Erholungsbeihilfe — pauschal mit 25 % versteuern?
Bis 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind im Kalenderjahr kann der Arbeitgeber die Beihilfe mit 25 % pauschal versteuern — wenn er die Verwendung zur Erholung sicherstellt. Ein Euro zu viel, und die ganze Beihilfe wird individuell versteuert.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 (Einleitung) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 104 Euro für dessen Ehegatten »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen »
Annahmen der Berechnung
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer werden nicht berechnet.
- Als Kinder gelten die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder; die drei Beträge werden zu einer gemeinsamen Jahresgrenze addiert.
- Die Beitragsfreiheit setzt voraus, dass die Beihilfe mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Zeitraums pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).
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