Kontenklärung beantragen (V0100)
Mit dem Antrag auf Kontenklärung (Vordruck V0100) schließen Sie Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung: fehlende Beschäftigungszeiten, Schul- und Studienzeiten ab 17, Kindererziehung, Auslandszeiten. Dazu sind Sie verpflichtet: § 149 Abs. 4 SGB VI verlangt, den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, alle erheblichen Tatsachen anzugeben und die Beweismittel beizubringen. Der Grund, es nicht aufzuschieben, steht in Abs. 5: Wer sechs Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufs nicht widerspricht, erhält einen Bescheid, der die Daten feststellt, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 40 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 7 von 11· Nächster Schritt: Rentenabschläge ausgleichen: Auskunft beantragen (V0210)
Fristen
- Sechs Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufs
- § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI — widersprechen Sie in dieser Frist nicht (oder ist das Konto geklärt), stellt der Träger die im Versicherungsverlauf enthaltenen, noch nicht festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest
- Mit 43: Versicherungsverlauf und Fragebogen zur Kontenklärung
- Laut Deutscher Rentenversicherung (Häufige Fragen zum Versicherungsverlauf) wird beides im Kontenklärungsverfahren zugeschickt, sobald man 43 Jahre alt ist; ab 55 folgt alle drei Jahre mit der Rentenauskunft ein Versicherungsverlauf
- Bearbeitung: durchschnittlich drei bis vier Monate
- Laut Deutscher Rentenversicherung (Meldung vom 06.07.2026) dauert die Bearbeitung einer Kontenklärung im Anschluss an den Antrag durchschnittlich drei bis vier Monate
- Danach: alle sechs Jahre eine Mitteilung zum Versicherungsverlauf
- Laut derselben Meldung erhalten Versicherte nach einer Kontenklärung alle sechs Jahre eine Mitteilung zu ihrem Versicherungsverlauf; Änderungen seit der Klärung meldet der Fragebogen V0300
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer und der zugeschickte Versicherungsverlauf
- Angaben zur Person: Name, frühere Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Wohnsitz am 18.5.1990
- Bei Zuzug aus dem Ausland: Datum, Herkunft und Zielort
- Bei Antrag durch einen Vertreter: Vollmacht oder Beschluss des Gerichts
- Fehlende Beschäftigungszeiten: Zeitraum, Tätigkeit, Arbeitgeber, Krankenkasse — mit Arbeitsverträgen, Zeugnissen oder Versicherungskarten
- Nachweise über Schul-, Fachschul- und Studienzeiten ab 17 und über die Berufsausbildung
- Geburtsurkunden der Kinder; bei Pflege eines Kindes der Bescheid über Pflegeleistungen
- Auslandszeiten: Zeitraum, Staat, ausländisches Versicherungssystem und Versicherungsnummer
- Bei Beamtenversorgung: Versorgungsdienststelle, Aktenzeichen, Festsetzungsblatt; bei einer Rente: Träger und Versicherungsnummer
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.
Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.
Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.
Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Versicherte, denen die Deutsche Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung zugeschickt hat — laut Rentenversicherung bestehen dann in der Regel Lücken oder Unstimmigkeiten im Konto
- Versicherte ab 43: laut Deutscher Rentenversicherung erhalten sie im Kontenklärungsverfahren einen aktuellen Versicherungsverlauf und einen Fragebogen zur Kontenklärung; die Kontenklärung ist meist ab dem 43. Lebensjahr notwendig
- Jeder, der Lücken selbst entdeckt: laut Deutscher Rentenversicherung kann man sich jederzeit einen aktuellen Versicherungsverlauf schicken lassen
- Selbständige mit früheren Zeiten als Arbeitnehmer, im Studium oder in der Kindererziehung — Schul-, Studien- und Kindererziehungszeiten muss man laut Deutscher Rentenversicherung selbst beantragen und durch Belege nachweisen
- NICHT, wer schon eine Kontenklärung abgeschlossen hat und nur Änderungen seit der letzten Klärung nachtragen will: dafür gibt es den eigenen Fragebogen V0300 (Änderungen seit der letzten Kontenklärung)
- NICHT, wer eine Entscheidung über seine Rente erwartet: über Anrechnung und Bewertung der Zeiten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI)
Konkretes Beispiel
Sabine Krüger, selbständige Grafikdesignerin, klärt mit 43 ihr Konto
Sabine Krüger ist 43, seit 2015 selbständig und erhält von der Deutschen Rentenversicherung ihren Versicherungsverlauf mit einem Antrag auf Kontenklärung. Sie prüft ihn Zeile für Zeile, wie § 149 Abs. 4 SGB VI es verlangt, und findet drei Lücken: ihr Studium von Oktober 2000 bis September 2005 (60 Monate, ohne Abschluss), ihre ersten 14 Monate als angestellte Grafikerin bei einer Agentur in Leipzig, 2006 bis 2007, und die Erziehung ihres Sohnes, geboren 2012. Das Studium nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ist eine Anrechnungszeit, höchstens acht Jahre lang (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) — ihre 60 Monate liegen darunter. Für den Sohn zählen die ersten drei Lebensjahre als Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und die Zeit bis zu seinem zehnten Geburtstag als Berücksichtigungszeit (§ 57 Satz 1) — aber für die Jahre ab 2015, in denen sie mehr als geringfügig selbständig und nicht pflichtversichert war, nur soweit es Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2). Sie füllt den V0100 in eAntrag aus, gibt die Agenturzeit mit Arbeitgeber und Zeitraum an und lädt Exmatrikulationsbescheinigung, Arbeitsvertrag und Geburtsurkunde hoch. Nach rund vier Monaten kommt der neue Versicherungsverlauf. Einen Rentenbetrag erfährt sie dabei nicht: über Anrechnung und Bewertung wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz). Name, Daten und Monate sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Legen Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf neben sich; fehlt er, lassen Sie sich laut Deutscher Rentenversicherung jederzeit einen aktuellen schicken.
- Prüfen Sie ihn chronologisch auf Lücken und Fehler — Pflicht nach § 149 Abs. 4 SGB VI. Achten Sie besonders auf Zeiten, die nicht automatisch gemeldet werden: Schule und Studium ab 17, Kindererziehung, Beschäftigung in der ehemaligen DDR, Auslandsaufenthalte.
- Sammeln Sie die Belege: laut Deutscher Rentenversicherung etwa Arbeitsverträge, Zeugnisse, Geburtsurkunden der Kinder, Nachweise über Schul- und Studienzeiten, Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Nachweise über Krankheitszeiten oder Arbeitslosenmeldekarten.
- Füllen Sie den Vordruck V0100 aus — online in eAntrag, wie die Rentenversicherung empfiehlt (zum Start genügt die Rentenversicherungsnummer), oder als PDF. Geben Sie jede fehlende Zeit mit ihrem Zeitraum an.
- Geben Sie alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen an (§ 149 Abs. 4 SGB VI) — nicht nur Beschäftigungen, auch Anrechnungszeiten wie Studium, Krankheit oder Ausbildungsuche und die Erziehung Ihrer Kinder.
- Reichen Sie Antrag und Belege ein und warten Sie den neuen Versicherungsverlauf ab — durchschnittlich drei bis vier Monate laut Deutscher Rentenversicherung.
- Prüfen Sie den neuen Verlauf erneut: widersprechen Sie nicht binnen sechs Kalendermonaten, werden die älteren Daten durch Bescheid festgestellt (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Gut zu wissen
- Die Kontenklärung legt Zeiten fest, keine Rente: über Anrechnung und Bewertung der Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI).
- Schulische Ausbildung zählt als Anrechnungszeit erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und insgesamt höchstens acht Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Wurden darüber hinaus Zeiten festgestellt, wird der Feststellungsbescheid insoweit aufgehoben (§ 149 Abs. 5 Satz 2).
- Auch Krankheit zwischen 17 und 25 (mindestens ein Kalendermonat) und die Meldung als Ausbildungsuchender ab 17 (mindestens ein Kalendermonat) sind Anrechnungszeiten, soweit keine anderen rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 3a SGB VI).
- Für Selbständige wichtig: Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr gilt in Zeiten einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI).
- Das Online-Formular in eAntrag lässt laut Deutscher Rentenversicherung Unterlagen hochladen und bis zu 30 Tage zwischenspeichern.
- Die Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V0110) bietet die Rentenversicherung nur als PDF an; diese Anleitung stützt sich auf das Gesetz und die Textseiten der Rentenversicherung.
Häufige Fehler
- Den zugeschickten Versicherungsverlauf ungeprüft ablegen. Nach sechs Kalendermonaten ohne Widerspruch stellt der Träger die älteren Daten durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
- Von der Kontenklärung eine Aussage über die Rente erwarten. Sie klärt die gespeicherten Zeiten; über Anrechnung und Bewertung wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI).
- Ohne Belege antworten. Die Mitwirkungspflicht umfasst ausdrücklich, die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen (§ 149 Abs. 4 SGB VI).
- Das Studium komplett eintragen, auch über acht Jahre hinaus: mehr als acht Jahre schulische Ausbildung werden nicht angerechnet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
- Nach einer bereits abgeschlossenen Kontenklärung wieder den V0100 nehmen, obwohl nur Änderungen nachzutragen sind — dafür ist der Fragebogen V0300 da.
- Lücken erst im Rentenbescheid entdecken. Dann bleibt laut Deutscher Rentenversicherung nur ein Widerspruch binnen eines Monats oder später ein Überprüfungsantrag.
Häufige Fragen
Muss ich an der Kontenklärung mitwirken?
Ja. § 149 Abs. 4 SGB VI verpflichtet Versicherte, den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Hat der Versicherte binnen sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs nicht widersprochen, stellt der Träger die darin enthaltenen, noch nicht festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Erfahre ich durch die Kontenklärung meine Rentenhöhe?
Nein. Über Anrechnung und Bewertung der Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI). Die Kontenklärung sorgt dafür, dass die Zeiten vollständig gespeichert sind.
Werden Studienzeiten angerechnet?
Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens acht Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Laut Deutscher Rentenversicherung durchschnittlich drei bis vier Monate.
Ich hatte schon eine Kontenklärung — welcher Vordruck?
Für Änderungen seit der letzten Kontenklärung gibt es den Fragebogen V0300. Laut Deutscher Rentenversicherung kommt nach einer Kontenklärung alle sechs Jahre eine Mitteilung zum Versicherungsverlauf, die sich online über einen Zugangscode aktualisieren lässt.
Weiterführend
Verwandte Formulare
- Änderungen seit der letzten Kontenklärung melden (V0300)
- Rentenversicherungspflicht für Selbständige — Meldung mit V0020
- Freiwillige Rentenversicherung beantragen (V0060)
- Umwandlungsantrag R0110 — von der laufenden Rente in die Altersrente
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- Ausbildungszeiten in der Rente nachzahlen (V0080)
- Kindererziehungszeiten für die Rente feststellen lassen (V0800)
Amtliche Quellen
- § 149 SGB VI — Versicherungskonto (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 58 SGB VI — Anrechnungszeiten — 23. September 2026
- § 56 SGB VI — Kindererziehungszeiten — 23. September 2026
- § 57 SGB VI — Berücksichtigungszeiten — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Vordruck V0100, Antrag auf Kontenklärung — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Häufige Fragen: Versicherungsverlauf — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Meldung vom 06.07.2026: Einfach, schnell und sicher: Kontenklärung online — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Rentenlexikon: Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.