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Rentenabschläge ausgleichen: Auskunft beantragen (V0210)

Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, bekommt dauerhaft weniger: der Zugangsfaktor sinkt für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 unter 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) — also 0,3 Prozent je Monat. Diese Minderung kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Beiträge ausgeglichen werden (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Vordruck V0210 zahlt aber noch nichts: er beantragt die AUSKUNFT, die den Betrag berechnet und in der man erklärt, die vorzeitige Rente nehmen zu wollen. Ohne diese Auskunft keine Ausgleichszahlung (§ 187a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 1), und ein berechtigtes Interesse an ihr liegt erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor (§ 187a Abs. 1a Satz 2).

Aktuell für 2024 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 15 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 8 von 11· Nächster Schritt: Altersrente beantragen (Rentenantrag R0100)

Fristen

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres
§ 187a Abs. 1a Satz 2 SGB VI — erst dann liegt das berechtigte Interesse für die Auskunft vor, die Grundlage der Ausgleichszahlung ist (Abs. 1a Satz 1)
Zahlen: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nicht mehr zulässig ist die Zahlung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rente, für die die Auskunft erteilt wurde, nicht beansprucht wurde, oder ab dem eine Altersrente ohne Minderung bezogen werden kann (Abs. 1 Satz 3)
Drei Monate nach der Auskunft
Laut Deutscher Rentenversicherung ist bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft ein Anstieg des Beitrags ausgeschlossen, auch wenn sich die Berechnungsgrößen ändern

Bereitzulegende Unterlagen

  • Rentenversicherungsnummer
  • Angaben zur Person: Name, frühere Namen, Anschrift, Telefon
  • Die beabsichtigte Rentenart: Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen
  • Den gewünschten Rentenbeginn: frühestmöglich oder Monat und Jahr eines späteren Beginns
  • Ob schon ein Versicherungsverlauf aus einer Kontenklärung vorliegt
  • Bei Beschäftigten: die Arbeitgeberbescheinigung über das Arbeitsentgelt, die der Arbeitgeber ausfüllt
  • Bei Antrag durch eine andere Person: Vollmacht
Amtliches Formular herunterladen

Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

1 Beabsichtigte Rentenart

Ziffern und Großbuchstaben, höchstens 14 Zeichen

2 Angaben zur Person

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

3 Antragstellung durch andere Personen

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

4 Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns

MM.JJJJ

5 Angaben zur Kontenklärung
6 und 7 Dokumentenzugang, Arbeitgeberbescheinigung, Ort und Datum

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die eine Altersrente vorzeitig nehmen wollen (§ 187a Abs. 1a Satz 2 SGB VI)
  • Wer die Altersrente für langjährig Versicherte anstrebt: Anspruch mit 67 Jahren und 35 Jahren Wartezeit, vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 SGB VI)
  • Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstrebt: Anspruch mit 65 Jahren, Anerkennung als schwerbehindert bei Rentenbeginn und 35 Jahren Wartezeit, vorzeitig nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 SGB VI)
  • Beschäftigte ebenso wie Selbständige: für künftige Monate bis zum Rentenbeginn rechnet die Rentenversicherung bei Beschäftigten mit einem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt, sonst mit dem Durchschnitt des zuletzt ermittelten Kalenderjahres (§ 187a Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB VI)
  • NICHT, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat: ausgeglichen werden kann nur bis dahin (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI)
  • NICHT, wer die Voraussetzungen einer vorzeitigen Altersrente offensichtlich nicht erfüllen kann: dann unterbleibt die Auskunft (§ 109 Abs. 5 Satz 5 SGB VI). Laut Deutscher Rentenversicherung lassen sich mit den Sonderzahlungen auch keine Anspruchsvoraussetzungen erfüllen

Konkretes Beispiel

Petra Lindner, Buchhalterin, will zwei Jahre früher in Rente

Petra Lindner ist 58, angestellt und hat mehr als 35 Jahre Versicherungszeiten. Sie plant die Altersrente für langjährig Versicherte 24 Monate vor ihrer Regelaltersgrenze. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI sinkt ihr Zugangsfaktor um 24 × 0,003 = 0,072 auf 0,928: eine Rente von 1.500 Euro würde um 7,2 Prozent, also 108 Euro im Monat, gemindert. Sie stellt den Antrag V0210, kreuzt die Rentenart und den beabsichtigten Beginn an und legt ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung über ihr Arbeitsentgelt vor, denn für die Monate bis zum Rentenbeginn rechnet die Rentenversicherung mit diesem Entgelt (§ 187a Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI). Die Auskunft nennt die voraussichtliche Rente, die Minderung und den Beitrag für den vollen Ausgleich — angenommen 30.000 Euro. Petra zahlt 12.000 Euro im selben Jahr und 12.000 Euro im nächsten; Teilzahlungen sind zulässig (§ 187a Abs. 3 Satz 2), gleichen die Minderung laut Deutscher Rentenversicherung aber nur zum Teil aus. Zurückgezahlt wird nichts, auch wenn sie später doch länger arbeitet (§ 187a Abs. 3 Satz 3) — dann erhält sie laut Deutscher Rentenversicherung eine entsprechend höhere Rente. Alle Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob Sie eine vorzeitige Altersrente erreichen können — langjährig Versicherte nach § 36, schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI — und ob Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Legen Sie den beabsichtigten Rentenbeginn fest: frühestmöglich oder ein späterer Monat. Die Auskunft rechnet mit diesem Beginn (§ 187a Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
  3. Klären Sie Ihr Versicherungskonto: der Vordruck fragt, ob in einer Kontenklärung schon ein Versicherungsverlauf erteilt wurde.
  4. Wenn Sie beschäftigt sind, lassen Sie Ihren Arbeitgeber das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt bescheinigen (§ 187a Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI).
  5. Füllen Sie den Vordruck V0210 aus — online in eAntrag, wie die Rentenversicherung empfiehlt, oder als PDF — und erklären Sie damit, die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen (§ 187a Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
  6. Prüfen Sie die Auskunft: voraussichtliche Rente, Minderung, Höchstbetrag des Ausgleichs. Entscheiden Sie, ob Sie ganz, teilweise oder gar nicht zahlen.
  7. Zahlen Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze, auf einmal oder in Teilbeträgen (§ 187a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI); laut Deutscher Rentenversicherung am besten innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft.

Gut zu wissen

  • Der Abschlag ist keine Gebühr, sondern ein Faktor: er wirkt auf alle Entgeltpunkte der Rente und für die gesamte Bezugsdauer (§ 77 Abs. 1 SGB VI).
  • Gezahlt werden kann höchstens der Betrag, den die Auskunft für die höchstmögliche Minderung zum beabsichtigten Rentenbeginn ergibt (§ 187a Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
  • Der Betrag je ausgeglichenem Entgeltpunkt ergibt sich aus dem Wert, der zur Wiederauffüllung nach einem Versorgungsausgleich zu zahlen ist, geteilt durch den Zugangsfaktor (§ 187a Abs. 3 Satz 1 SGB VI) — die Rechnung macht die Rentenversicherung, nicht der Versicherte.
  • Laut Deutscher Rentenversicherung ist keine regelmäßige Ratenzahlung vorgesehen, mehrere Zahlungen im Jahr sind aber zulässig.
  • Laut Deutscher Rentenversicherung muss niemand die vorzeitige Rente später tatsächlich nehmen: wer länger arbeitet, erhält eine entsprechend höhere Rente.
  • Laut Deutscher Rentenversicherung können die Sonderzahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Obergrenze steuerlich abgesetzt werden, weshalb eine Aufteilung auf mehrere Jahre attraktiv sein kann — die Obergrenze nennt die Rentenversicherung nicht; das klärt eine steuerliche Beratung.

Häufige Fehler

  • Den Vordruck V0210 für die Zahlung halten. Er beantragt die Auskunft; erst sie ist Grundlage der Ausgleichszahlung (§ 187a Abs. 1a Satz 1 SGB VI).
  • Vor dem 50. Geburtstag beantragen. Ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft liegt erst danach vor (§ 187a Abs. 1a Satz 2 SGB VI).
  • Mit der Zahlung bis nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze warten. Ausgeglichen werden kann nur bis dahin (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
  • Auf eine Rückzahlung hoffen, wenn man doch nicht früher in Rente geht. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht (§ 187a Abs. 3 Satz 3 SGB VI).
  • Mit den Sonderzahlungen die 35 Jahre Wartezeit auffüllen wollen. Laut Deutscher Rentenversicherung lassen sich damit keine Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
  • Die Abschlagsmonate immer von der Regelaltersgrenze aus zählen. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nennt als Bezugspunkt auch ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter — die maßgebliche Minderung steht in der Auskunft.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Abschlag?

Der Zugangsfaktor sinkt für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 unter 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI), das sind 0,3 Prozent je Monat.

Ab welchem Alter kann ich die Auskunft beantragen?

Nach Vollendung des 50. Lebensjahres; erst dann liegt das berechtigte Interesse vor (§ 187a Abs. 1a Satz 2 SGB VI).

Muss ich den ganzen Betrag auf einmal zahlen?

Nein. Teilzahlungen sind zulässig (§ 187a Abs. 3 Satz 2 SGB VI); sie gleichen die Minderung entsprechend nur zum Teil aus. Laut Deutscher Rentenversicherung sind mehrere Zahlungen im Jahr möglich, eine regelmäßige Ratenzahlung ist nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn ich doch nicht früher in Rente gehe?

Die Beiträge werden nicht erstattet (§ 187a Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Laut Deutscher Rentenversicherung erhält man dann eine entsprechend höhere Rente.

Was steht in der Auskunft?

Die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich erforderlich ist, und Angaben über die zugrunde liegende Altersrente (§ 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI); laut Deutscher Rentenversicherung auch die voraussichtliche Rente zum beabsichtigten Beginn und die Höhe der Minderung.

Für welche Renten gilt das?

Für Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden (§ 187a Abs. 1 SGB VI). Der Vordruck V0210 nennt die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.