Reha-Antrag bei der Rentenversicherung stellen (G0100)
Mit dem Vordruck G0100 beantragen Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe — vor allem die medizinische Rehabilitation. Das Gesetz stellt sie VOR die Rente: Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Zwei Hürden entscheiden: die persönliche (Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, § 10 Abs. 1) und die versicherungsrechtliche (§ 11). Für Selbständige liegt die Falle in der zweiten: der kurze Weg über sechs Kalendermonate mit PFLICHTbeiträgen in den letzten zwei Jahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) steht einem nur freiwillig Versicherten nicht offen.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 40 Min.
Fristen
- Der Tag der Antragstellung setzt das Zeitfenster
- § 11 Abs. 1 SGB VI prüft die Voraussetzungen „bei Antragstellung“, Abs. 2 Nr. 1 zählt die Pflichtbeiträge „in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung“ — ein Antrag, der liegen bleibt, verschiebt dieses Fenster
- Vier Jahre zwischen zwei medizinischen Rehabilitationen
- § 12 Abs. 2 SGB VI — Ausnahme nur, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind
- Dauer: längstens drei Wochen, verlängerbar
- § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI — länger, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen
- 14 Tage für die Wahl der Einrichtung
- § 15 Abs. 6a Satz 5 SGB VI — wenn der Träger Einrichtungen vorschlägt, weil kein Vorschlag des Versicherten vorliegt oder dieser die Kriterien nicht erfüllt
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Befundbericht S0051 der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes (bei der DRV Westfalen: ärztliches Gutachten)
- Anlage G0110 zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Name und Anschrift der Krankenkasse sowie der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
- Versicherungsverlauf: Pflichtbeiträge der letzten zwei Jahre, freiwillige Beiträge, Beitragsjahre insgesamt
- Angaben zu früheren Rehabilitationen der letzten vier Jahre (Stelle, Aktenzeichen, Zeitraum)
- Falls zutreffend: schriftliche Aufforderung von Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Jobcenter, Anlage G0105 bei Auslandsbezug, Fragebogen F0870 bei Unfall oder Fremdverschulden
- Bei Antragstellung durch Vertreter: Vollmacht oder Beschluss des Gerichts
- Gegebenenfalls Wunschkliniken (Name und Anschrift, bis zu drei)
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Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen die Leistung voraussichtlich eine Minderung abwenden oder die Erwerbsfähigkeit wesentlich bessern kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI)
- Pflichtversicherte Selbständige mit mindestens sechs Kalendermonaten Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) — für die medizinische Rehabilitation
- Wer bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 11 Abs. 1 SGB VI); auf die 15 Jahre werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1), und Beitragszeiten sind auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (§ 55 Abs. 1 Satz 1)
- Freiwillig versicherte Selbständige ohne diese 15 Jahre: für die medizinische Rehabilitation nur, wenn sie vermindert erwerbsfähig sind oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist und sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI)
- NICHT, wer gleichartige Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann, eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, oder eine Leistung bezieht, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a SGB VI)
- NICHT für eine erneute medizinische Rehabilitation vor Ablauf von vier Jahren nach einer öffentlich getragenen oder bezuschussten — es sei denn, sie ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich (§ 12 Abs. 2 SGB VI)
Konkretes Beispiel
Sabine Kowalski, selbständige Tischlermeisterin, und ihr freiwillig versicherter Kollege
Sabine führt seit Jahren eine Tischlerei allein und ist als Selbständige rentenversicherungspflichtig. Ein Bandscheibenleiden bedroht ihre Arbeit an der Hobelbank; ihre Hausärztin rät zur Rehabilitation. Persönliche Voraussetzung: ihre Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet, und eine medizinische Rehabilitation kann die Minderung voraussichtlich abwenden (§ 10 Abs. 1 SGB VI). Versicherungsrechtlich reichen ihr sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den zwei Jahren vor dem Antrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) — sie hat vierundzwanzig. Sie beantragt mit dem G0100 eine medizinische Rehabilitation und schlägt eine Klinik vor (§ 15 Abs. 6a Satz 1); ihre Ärztin erstellt den Befundbericht S0051, der dem Antrag beiliegt. Während der Reha — in der Regel längstens drei Wochen (§ 15 Abs. 2 Satz 3) — ruht die Werkstatt. Sabine hat unmittelbar zuvor Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge gezahlt: Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a). Lag ihren Beiträgen des letzten Kalenderjahres ein Einkommen von 42.000 Euro zugrunde, beträgt die Berechnungsgrundlage 80 Prozent davon, also 33.600 Euro (§ 21 Abs. 2); die weitere Berechnung folgt dem Neunten Buch (§ 21 Abs. 1). Ihr Kollege Timo zahlt seit acht Jahren nur freiwillige Beiträge. Für ihn gilt die Zwei-Jahres-Regel nicht: freiwillige Beiträge zählen dort nur, wenn sie als Pflichtbeiträge gelten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 mit § 55 Abs. 2 Nr. 1). Die 15 Jahre des § 11 Abs. 1 hat er nicht. Ihm bleibt die medizinische Rehabilitation nur, wenn er vermindert erwerbsfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist — seine acht Beitragsjahre erfüllen die allgemeine Wartezeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Klären Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und eine Rehabilitation sie voraussichtlich erhalten oder bessern kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf: sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren, 15 Jahre Wartezeit, oder — bei verminderter Erwerbsfähigkeit — die allgemeine Wartezeit (§ 11 SGB VI).
- Prüfen Sie die Ausschlussgründe, insbesondere eine medizinische Rehabilitation in den letzten vier Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB VI) und eine Zuständigkeit der Unfallversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1).
- Fragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach, ob er einen Befundbericht oder ein ärztliches Gutachten benötigt — die Verfahren unterscheiden sich von Träger zu Träger.
- Lassen Sie den Befundbericht S0051 von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt ausfüllen und unterschreiben.
- Füllen Sie den G0100 aus und schlagen Sie, wenn Sie möchten, Rehabilitationseinrichtungen vor (§ 15 Abs. 6a Satz 1 SGB VI).
- Legen Sie die passenden Anlagen aus dem Formularpaket der DRV bei: G0110 (Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), bei grenzüberschreitenden Fällen G0105, bei möglichen Schadensersatzansprüchen den Fragebogen F0870.
- Unterschreiben Sie den Antrag.
- Reichen Sie den Antrag ein und warten Sie die sozialmedizinische Beurteilung ab; nach der Bewilligung wählen Sie gegebenenfalls unter den vorgeschlagenen Einrichtungen innerhalb von 14 Tagen (§ 15 Abs. 6a SGB VI).
Gut zu wissen
- „Reha vor Rente“ steht im Gesetz: die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Teilhabe nicht oder erst später zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
- Der Reha-Antrag kann zum Rentenantrag werden: er gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder die Leistungen die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI).
- Für Selbständige ist das Übergangsgeld der entscheidende Punkt: Anspruch hat, wer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge gezahlt hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI); die Berechnungsgrundlage beträgt 80 Prozent des Einkommens, das den Beiträgen des letzten Kalenderjahres zugrunde liegt (§ 21 Abs. 2).
- § 21 Abs. 2 SGB VI knüpft an das Einkommen an, das den GEZAHLTEN Beiträgen zugrunde liegt: wer auf einer niedrigen Grundlage Beiträge zahlt, erhält auch eine entsprechend niedrige Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
- Sie dürfen Einrichtungen vorschlagen; erfüllen sie die objektiven sozialmedizinischen Kriterien, weist der Träger Ihnen eine davon zu (§ 15 Abs. 6a Satz 1 bis 3 SGB VI).
- Die Rentenversicherung erbringt die medizinische Rehabilitation in zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
- Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt der Zwei-Jahres-Weg des § 11 Abs. 2 nicht — er ist der Prävention und der medizinischen Rehabilitation vorbehalten; hier greifen § 11 Abs. 1 und Abs. 2a SGB VI.
- Welcher Träger zuständig ist, hängt vom Fall ab: bei Erwerbstätigen ohne Berufskrankheit oder Versorgungsleiden ist es nach Auskunft der DRV die Rentenversicherung.
Häufige Fehler
- Als freiwillig versicherte Selbständige mit der Zwei-Jahres-Regel rechnen. Sie verlangt PFLICHTbeiträge (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI); freiwillige Beiträge zählen nur, wenn sie als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1).
- Die medizinischen Unterlagen vergessen. Der Befundbericht S0051 oder das ärztliche Gutachten wird dem Antrag beigefügt — ob Ihr Träger das eine oder das andere braucht, erfragen Sie vorab.
- Die Anlage G0110 zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weglassen, die das Formularpaket der DRV neben dem G0100 führt.
- Eine zweite Reha innerhalb von vier Jahren beantragen, ohne die dringenden gesundheitlichen Gründe darzulegen (§ 12 Abs. 2 SGB VI).
- Einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verschweigen. Kann ein anderer Träger gleichartige Leistungen erbringen, ist die Rentenversicherung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
- Das Übergangsgeld für selbstverständlich halten. Es setzt voraus, dass die Leistung nicht neben der selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), und seine Berechnungsgrundlage beträgt 80 Prozent des verbeitragten Einkommens (§ 21 Abs. 2).
Häufige Fragen
Kann ich als Selbständiger überhaupt eine Reha der Rentenversicherung bekommen?
Ja, wenn Sie Versicherter sind und die Voraussetzungen erfüllen: persönliche nach § 10 Abs. 1 SGB VI, versicherungsrechtliche nach § 11. Pflichtversicherte Selbständige kommen über sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in zwei Jahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) am leichtesten hin.
Ich zahle nur freiwillige Beiträge — was gilt für mich?
Die 15-Jahres-Wartezeit des § 11 Abs. 1 SGB VI, auf die auch freiwillige Beitragszeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1). Fehlt sie, bleibt die medizinische Rehabilitation, wenn Sie vermindert erwerbsfähig sind oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist und Sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
Bekomme ich während der Reha Geld?
Übergangsgeld, wenn die Leistung nicht neben Ihrer Tätigkeit erbracht werden kann und Sie unmittelbar zuvor Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge gezahlt haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI). Grundlage sind 80 Prozent des Einkommens, das Ihren Beiträgen des letzten Kalenderjahres zugrunde liegt (§ 21 Abs. 2).
Wie lange dauert eine medizinische Reha?
Sie soll für längstens drei Wochen erbracht werden, kann aber länger dauern, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI).
Darf ich die Klinik aussuchen?
Sie dürfen Einrichtungen vorschlagen (§ 15 Abs. 6a Satz 1 SGB VI). Erfüllen sie die objektiven sozialmedizinischen Kriterien, weist der Träger Ihnen eine davon zu; sonst schlägt er Einrichtungen vor, unter denen Sie innerhalb von 14 Tagen wählen.
Was passiert, wenn die Reha nicht helfen kann?
Sind Sie vermindert erwerbsfähig und ist ein Erfolg nicht zu erwarten oder hat die Leistung die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert, gilt der Reha-Antrag als Antrag auf Rente (§ 116 Abs. 2 SGB VI).
Weiterführend
Amtliche Quellen
- § 9 SGB VI — Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe (Vorrang vor Rentenleistungen) — 23. September 2026
- § 10 SGB VI — Persönliche Voraussetzungen — 23. September 2026
- § 11 SGB VI — Versicherungsrechtliche Voraussetzungen — 23. September 2026
- § 12 SGB VI — Ausschluss von Leistungen (Vier-Jahres-Frist) — 23. September 2026
- § 15 SGB VI — Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Dauer, Wunscheinrichtung) — 23. September 2026
- § 20 SGB VI — Anspruch auf Übergangsgeld — 23. September 2026
- § 21 SGB VI — Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes — 23. September 2026
- § 51 SGB VI — Anrechenbare Zeiten — 23. September 2026
- § 55 SGB VI — Beitragszeiten — 23. September 2026
- § 116 SGB VI — Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag als Rentenantrag) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Formularseite G0100 (Version 35, Stand 29.04.2026) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Reha-Antragstellung (Befundbericht S0051, Verfahren je Träger) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Formularpaket Leistungen zur medizinischen Rehabilitation — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.