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Minijob — was kostet er den Arbeitgeber wirklich?

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und auf Wunsch 2 Prozent Pauschsteuer; im Privathaushalt je 5 Prozent. Ohne Befreiung stockt der Minijobber die Rente auf den vollen Satz auf.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Minijobber und Aushilfen beschäftigen· Schritt 3 von 7· Nächster Schritt: Kurzfristige Beschäftigung — drei Monate oder 70 Arbeitstage?

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 249b Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 249b Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 163 Abs. 8 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 2a — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen [...] die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 40a Abs. 4 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt, »
  • gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »

Annahmen der Berechnung

  • Die Geringfügigkeitsgrenze wird eingegeben: § 8 Abs. 1a SGB IV errechnet sie aus dem Mindestlohn, dessen Verordnung hier nicht gelesen wird.
  • Ohne Umlagen U1, U2 und U3 und ohne Unfallversicherung: ihre Sätze legen die Kassen und Berufsgenossenschaften fest.
  • Ein einziger Minijob, regelmäßig unter der Grenze; die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen (§ 8 Abs. 2 SGB IV) und das gelegentliche Überschreiten (§ 8 Abs. 1b) werden nicht geprüft.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.