Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige — Rentenversicherung wählen
Wer als Selbständiger NICHT schon kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig ist, kann sich selbst zum Pflichtversicherten machen: auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von FÜNF JAHREN nach der Aufnahme der Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Das ist etwas anderes als die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI): nur Pflichtbeiträge zählen für die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, die eine Rente wegen Erwerbsminderung voraussetzt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Wer innerhalb von drei Monaten beantragt, ist rückwirkend ab Beginn versichert (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) — und § 4 SGB VI sieht keinen Widerruf vor: die Pflicht endet erst, wenn die Voraussetzungen wegfallen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 25 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Sich als Selbständiger sozial absichern· Schritt 7 von 7· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Antrag: innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- § 4 Abs. 2 SGB VI — alternativ fünf Jahre nach dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit
- Beginn ab dem ersten Tag: Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen erstmals vorliegen
- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — später gestellt, beginnt die Pflicht erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt
- Ende: mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind
- § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI — eine Kündigung nach Belieben kennt § 4 SGB VI nicht
- Einkommensteuerbescheid: spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorlegen
- § 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI — wenn ein von der Bezugsgröße abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen werden soll
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung oder Mitteilung an das Finanzamt)
- Beschreibung der Tätigkeit und der Auftraggeber — zur Prüfung, dass keine Pflicht kraft Gesetzes besteht
- Letzter Einkommensteuerbescheid, falls ein abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen werden soll
- Übersicht über bisherige Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten (Versicherungsverlauf)
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Wen es betrifft
- Selbständige, die nicht nur vorübergehend tätig sind und NICHT schon nach § 2 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind — laut Deutscher Rentenversicherung können alle anderen Selbständigen auf Antrag pflichtversichert werden
- Wer innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt (§ 4 Abs. 2 SGB VI)
- Wer innerhalb von fünf Jahren nach dem ENDE einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit handelt — § 4 Abs. 2 SGB VI nennt beide Anknüpfungspunkte
- Wer für sich den Schutz bei Erwerbsminderung erhalten oder aufbauen will, der an Pflichtbeiträge geknüpft ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- NICHT, wer schon kraft Gesetzes pflichtversichert ist — etwa selbständige Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen oder Selbständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 SGB VI): für sie gilt die Meldepflicht, nicht der Antrag
- NICHT, wer nur vorübergehend selbständig tätig ist (§ 4 Abs. 2 SGB VI)
- NICHT mehr möglich, wenn die Fünfjahresfrist abgelaufen ist — dann bleibt nur die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI
Konkretes Beispiel
Jonas Brenner, IT-Berater mit vielen Kunden, entscheidet sich im dritten Jahr
Jonas berät seit dem 1. Februar 2024 selbständig mittelständische Unternehmen, für jeweils mehrere Auftraggeber und ohne Beschäftigte. Er gehört zu keiner Gruppe des § 2 Satz 1 SGB VI und ist daher nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Im Herbst 2026 erwartet er einen Gewinn von rund 45.000 Euro und fragt sich, wie er sich absichert. Die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) würde ihm erlauben, Zahl und Höhe der Beiträge selbst zu wählen — aber für die Rente wegen Erwerbsminderung verlangt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI drei Jahre PFLICHTbeiträge in den letzten fünf Jahren, und freiwillige Beiträge zählen dafür nur, soweit sie als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Jonas beantragt deshalb am 15. Oktober 2026 die Versicherungspflicht: das ist innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme, also zulässig (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Weil der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn gestellt wird, beginnt die Pflicht erst am 16. Oktober 2026, dem Tag nach dem Eingang (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Als Beitragsgrundlage gilt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme — also bis Ende 2027 — ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf seinen Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); danach die Bezugsgröße oder sein nachgewiesenes Arbeitseinkommen (Satz 1 Nr. 1). Die Beiträge trägt er selbst (§ 169 Nr. 1 SGB VI) und zahlt sie unmittelbar an die Rentenversicherung (§ 173 SGB VI). Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie nicht schon kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind (§ 2 Satz 1 SGB VI) — dann ist nicht dieser Antrag, sondern die Meldung der richtige Weg.
- Stellen Sie das Datum der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit fest und rechnen Sie die Fünfjahresfrist aus (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
- Vergleichen Sie die beiden Wege: Pflichtversicherung auf Antrag (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) — entscheidend ist, ob Sie den Schutz bei Erwerbsminderung brauchen, der an Pflichtbeiträge geknüpft ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Bedenken Sie vor dem Antrag, dass § 4 SGB VI keinen Widerruf vorsieht: die Pflicht endet erst mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
- Rufen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung den Vordruck V0020 auf — er dient ausdrücklich auch als Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger, online in eAntrag oder als PDF.
- Stellen Sie den Antrag möglichst innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit, damit die Pflicht ab dem ersten Tag wirkt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
- Entscheiden Sie in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme, ob Sie bei 50 Prozent der Bezugsgröße bleiben oder die volle Bezugsgröße beantragen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Legen Sie danach, wenn Ihr Einkommen von der Bezugsgröße abweicht, den Einkommensteuerbescheid spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vor (§ 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
Gut zu wissen
- Pflichtversicherung auf Antrag und freiwillige Versicherung schließen sich aus: freiwillig versichern können sich nur Personen, die NICHT versicherungspflichtig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
- Laut Deutscher Rentenversicherung bestimmt ein freiwillig Versicherter Anzahl und Höhe der Beiträge selbst, zwischen Mindest- und Höchstbeitrag, und kann die Beiträge für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Die Pflichtbeiträge folgen dagegen dem § 165 SGB VI.
- Pflichtbeitragszeiten und freiwillige Beitragszeiten sind beide Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) — der Unterschied zeigt sich dort, wo ein Anspruch eine bestimmte Anzahl an PFLICHTbeiträgen voraussetzt (§ 55 Abs. 2 SGB VI).
- Die Frist von fünf Jahren läuft nicht nur ab der Aufnahme, sondern alternativ auch ab dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
- Beitragspflichtig ist grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren dieses, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Werte ändern sich jährlich.
- Für Selbständige, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen auch Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden (§ 165 Abs. 3 SGB VI).
- Liegt das laufende Arbeitseinkommen voraussichtlich um wenigstens 30 Prozent unter dem Wert aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, kann auf Antrag vom laufenden Einkommen ausgegangen werden (§ 165 Abs. 1a SGB VI).
- Wer kraft Gesetzes pflichtversichert ist, findet die Meldung dazu in der Anleitung zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger — derselbe Vordruck V0020 dient beiden Zwecken.
Häufige Fehler
- Pflichtversicherung auf Antrag und freiwillige Versicherung für dasselbe halten. Die freiwillige Versicherung steht nur Nicht-Versicherungspflichtigen offen (§ 7 Abs. 1 SGB VI), und nur Pflichtbeiträge zählen für die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Den Antrag erst nach mehr als drei Monaten stellen und einen Beginn ab dem ersten Tag erwarten. Die Pflicht beginnt dann erst mit dem Tag nach Eingang des Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
- Glauben, man könne die Pflichtversicherung jederzeit wieder kündigen. § 4 SGB VI sieht keinen Widerruf vor; sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen (Abs. 4 Satz 2).
- Die Fünfjahresfrist verstreichen lassen. Danach ist der Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI nicht mehr möglich.
- Diesen Antrag stellen, obwohl man schon kraft Gesetzes pflichtversichert ist. Dann besteht die Pflicht ohnehin, und es ist die Meldepflicht zu erfüllen.
- Den halben Beitrag für ein Wahlrecht halten, das man ausüben muss. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist er in den ersten Jahren die Grundlage; beantragt wird die VOLLE Bezugsgröße.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur freiwilligen Versicherung?
Pflichtversicherte zahlen Pflichtbeiträge nach § 165 SGB VI; freiwillig Versicherte wählen Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Freiwillig versichern kann sich nur, wer nicht versicherungspflichtig ist (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Und die Rente wegen Erwerbsminderung setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); freiwillige Beiträge zählen nur, soweit sie als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
Ab wann bin ich versichert?
Ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn Sie innerhalb von drei Monaten danach beantragen; sonst ab dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Kann ich die Pflichtversicherung später wieder beenden?
§ 4 SGB VI sieht keinen Widerruf vor. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) — Voraussetzung ist die nicht nur vorübergehende selbständige Tätigkeit.
Wie hoch sind die Beiträge am Anfang?
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme gilt ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt.
Welchen Vordruck nutze ich?
Den V0020 der Deutschen Rentenversicherung, der zugleich Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes und Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger ist — online in eAntrag oder als PDF.
Weiterführend
Verwandte Formulare
- Rentenversicherungspflicht für Selbständige — Meldung mit V0020
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
- Rentenversicherungspflicht auf Antrag bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitsunfähigkeit — V0030
- Freiwillige Rentenversicherung beantragen (V0060)
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem Auftraggeber — Antrag V0050
- Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte im Ausland beantragen (V0035)
Amtliche Quellen
- § 4 SGB VI — Versicherungspflicht auf Antrag (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 7 SGB VI — Freiwillige Versicherung — 23. September 2026
- § 165 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger — 23. September 2026
- § 43 SGB VI — Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge) — 23. September 2026
- § 55 SGB VI — Beitragszeiten — 23. September 2026
- § 169 SGB VI — Beitragstragung bei selbständig Tätigen — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Selbstständige (Versicherung auf Antrag, freiwillige Versicherung) — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck V0020 (Fragebogen / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) — 23. September 2026
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