Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bestimmen — Monat, Vierteljahr oder Jahr
Die Logik ist UMGEKEHRT zur Umsatzsteuer: hier ist der MONAT der Grundsatz, und man steigt zum Vierteljahr und zum Jahr AB, wenn der Betrag sinkt. Wer sein Umsatzsteuer-Denken überträgt, hält sich für vierteljährlich und verpasst neun Termine im Jahr.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Den ersten Mitarbeiter einstellen· Schritt 7 von 10· Nächster Schritt: Betriebsnummer beantragen — vor der ersten Einstellung
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 2 Sätze 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 41a Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums »
Annahmen der Berechnung
- Eine einzige Betriebsstätte: jede Betriebsstätte hat ihren eigenen Anmeldungszeitraum, bestimmt durch ihr eigenes Betriebsstättenfinanzamt.
- Eingegeben wird die ABZUFÜHRENDE Lohnsteuer des Vorjahres — bei einer noch nicht bestehenden Betriebsstätte die des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung (§ 41a Abs. 2 Satz 4).
- Ohne die Anordnung des § 41a Abs. 3 Satz 2, mit der das Finanzamt einen anderen Rhythmus verlangen kann, wenn die Abführung nicht gesichert erscheint.
Weiterführend
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