Lohnsteuer-Anmeldung
Mit der Lohnsteuer-Anmeldung meldet der Arbeitgeber die Summe der im Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt — und führt sie ab. Beides ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig (§ 41a Abs. 1 EStG). Der Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 15 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Den ersten Mitarbeiter einstellen· Schritt 9 von 10· Nächster Schritt: Lohnsteuerbescheinigung: Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Minijobber und Aushilfen beschäftigen· Schritt 7 von 7· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Zehnter Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- Anmeldung UND Abführung — § 41a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 EStG
- Bei Beendigung der Beschäftigung: die Mitteilung an das Finanzamt
- Ohne sie läuft die Anmeldepflicht weiter, auch wenn kein Arbeitslohn mehr gezahlt wird (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG)
- Abweichender Termin, wenn das Finanzamt ihn anordnet
- Möglich, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint (§ 41a Abs. 3 Satz 2 EStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer beim Betriebsstättenfinanzamt
- Summe der im Zeitraum einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer
- Aufteilung dieser Summen nach dem Kalenderjahr des Arbeitslohns
- Abzuführende Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres, zur Bestimmung des Anmeldungszeitraums
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, soweit einzubehalten
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Jeder Arbeitgeber, der Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat — ELSTER nennt als Voraussetzung schlicht: Sie sind Arbeitgeber
- Wer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro Lohnsteuer abzuführen hatte: Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Wer nicht mehr als 1 080 Euro abzuführen hatte: Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Wer neu eröffnet hat: maßgebend ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach Eröffnung der Betriebsstätte (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG)
- Wer keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, für die Lohnsteuer einzubehalten ist, UND das dem Finanzamt mitteilt: er wird von weiteren Anmeldungen befreit (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG)
Konkretes Beispiel
Sabine Kroll eröffnet im März 2026 eine Betriebsstätte und stellt zwei Mitarbeitende ein
Weil die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, greift § 41a Abs. 2 Satz 4 EStG: maßgebend ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete Lohnsteuer des ersten VOLLEN Kalendermonats nach der Eröffnung. Das ist der April 2026, in dem 210 Euro Lohnsteuer abzuführen sind; umgerechnet ergibt das 210 × 12 = 2 520 Euro. Dieser Betrag liegt über 1 080 Euro, aber nicht über 5 000 Euro — Sabines Anmeldungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr, nicht der Kalendermonat. Die Anmeldung für das zweite Quartal 2026 ist bis zum 10. Juli 2026 zu übermitteln, und bis zu demselben Tag ist die Lohnsteuer abzuführen.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Bestimmen Sie den Anmeldungszeitraum anhand der Lohnsteuer des VORANGEGANGENEN Kalenderjahres, oder bei Neueröffnung anhand des ersten vollen Monats, auf ein Jahr umgerechnet (§ 41a Abs. 2 EStG).
- Ermitteln Sie für den Zeitraum die Summe der einzubehaltenden und der übernommenen Lohnsteuer.
- Trennen Sie die Summen nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt — § 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG verlangt das ausdrücklich.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Lohnsteuer-Anmeldung“ sowie das Kalenderjahr aus.
- Übermitteln Sie die Anmeldung authentifiziert an das Betriebsstättenfinanzamt, also an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet.
- Führen Sie die Lohnsteuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums ab — die Anmeldung allein erfüllt die Pflicht nicht.
Gut zu wissen
- Zuständig ist das BETRIEBSSTÄTTENFINANZAMT, nicht das Finanzamt des Unternehmenssitzes: § 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG stellt auf den Bezirk ab, in dem sich die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG befindet.
- Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist (§ 41a Abs. 3 Satz 1 EStG).
- Hat die Betriebsstätte nicht während des GANZEN vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, wird die abzuführende Lohnsteuer für die Bestimmung des Zeitraums auf einen Jahresbetrag umgerechnet (§ 41a Abs. 2 Satz 3 EStG).
- Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist die Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Satz 3 EStG).
- Die Befreiung von weiteren Anmeldungen hat ZWEI Voraussetzungen, nicht eine: keine Arbeitnehmer mehr, für die Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, UND die Mitteilung darüber an das Finanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Häufige Fehler
- Nach der letzten Lohnzahlung einfach aufhören zu melden. Ohne die Mitteilung an das Finanzamt läuft die Anmeldepflicht weiter — § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG verlangt beide Voraussetzungen.
- Den Anmeldungszeitraum am laufenden Jahr ausrichten. Maßgebend ist die Lohnsteuer des VORANGEGANGENEN Kalenderjahres (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG), außer bei Neueröffnung.
- Bei einer Neugründung den ersten angefangenen Monat heranziehen. Das Gesetz nennt den ersten VOLLEN Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG).
- An das Finanzamt des Unternehmenssitzes melden. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).
- Die Summen über zwei Kalenderjahre hinweg zusammenwerfen. Sie sind getrennt nach den Kalenderjahren anzugeben, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt.
- Pünktlich anmelden und später abführen. Nummer 2 des § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG bindet die Abführung an denselben Termin wie die Anmeldung.
Häufige Fragen
Monatlich, vierteljährlich oder jährlich — wonach richtet sich das?
Grundsätzlich ist der Kalendermonat der Anmeldungszeitraum. Betrug die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro, ist es das Kalendervierteljahr; betrug sie nicht mehr als 1 080 Euro, das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 EStG).
Ich habe gerade erst eröffnet — welcher Zeitraum gilt für mich?
Hat die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung maßgebend (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG). Dieser Jahresbetrag wird dann an denselben Grenzen gemessen.
Muss ich weiter melden, wenn ich niemanden mehr beschäftige?
Nur bis Sie es mitteilen. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, UND das dem Finanzamt mitteilt (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG).
An welches Finanzamt geht die Anmeldung?
An das Betriebsstättenfinanzamt, also an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG befindet (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Die oberste Finanzbehörde des Landes kann eine andere öffentliche Kasse bestimmen (Absatz 3 Satz 1).
Kann das Finanzamt einen anderen Termin verlangen?
Ja. Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse kann anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend vom Zehnten anzumelden und abzuführen ist, wenn ihre Abführung nicht gesichert erscheint (§ 41a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 41a EStG — Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Lohnsteuer-Anmeldung — 22. September 2026
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