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Kurzfristige Beschäftigung — drei Monate oder 70 Arbeitstage?

Kurzfristig ist eine Beschäftigung, die im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist — in der Landwirtschaft auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Wird sie berufsmäßig ausgeübt und übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist sie es nicht.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Minijobber und Aushilfen beschäftigen· Schritt 4 von 7· Nächster Schritt: Pauschale Lohnsteuer bei Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Frühere kurzfristige Beschäftigungen im selben Kalenderjahr sind in Dauer und Arbeitstagen bereits enthalten (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
  • Das „oder“ des Gesetzes wird als Alternative gelesen: es genügt, eine der beiden Zeitgrenzen einzuhalten. Die Zuordnung nach Arbeitstagen je Woche in den Geringfügigkeits-Richtlinien wird nicht nachgebildet.
  • Berechnet wird nur die Sozialversicherung. Die Lohnsteuer — pauschal nach § 40a Abs. 1 EStG oder nach den individuellen Merkmalen — wird hier nicht ermittelt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.