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Rentenversicherungspflicht für Handwerker — Fragebogen V0010

Wer mit einem Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist und IN SEINER PERSON die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) — anders als bei Lehrern, Pflegepersonen oder Selbständigen mit einem Auftraggeber AUCH DANN, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt. Eine eigene Meldung ist nur für das nötig, was noch nicht in der Handwerksrolle steht (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI); die Eintragungen teilt laut Deutscher Rentenversicherung die Handwerkskammer mit. Mit dem Fragebogen V0010 stellt der Rentenversicherungsträger dann die Versicherungspflicht fest, und verlangte Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen (§ 196 Abs. 1 SGB VI). Nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen kann sich der Handwerker auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Aktuell für 2025 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Meldung: innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen in der eigenen Person
§ 190a Abs. 1 Satz 2 SGB VI — entfällt, soweit die Tatsachen bereits in die Handwerksrolle eingetragen sind (Satz 3); die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden (Satz 4)
Fragebogen V0010 erhalten: Auskunft unverzüglich erteilen
§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen; Unterlagen ebenfalls auf Verlangen unverzüglich (Satz 2)
Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen: innerhalb von drei Monaten beantragen, damit sie ab dem Vorliegen der Voraussetzungen wirkt
§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI — später gestellt, wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags an
Einkommensteuerbescheid: spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorlegen
§ 165 Abs. 1 Satz 6 SGB VI — wenn ein von der Bezugsgröße abweichendes Arbeitseinkommen nachgewiesen wird

Bereitzulegende Unterlagen

  • Rentenversicherungsnummer
  • Eintragung in die Handwerksrolle und Name der Handwerkskammer
  • Qualifikationsnachweis (zum Beispiel Meisterbrief)
  • Datum, seit dem Sie selbständig tätig sind, und Adresse des Betriebes
  • Angaben zu früheren Eintragungen in die Handwerksrolle und zu Tätigkeiten in einem anderen EU-Staat, im EWR oder in der Schweiz (gegebenenfalls Bescheinigung A1)
  • Nachweise zu einer Versorgung oder einer früheren Befreiung, falls vorhanden
  • Schätzung des Arbeitseinkommens (Gewinn) für das Jahr des Beginns mit Belegen, oder der letzte Einkommensteuerbescheid
  • Für die Abbuchung der Beiträge: SEPA-Lastschriftmandat (Vordruck V0005)
Amtliches Formular herunterladen

Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

Versicherungsnummer und Kennzeichen (auf jeder Seite)
1 Angaben zur Person

TT.MM.JJJJ

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

2 Angaben zur selbständigen Tätigkeit

TT.MM.JJJJ

3.1 und 3.2 Rentenversicherungsfreiheit / Befreiung

TT.MM.JJJJ

TT.MM.JJJJ

3.3 und 3.4 Geringfügige Tätigkeit und Befreiung nach 18 Jahren
4 Monatliche Beitragshöhe

4 Ziffern

Ganze Zahl, höchstens 6 Ziffern

2 Ziffern

TT.MM.JJJJ

TT.MM.JJJJ

5 Zahlungsweg und 6 Dokumentenzugang
7 Erklärung und 8 Anlagen

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) — laut Deutscher Rentenversicherung in der Regel durch die Meisterprüfung
  • Auch Handwerker MIT versicherungspflichtigen Arbeitnehmern: Nr. 8 kennt, anders als Nr. 1, 2 und 9, keine Bedingung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern (§ 2 Satz 1 SGB VI)
  • Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen rechtsfähigen Personengesellschaft, die in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen (§ 2 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI) — laut Deutscher Rentenversicherung gleich, ob persönlich haftend oder als Kommanditist
  • Wer einen Handwerksbetrieb, der bisher Nebenbetrieb war, als Hauptbetrieb führt: auch diese Tatsache ist binnen drei Monaten zu melden, soweit sie nicht schon in der Handwerksrolle steht (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI)
  • NICHT als Handwerker versicherungspflichtig: Neben- und Hilfsbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung und Betriebsfortführungen nach § 4 der Handwerksordnung (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) — laut Deutscher Rentenversicherung etwa Witwen, Erben oder Testamentsvollstrecker, die den Betrieb nach dem Tod des Handwerkers weiterführen
  • NICHT als Handwerker versicherungspflichtig: wer ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, und Gesellschafter einer eingetragenen GmbH, AG oder KGaA — laut Deutscher Rentenversicherung kann aber eine andere Versicherungspflicht bestehen, etwa als Selbständiger mit einem Auftraggeber
  • NICHT versicherungspflichtig, wer nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Konkretes Beispiel

Tobias Kranich eröffnet als Tischlermeister seine eigene Werkstatt

Tobias legt 2025 die Meisterprüfung ab und wird zum 1. März 2026 mit seiner Tischlerei in die Handwerksrolle eingetragen. Er beschäftigt von Anfang an zwei Gesellen und hält sich deshalb für nicht rentenversicherungspflichtig — ein Irrtum: § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI verlangt, anders als die Regeln für Lehrer oder Selbständige mit einem Auftraggeber, KEINE Arbeitnehmerfreiheit. Weil seine Eintragung schon in der Handwerksrolle steht, muss er selbst nichts melden (§ 190a Abs. 1 Satz 3 SGB VI); die Handwerkskammer teilt die Eintragung mit. Im April erhält er den Fragebogen V0010 und beantwortet ihn in derselben Woche, wie § 196 Abs. 1 SGB VI es verlangt: nie zuvor in der Handwerksrolle, keine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat, erwarteter Gewinn für 2026 rund 42.000 Euro, also weit über einer geringfügigen Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Beitragspflichtig ist bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme — also bis Ende 2029 — ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße; nur auf seinen Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Tobias bleibt beim halben Wert. Ab 2030 gilt die Bezugsgröße oder, wenn er es nachweist, sein tatsächliches Arbeitseinkommen (Satz 1 Nr. 1); den Einkommensteuerbescheid legt er dann spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vor (Satz 6). Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob Sie mit Ihrem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Eintragungsvoraussetzungen in Ihrer eigenen Person erfüllen (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI).
  2. Prüfen Sie die Ausnahmen: Neben- und Hilfsbetrieb, Fortführung nach dem Tod des Handwerkers, zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe, Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft — dann besteht keine Versicherungspflicht ALS Handwerker.
  3. Melden Sie binnen drei Monaten selbst, was die Handwerksrolle noch nicht enthält — etwa die Führung eines bisherigen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).
  4. Beantworten Sie den Fragebogen V0010, sobald der Rentenversicherungsträger ihn anfordert, vollständig und unverzüglich, und fügen Sie die verlangten Unterlagen bei (§ 196 Abs. 1 SGB VI) — online in eAntrag oder als PDF.
  5. Halten Sie Ihre Rentenversicherungsnummer bereit: laut Deutscher Rentenversicherung genügt sie, um das Online-Formular zu starten.
  6. Entscheiden Sie über die Beitragsgrundlage der ersten Jahre: 50 Prozent der Bezugsgröße bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme, auf Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
  7. Liegt für die Handwerkstätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vor, belegen Sie das Jahresarbeitseinkommen für das Jahr des Beginns mit Unterlagen (§ 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI).
  8. Beantragen Sie, sobald mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sind, die Befreiung — innerhalb von drei Monaten, damit sie ab dem Vorliegen der Voraussetzungen wirkt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 SGB VI).

Gut zu wissen

  • Der Auslöser ist die Eintragung in die Handwerksrolle, nicht die Zahl der Auftraggeber und nicht die Beschäftigten: darin unterscheidet sich die Handwerkerversicherung von allen anderen Gruppen des § 2 Satz 1 SGB VI, die eine Arbeitnehmerbedingung kennen.
  • Laut Deutscher Rentenversicherung teilen die Handwerkskammern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mit, und der Rentenversicherungsträger ist daran gebunden. Eine Meldung der Handwerkskammer erfolgt auch, wenn ein Gesellschafter den handwerklichen Nachweis erst später erwirbt.
  • Laut Deutscher Rentenversicherung sind zulassungspflichtige Handwerke grundsätzlich versicherungspflichtig — genannt werden etwa Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker, Tischler, Bäcker, Konditoren, Fleischer und Friseure. Für einige Berufe, die schon vor dem 14.2.2020 ausgeübt wurden, tritt grundsätzlich keine Versicherungspflicht ein.
  • Die Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen gibt es nur auf Antrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), und sie ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
  • Die Befreiung über ein berufsständisches Versorgungswerk (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) steht Handwerkern nicht offen: sie gilt ausdrücklich nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
  • Beitragspflichtig ist grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens dieses, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Bezugsgröße und Geringfügigkeitsgrenze ändern sich jährlich; maßgebend ist die Geringfügigkeitsgrenze vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
  • Wer neben dem Handwerk eine weitere selbständige Tätigkeit ausübt, kann laut Deutscher Rentenversicherung in beiden versicherungspflichtig werden — ihr Beispiel ist der Handwerker, der nebenher selbständig als Tennislehrer arbeitet —, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  • Ändern sich später Tatsachen, die für die Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind und nicht von Dritten gemeldet werden, sind sie unverzüglich mitzuteilen (§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Häufige Fehler

  • Glauben, mit Arbeitnehmern sei man als Handwerker nicht versicherungspflichtig. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI kennt diese Bedingung nicht.
  • Den Fragebogen V0010 liegen lassen, weil man nichts beantragt hat. Die Pflicht besteht kraft Gesetzes; die Auskunft ist auf Verlangen unverzüglich zu erteilen (§ 196 Abs. 1 SGB VI).
  • Die Führung eines bisherigen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb nicht melden, weil die Eintragung schon besteht. Gemeldet werden muss, was die Handwerksrolle noch nicht enthält (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).
  • Als Gesellschafter einer GmbH die Handwerkerversicherung annehmen. Laut Deutscher Rentenversicherung sind Gesellschafter einer eingetragenen Kapitalgesellschaft nicht als Handwerker versicherungspflichtig — eine andere Pflicht bleibt möglich.
  • Die Befreiung nach 18 Jahren für automatisch halten. Sie erfolgt nur auf Antrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und wirkt nach drei Monaten erst vom Eingang an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
  • Den halben Beitrag für ein Wahlrecht halten, das man ausüben muss. In den ersten Jahren ist er nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Grundlage; beantragt wird die VOLLE Bezugsgröße.

Häufige Fragen

Ich beschäftige mehrere Gesellen — bin ich trotzdem rentenversicherungspflichtig?

Ja, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Eintragungsvoraussetzungen in Ihrer Person erfüllen. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI stellt, anders als Nr. 1, 2 und 9, keine Bedingung an die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Muss ich mich selbst bei der Rentenversicherung melden?

Nur für das, was noch nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist: die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in Ihrer Person oder die Führung eines bisherigen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb, jeweils binnen drei Monaten (§ 190a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). Die Eintragungen selbst teilt laut Deutscher Rentenversicherung die Handwerkskammer mit.

Was ist der Fragebogen V0010?

Der Vordruck, mit dem die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben feststellt. Sie stellt ihn online in eAntrag und als PDF bereit und empfiehlt das Online-Formular. Verlangte Auskünfte und Unterlagen sind unverzüglich zu liefern (§ 196 Abs. 1 SGB VI).

Kann ich mich als Handwerker befreien lassen?

Ja, wenn für Sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), und nur auf Ihren Antrag (Abs. 2 Satz 1). Stellen Sie ihn innerhalb von drei Monaten, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, sonst ab dem Eingang (Abs. 4 Satz 1).

Wie hoch ist die Beitragsgrundlage am Anfang?

Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, auf Antrag die volle Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt.

Ich führe den Betrieb meines verstorbenen Vaters weiter. Bin ich als Handwerker versichert?

Nicht als Handwerker: Betriebsfortführungen nach § 4 der Handwerksordnung bleiben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI außer Betracht. Laut Deutscher Rentenversicherung gilt das für Witwen oder Witwer, Erben, Lebenspartner, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.