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Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bestimmen — Monat, Vierteljahr oder Jahr

Die Logik ist UMGEKEHRT zur Umsatzsteuer: hier ist der MONAT der Grundsatz, und man steigt zum Vierteljahr und zum Jahr AB, wenn der Betrag sinkt. Wer sein Umsatzsteuer-Denken überträgt, hält sich für vierteljährlich und verpasst neun Termine im Jahr.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Den ersten Mitarbeiter einstellen· Schritt 7 von 10· Nächster Schritt: Betriebsnummer beantragen — vor der ersten Einstellung

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Sätze 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums »

Annahmen der Berechnung

  • Eine einzige Betriebsstätte: jede Betriebsstätte hat ihren eigenen Anmeldungszeitraum, bestimmt durch ihr eigenes Betriebsstättenfinanzamt.
  • Eingegeben wird die ABZUFÜHRENDE Lohnsteuer des Vorjahres — bei einer noch nicht bestehenden Betriebsstätte die des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung (§ 41a Abs. 2 Satz 4).
  • Ohne die Anordnung des § 41a Abs. 3 Satz 2, mit der das Finanzamt einen anderen Rhythmus verlangen kann, wenn die Abführung nicht gesichert erscheint.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.