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Pauschale Lohnsteuer bei Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung

Zwischen 2 und 20 Prozent liegt kein Gehaltsunterschied, sondern eine einzige Frage: zahlt der Arbeitgeber die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge? Und die 19-Euro-Grenze gilt nur für die Absätze 1 und 3 — der Minijob ist ihr nicht unterworfen.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Minijobber und Aushilfen beschäftigen· Schritt 5 von 7· Nächster Schritt: Betriebsnummer beantragen — vor der ersten Einstellung

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 2a — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen [...] die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 4 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt, »

Annahmen der Berechnung

  • Die pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber. Sie ist für den Arbeitnehmer weder anzumelden noch in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Für die kurzfristige Beschäftigung wird unterstellt, dass sie gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ist. Diese Voraussetzung ergibt sich aus der Historie der Arbeitsbeziehung und wird hier nicht geprüft.
  • Gerechnet wird allein die STEUER. Die Sozialabgaben folgen dem SGB IV und wiegen bei Minijobs deutlich schwerer als diese Sätze.
  • Nicht geprüft: nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG sind die Pauschalierungen nach Absatz 1 (kurzfristige Beschäftigung) und Absatz 3 (Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft) unzulässig bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird. Der Rechner unterstellt, dass das nicht der Fall ist; trifft es zu, gilt der angezeigte Satz nicht.
  • Nicht geprüft: der Satz von 5 Prozent nach § 40a Abs. 3 EStG gilt nur für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, und zwar für Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen (andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind unschädlich, wenn ihre Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet). Keine Aushilfskräfte sind land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. Der Rechner unterstellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; trifft eine nicht zu, gilt der angezeigte Satz nicht.
  • Nicht geprüft: die Sätze von 2 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG) und 20 Prozent (Abs. 2a, der nur in den Fällen des Absatzes 2 gilt) setzen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV voraus. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darf das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen; diese Grenze bezeichnet das MONATLICHE Arbeitsentgelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV) und wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Der Rechner kennt diese Grenze nicht und unterstellt, dass ein Minijob vorliegt; liegt keiner vor, gilt der angezeigte Satz nicht.

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.