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Änderungen seit der letzten Kontenklärung melden (V0300)

Wer schon eine Kontenklärung hinter sich hat, beginnt nicht von vorn: Für Änderungen seit der letzten Kontenklärung hat die Deutsche Rentenversicherung einen eigenen Fragebogen, den V0300 — online in eAntrag oder als PDF. Laut Rentenversicherung erhalten Versicherte nach einer Kontenklärung alle sechs Jahre eine Mitteilung zu ihrem Versicherungsverlauf; das ist der Moment, ihn wieder zu prüfen. Die Pflicht dazu bleibt dieselbe wie bei der ersten Klärung (§ 149 Abs. 4 SGB VI), und dieselbe Uhr läuft: ohne Widerspruch binnen sechs Kalendermonaten nach Versendung des Verlaufs werden die noch nicht festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festgestellt (§ 149 Abs. 5 Satz 1).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 20 Min.

Fristen

Alle sechs Jahre nach der Kontenklärung: Mitteilung zum Versicherungsverlauf
Laut Deutscher Rentenversicherung (Meldung vom 06.07.2026); über den Zugangscode im Schreiben lässt sich der Versicherungsverlauf online aktualisieren
Sechs Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufs
§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI — ohne Widerspruch stellt der Träger die im Verlauf enthaltenen, noch nicht festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest
Nach dem Rentenbescheid: ein Monat für den Widerspruch
Laut Deutscher Rentenversicherung (Häufige Fragen zum Versicherungsverlauf) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rentenbescheides Widerspruch eingelegt werden, später noch ein Überprüfungsantrag — besser ist, die Lücke vorher zu schließen

Bereitzulegende Unterlagen

  • Rentenversicherungsnummer und der Versicherungsverlauf aus der letzten Mitteilung
  • Name, Vorname, Geburtsname und Geburtsdatum
  • Ungefähres Datum der letzten Kontenklärung
  • Bei Pflege eines Kindes: Zeitraum, Kindschaftsverhältnis, Bescheid über Pflegeleistungen
  • Zeiträume von Bildungsmaßnahmen, nicht abgeschlossenem Studium, Krankheit zwischen 17 und 25 oder Meldung als Ausbildungsuchender — mit Belegen
  • Bei Beamtenversorgung: Versorgungsdienststelle, Aktenzeichen, Festsetzungsblatt
Amtliches Formular herunterladen

Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

Kennnummern
1 Angaben zur Person

TT.MM.JJJJ

2 und 3 Kindererziehung und Pflege eines Kindes
4 Arbeitsunfähigkeit durch Unfall
5 Letzte Kontenklärung
6 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
7 Eigene Versorgung
8 Zeiten in der DDR
9 Nicht abgeschlossene Fachschul- oder Hochschulausbildung
10 Krankheit zwischen 17 und 25
11 DDR-Beschäftigung während Rentenbezugs
12 Ausbildungsuche
13 Dokumentenzugang für sehbehinderte Menschen
14 und 15 Erklärung und Anlagen

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Versicherte, deren Versicherungskonto bereits in einer Kontenklärung geklärt wurde und die seitdem neue oder damals nicht angegebene Tatsachen melden wollen
  • Versicherte, die nach einer Kontenklärung die Mitteilung zu ihrem Versicherungsverlauf erhalten, die laut Deutscher Rentenversicherung alle sechs Jahre kommt
  • Selbständige und Angestellte gleichermaßen: die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Versicherungskontos trifft alle Versicherten (§ 149 Abs. 4 SGB VI)
  • NICHT, wer noch nie eine Kontenklärung durchlaufen hat: dafür ist der Antrag auf Kontenklärung V0100 da
  • NICHT, wer eine Rentenentscheidung erwartet: über Anrechnung und Bewertung der gespeicherten Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI)

Konkretes Beispiel

Thomas Becker, selbständiger Elektromeister, aktualisiert sein Konto sechs Jahre nach der Klärung

Thomas Becker, 50, hat sein Konto 2020 klären lassen und einen Feststellungsbescheid erhalten. 2026 kommt die Mitteilung zu seinem Versicherungsverlauf. Beim Lesen fallen ihm zwei Zeiten ein, die er 2020 nicht angegeben hatte: drei Monate Krankheit mit 19 und 24 Monate an einer Fachhochschule, die er ohne Abschluss verlassen hat. Beides sind Anrechnungszeiten: Krankheit nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, mindestens ein Kalendermonat, soweit keine andere rentenrechtliche Zeit vorliegt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI), und der Besuch einer Fachhochschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, insgesamt höchstens acht Jahre (Nr. 4). Er nimmt nicht den V0100, sondern den Fragebogen zu Änderungen seit der letzten Kontenklärung (V0300), beantwortet ihn in eAntrag und lädt das Attest seines damaligen Arztes und die Exmatrikulationsbescheinigung hoch. Einen Rentenbetrag erfährt er nicht — über die Bewertung wird erst bei der Rente entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz). Name, Daten und Monate sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Nehmen Sie Ihren Versicherungsverlauf aus der letzten Mitteilung zur Hand und prüfen Sie ihn wieder auf Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 149 Abs. 4 SGB VI).
  2. Notieren Sie, was seit der letzten Kontenklärung hinzugekommen ist oder damals gefehlt hat: Kindererziehung, Schul- und Studienzeiten ab 17, Krankheit zwischen 17 und 25, Meldung als Ausbildungsuchender ab 17.
  3. Sammeln Sie die Belege für jede Zeit — laut Deutscher Rentenversicherung etwa Zeugnisse, Nachweise über Krankheitszeiten oder Arbeitslosenmeldekarten.
  4. Füllen Sie den Fragebogen V0300 aus — online in eAntrag, wie die Rentenversicherung empfiehlt (zum Start genügt die Rentenversicherungsnummer), oder als PDF — und beantworten Sie jede Frage.
  5. Reichen Sie ihn mit den Belegen ein und prüfen Sie den neuen Versicherungsverlauf, sobald er kommt: sechs Kalendermonate ohne Widerspruch führen zur Feststellung durch Bescheid (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Gut zu wissen

  • Ein Feststellungsbescheid ist nicht für immer: ändern sich die Vorschriften, auf denen er beruht, wird er durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
  • Schulische Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ist Anrechnungszeit, insgesamt höchstens acht Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI); wurde darüber hinaus festgestellt, wird der Bescheid insoweit aufgehoben (§ 149 Abs. 5 Satz 2).
  • Die Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, mindestens ein Kalendermonat, ist Anrechnungszeit, soweit keine andere rentenrechtliche Zeit vorliegt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI).
  • Kindererziehungszeiten sind die ersten drei Lebensjahre des Kindes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI); die Erziehung bis zum zehnten Lebensjahr ist Berücksichtigungszeit (§ 57 Satz 1) — bei mehr als geringfügiger Selbständigkeit nur, soweit Pflichtbeitragszeiten vorliegen (§ 57 Satz 2).
  • Die Erläuterungen zum Fragebogen (Vordruck V0301) bietet die Rentenversicherung nur als PDF an; diese Anleitung stützt sich auf das Gesetz und die Textseiten der Rentenversicherung.

Häufige Fehler

  • Nach einer abgeschlossenen Kontenklärung wieder den vollständigen Antrag V0100 ausfüllen. Für Änderungen seit der letzten Kontenklärung ist der Fragebogen V0300 vorgesehen.
  • Die Mitteilung zum Versicherungsverlauf ungelesen ablegen. Sechs Kalendermonate ohne Widerspruch führen zur Feststellung der älteren Daten (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
  • Glauben, ein Feststellungsbescheid sei unabänderlich. Bei Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften wird er aufgehoben (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
  • Zeiten ohne Belege melden. Die Mitwirkungspflicht umfasst die notwendigen Urkunden und Beweismittel (§ 149 Abs. 4 SGB VI).
  • Krankheit oder Studium vor dem vollendeten 17. Lebensjahr eintragen: Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 4 SGB VI beginnen erst danach.

Häufige Fragen

Wann nehme ich den V0300 statt des V0100?

Wenn Ihr Konto schon in einer Kontenklärung geklärt wurde und Sie Änderungen seit der letzten Kontenklärung melden. Der V0100 ist der Antrag für die erste Klärung.

Wie oft meldet sich die Rentenversicherung nach einer Kontenklärung?

Laut Deutscher Rentenversicherung alle sechs Jahre mit einer Mitteilung zum Versicherungsverlauf; über den Zugangscode im Schreiben lässt sich der Verlauf online aktualisieren.

Kann ein Feststellungsbescheid noch geändert werden?

Ja: ändern sich die Vorschriften, auf denen er beruht, wird er durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid aufgehoben (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Für schulische Ausbildung über die Höchstdauer hinaus gilt dasselbe (Satz 2).

Zählt Krankheit in jungen Jahren?

Krankheit nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr von mindestens einem Kalendermonat ist Anrechnungszeit, soweit die Zeit nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).

Kann ich den Fragebogen online ausfüllen?

Ja, der V0300 steht als Online-Formular in eAntrag bereit, das die Rentenversicherung empfiehlt; zum Start wird nur die Rentenversicherungsnummer benötigt.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.