Zusammenfassende Meldung
Die Zusammenfassende Meldung geht nicht an das Finanzamt, sondern an das BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN, und sie ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG). Für WARENLIEFERUNGEN ist der Meldezeitraum der Kalendermonat, für SONSTIGE LEISTUNGEN das Kalendervierteljahr — die beiden Regeln stehen in zwei verschiedenen Absätzen.
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 20 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Geschäfte in der EU umsatzsteuerlich abwickeln· Schritt 7 von 9· Nächster Schritt: One-Stop-Shop (OSS): EU-Fernverkäufe zentral beim BZSt erklären
Fristen
- 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats — Warenlieferungen
- Meldezeitraum ist der Monat, in dem die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ausgeführt wurden (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG)
- 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres — sonstige Leistungen
- Eigener Meldezeitraum nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG, unabhängig von der Schwelle der Warenlieferungen
- Bei Überschreiten der 50 000 Euro im Quartal: 25. Tag nach Ablauf DIESES Monats
- Zu melden sind dann dieser Kalendermonat UND die bereits abgelaufenen Kalendermonate des Quartals (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers oder Leistungsempfängers
- Summe der Bemessungsgrundlagen je Erwerber für den Meldezeitraum
- Bemessungsgrundlagen der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre, zur Prüfung der Schwelle
- Trennung zwischen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG)
- Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt haben, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 18a Abs. 2 Satz 1 UStG)
- Wer unter der 50 000-Euro-Schwelle bleibt, darf vierteljährlich melden — muss es aber nicht (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG)
- Wer die Vierteljahresregelung NICHT in Anspruch nimmt, hat dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG)
Konkretes Beispiel
Die Halbrund Werkzeuge GmbH überschreitet die Schwelle im Mai
Sie meldet ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen vierteljährlich, weil deren Bemessungsgrundlagen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50 000 Euro betrugen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG). Im zweiten Quartal liefert sie für 18 000 Euro im April und für 41 000 Euro im Mai — zusammen 59 000 Euro, also mehr als 50 000 Euro im Laufe des Quartals. Damit greift § 18a Abs. 1 Satz 3 UStG: bis zum 25. Juni hat sie eine Zusammenfassende Meldung für den Mai UND für den bereits abgelaufenen April zu übermitteln, und ab da läuft sie monatlich. Ihre sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer bleiben davon unberührt: für sie gilt der eigene Vierteljahreszeitraum des § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG — es sei denn, sie nutzt die Möglichkeit des § 18a Abs. 3 Satz 1 UStG, sie in die Monatsmeldung aufzunehmen, was sie dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen muss.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Trennen Sie zuerst die beiden Welten: innergemeinschaftliche WARENLIEFERUNGEN nach Absatz 1, sonstige LEISTUNGEN nach Absatz 2. Sie haben verschiedene Meldezeiträume.
- Prüfen Sie für die Warenlieferungen die 50 000-Euro-Schwelle — im laufenden Kalendervierteljahr und in den vier vorangegangenen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Sammeln Sie je Erwerber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Summe der Bemessungsgrundlagen des Meldezeitraums.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Zusammenfassende Meldung“ aus.
- Übermitteln Sie die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Zeigen Sie dem Bundeszentralamt für Steuern an, wenn Sie die Vierteljahresregelung nicht in Anspruch nehmen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG) oder wenn Sie sonstige Leistungen in die Monatsmeldung aufnehmen (§ 18a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Gut zu wissen
- Empfänger ist das BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN, nicht das örtliche Finanzamt — anders als bei der Voranmeldung und der Jahreserklärung, die beide zum Finanzamt gehen.
- Die Zusammenfassende Meldung ersetzt die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht: es sind zwei Meldungen mit zwei Empfängern, zwei Fristen und zwei Rechtsgrundlagen.
- Die Schwelle von 50 000 Euro prüft sich über FÜNF Quartale: das laufende und die vier vorangegangenen. Ein einziges starkes Quartal in diesem Fenster genügt, um die Monatspflicht auszulösen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Ist man nach Absatz 1 bereits zur Monatsmeldung verpflichtet, werden die Angaben zu den sonstigen Leistungen in der Meldung für den LETZTEN MONAT des Quartals gemacht (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG).
- Wer monatlich meldet, kann die Angaben zu den sonstigen Leistungen stattdessen in jede Monatsmeldung aufnehmen — muss das aber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen (§ 18a Abs. 3 UStG).
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keine Voranmeldungspflicht; auch die Zusammenfassende Meldung entfällt für sie, denn § 18a Abs. 4 UStG nimmt Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden, ausdrücklich aus.
Häufige Fehler
- Warenlieferungen und sonstige Leistungen demselben Rhythmus unterwerfen. Absatz 1 stellt auf den Kalendermonat ab, Absatz 2 auf das Kalendervierteljahr — das sind zwei verschiedene Meldezeiträume.
- Die 50 000 Euro nur im laufenden Quartal prüfen. Das Gesetz verlangt, dass die Schwelle weder im laufenden NOCH in einem der VIER VORANGEGANGENEN Kalendervierteljahre überschritten wurde (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Beim Überschreiten nur den laufenden Monat melden. § 18a Abs. 1 Satz 3 UStG verlangt die Meldung für diesen Monat UND für die bereits abgelaufenen Monate des Quartals.
- Die Meldung an das Finanzamt schicken. Empfänger ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Die Anzeige an das Bundeszentralamt für Steuern vergessen, wenn man die Vierteljahresregelung nicht nutzt (§ 18a Abs. 1 Satz 4 UStG) oder die sonstigen Leistungen monatlich meldet (§ 18a Abs. 3 Satz 2 UStG).
- Den 25. mit dem 10. verwechseln. Der 10. ist der Termin der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der 25. der der Zusammenfassenden Meldung.
Häufige Fragen
An wen geht die Zusammenfassende Meldung?
An das Bundeszentralamt für Steuern, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG) — nicht an das örtlich zuständige Finanzamt.
Monatlich oder vierteljährlich?
Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist der Meldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat; sie dürfen vierteljährlich gemeldet werden, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50 000 Euro betrug (§ 18a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr (Absatz 2 Satz 1).
Was passiert, wenn ich die Schwelle mitten im Quartal überschreite?
Dann ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Monat und für die bereits abgelaufenen Kalendermonate des Quartals zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG).
Ersetzt sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Nein. Es sind zwei getrennte Pflichten: die Voranmeldung geht nach § 18 UStG an das Finanzamt bis zum zehnten Tag, die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag.
Ich melde monatlich — wohin mit den sonstigen Leistungen?
Entweder in die Meldung für den letzten Monat des Quartals (§ 18a Abs. 2 Satz 2 UStG), oder — wenn Sie es dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen — in die Meldung des jeweiligen Meldezeitraums (§ 18a Abs. 3 UStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren, zur Abgrenzung von der Voranmeldung — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite der Zusammenfassenden Meldung — 22. September 2026
Dieses Thema in anderen Ländern
Jedes Land wendet sein eigenes Recht an: Diese Seiten sind in seiner Sprache verfasst und auf seinen amtlichen Quellen gelesen.
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.