigkeit nur umbenennt oder ihren Geschäftszweck nicht wesentlich ändert — das ist keine neue Aufnahme (§ 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI)
- NICHT der richtige Weg, wenn man in Wahrheit wie ein Arbeitnehmer arbeitet: das ist eine Frage des Erwerbsstatus, nicht der Befreiung
Konkretes Beispiel
Nina Albers macht sich als Datenbankentwicklerin mit einem Hauptkunden selbständig
Nina war bisher angestellt und arbeitet ab dem 1. März 2026 selbständig, ohne eigene Beschäftigte und im Wesentlichen nur für einen Softwarehersteller. Damit ist sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Da es ihre erste Tätigkeit dieser Art ist, kann sie sich für drei Jahre befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie meldet sich und stellt den Antrag V0050 am 20. April 2026, also innerhalb von drei Monaten: die Befreiung wirkt deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen an, ab dem 1. März 2026 (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Hätte sie bis Juli gewartet, wäre sie erst vom Eingang des Antrags an befreit gewesen, und die Beiträge für die Monate davor wären geblieben. Die Befreiung endet drei Jahre nach der Aufnahme, Ende Februar 2029. Arbeitet Nina dann weiter im Wesentlichen für diesen einen Kunden, wird sie ab März 2029 pflichtversichert — und weil § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme rechnet, also bis Ende 2029, gilt für März bis Dezember 2029 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf ihren Antrag die volle Bezugsgröße. Ab 2030 gilt die Bezugsgröße oder ihr nachgewiesenes Arbeitseinkommen (Satz 1 Nr. 1). Die Befreiung gilt nur für diese Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob Sie überhaupt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind: kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Auszubildende zählen, Minijobber nicht) und auf Dauer im Wesentlichen nur ein Auftraggeber.
- Bestimmen Sie Ihren Befreiungsgrund: erstmalige (oder zweite) Aufnahme einer solchen Tätigkeit, oder Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit (§ 6 Abs. 1a Sätze 1 und 2 SGB VI).
- Prüfen Sie, dass es sich um eine echte neue Aufnahme handelt und nicht um eine bloß umbenannte oder im Geschäftszweck kaum veränderte Existenz (§ 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI).
- Rufen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag V0050 auf — online in eAntrag oder als PDF; zum Start des Online-Formulars genügt laut Deutscher Rentenversicherung die Rentenversicherungsnummer.
- Legen Sie Ihre Verträge mit dem Auftraggeber bei und beschreiben Sie Ihre Tätigkeit und Ihr unternehmerisches Handeln, damit der Rentenversicherungsträger entscheiden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
- Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten, damit die Befreiung ab dem Beginn wirkt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI), und melden Sie sich im selben Zeitraum (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
- Notieren Sie das Ende der Befreiung (drei Jahre nach der Aufnahme) und prüfen Sie dann, ob die Voraussetzungen der Nr. 9 noch vorliegen — mit halber Beitragsgrundlage bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Aufnahmejahr (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Gut zu wissen
- Die Befreiung setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus: wer mehrere Auftraggeber hat oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach Nr. 9 gar nicht versicherungspflichtig.
- Die Befreiung ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) — sie erstreckt sich nicht auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit.
- Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); der Antrag des Versicherten ist Voraussetzung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
- Die Existenzgründer-Befreiung gilt entsprechend für die Aufnahme einer ZWEITEN Tätigkeit dieser Art (§ 6 Abs. 1a Satz 2 SGB VI) — der Wortlaut nennt keine dritte.
- Die Befreiung ab 58 setzt eine ZUVOR ausgeübte selbständige Tätigkeit voraus (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Wer aus einer Anstellung heraus erstmals nach Nr. 9 versicherungspflichtig wird, stützt sich auf die Existenzgründer-Befreiung nach Nr. 1, die kein Alter kennt.
- Laut Deutscher Rentenversicherung müssen sich Pflichtversicherte binnen drei Monaten nach Aufnahme melden; wer die Frist versäumt, riskiert Beitragsnachforderungen und im Einzelfall Bußgelder.
- Die Befreiung beendet den Rentenschutz aus Pflichtbeiträgen für ihre Dauer. Laut Deutscher Rentenversicherung setzt eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus — eine lange Befreiung kann diesen Schutz kosten.
Häufige Fehler
- Den Antrag nach mehr als drei Monaten stellen und eine Befreiung ab dem ersten Tag erwarten. Sie wirkt dann erst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
- Die Befreiung beantragen, obwohl man mehrere Auftraggeber hat. Dann fehlt schon die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
- Als Lehrer, Pflegeperson oder Handwerker die Existenzgründer-Befreiung annehmen. § 6 Abs. 1a SGB VI gilt nur für die Gruppe Nr. 9.
- Eine Umfirmierung als Neugründung ausgeben. Eine bloß umbenannte oder im Geschäftszweck nicht wesentlich veränderte Existenz ist keine Aufnahme (§ 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI).
- Einen Minijobber einstellen, um aus der Nr. 9 herauszukommen. Geringfügig Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
- Die Meldung vergessen, weil man ja befreit werden will. § 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet die Gruppe Nr. 9 zur Meldung innerhalb von drei Monaten.
- Das Ende der Befreiung mit dem Ende der halben Beitragsgrundlage verwechseln. Die Befreiung zählt drei Jahre ab der Aufnahme, die halbe Grundlage drei Kalenderjahre nach dem Aufnahmejahr (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Häufige Fragen
Ich arbeite fast nur für einen Kunden. Muss ich Rentenbeiträge zahlen?
Wenn Sie zusätzlich regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Als Existenzgründer können Sie sich für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Ab wann wirkt die Befreiung?
Vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn Sie sie innerhalb von drei Monaten beantragen; sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Was passiert nach den drei Jahren?
Die Existenzgründer-Befreiung endet. Arbeiten Sie weiter ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Wesentlichen für einen Auftraggeber, sind Sie pflichtversichert — bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme mit 50 Prozent der Bezugsgröße als Grundlage, auf Antrag der vollen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Ich bin 60 und war bisher angestellt. Gilt die Befreiung ab 58 für mich?
Nein: § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlangt eine zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ist es Ihre erste Tätigkeit nach Nr. 9, kommt aber die Existenzgründer-Befreiung für drei Jahre nach Nr. 1 in Betracht, die kein Alter voraussetzt.
Ich gründe zum zweiten Mal. Bekomme ich erneut drei Jahre?
Ja, § 6 Abs. 1a Satz 2 SGB VI wendet die Existenzgründer-Befreiung entsprechend auf die Aufnahme einer zweiten Tätigkeit dieser Art an — nicht aber, wenn die bestehende Existenz nur umbenannt oder ihr Geschäftszweck nicht wesentlich verändert wurde (Satz 3).
Gilt die Befreiung auch für einen Nebenjob?
Nein. Sie ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Weiterführend
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Amtliche Quellen
- § 6 SGB VI — Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1a, 2 bis 5; Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 2 SGB VI — Selbständig Tätige (Satz 1 Nr. 9 und Satz 2) — 23. September 2026
- § 190a SGB VI — Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen — 23. September 2026
- § 165 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Selbstständige (Selbstständige mit einem Auftraggeber, Meldepflicht, Erwerbsminderung) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Formularseite V0050 (Version 17, Stand 20.11.2025) — 23. September 2026
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