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Steuerabzug nach § 50a EStG berechnen — brutto oder netto

Betriebsausgaben abzuziehen VERDOPPELT den Satz einer natürlichen Person: 30 Prozent vom Netto statt 15 vom Brutto. Das Nettoverfahren lohnt für sie erst, wenn die Ausgaben die HÄLFTE der Einnahmen übersteigen. Für eine Körperschaft ist der Nettosatz derselbe wie der Bruttosatz — dort lohnt es immer.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Das Nettoverfahren setzt voraus, dass der Gläubiger Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist und dort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 50a Abs. 3 Satz 2).
  • Die Einnahmen werden JE DARBIETUNG eingegeben: die Freigrenze von 250 Euro bemisst sich nach der einzelnen Darbietung, nicht nach dem Jahr oder dem Vertrag.
  • Ohne Doppelbesteuerungsabkommen, die den Abzug mindern oder ausschließen können, und ohne die Reisekostenregelung des Abs. 2 Satz 2.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.