Ausländische USt-IdNr. bestätigen lassen — vor der Rechnung
Bevor Sie eine Lieferung steuerfrei oder eine Dienstleistung ohne deutsche Umsatzsteuer an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat abrechnen, lassen Sie sich dessen USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen (§ 18e Nr. 1 UStG) — kostenlos, online, und zwar ZUM ZEITPUNKT der Leistung: eine Bestätigung für zurückliegende Zeitpunkte gibt es nicht. Die einfache Bestätigung sagt nur, ob die Nummer gültig ist; erst die QUALIFIZIERTE Bestätigung gleicht auch Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße ab. Das BZSt verschickt keine schriftliche Bestätigung: Ihr Nachweis ist der Ausdruck oder Screenshot, den Sie selbst aufbewahren.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 10 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Geschäfte in der EU umsatzsteuerlich abwickeln· Schritt 6 von 9· Nächster Schritt: Zusammenfassende Meldung
Fristen
- Bestätigung: zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht nachträglich
- Das Verfahren prüft, ob die Leistung ZUM ZEITPUNKT ihrer Erbringung an ein registriertes Unternehmen geht; Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nach Auskunft des BZSt nicht möglich
- Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung: bis zum 15. Tag des Folgemonats
- § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG — mit der USt-IdNr. des Unternehmers UND der des Leistungsempfängers (Satz 2)
- Rechnung über eine Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat: ebenfalls bis zum 15. Tag des Folgemonats
- § 14a Abs. 1 Satz 2 UStG — mit beiden USt-IdNrn. (Satz 3) und der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (Satz 1)
- Wartungsfenster: täglich 23:00 bis 05:00 Uhr
- Das BZSt kündigt in diesem Zeitraum mögliche Verzögerungen an; bei Timeouts empfiehlt es, zu einer anderen Tageszeit erneut abzufragen, nicht sofort
Bereitzulegende Unterlagen
- Die eigene deutsche USt-IdNr.
- Die USt-IdNr. des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat
- Firmenname des Kunden einschließlich Rechtsform, wie in seinem Mitgliedstaat registriert
- Straße mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Kunden
- Ein Ablageort im Belegsystem für Ausdruck, Screenshot oder Datensatz der Abfrage
- Datum der Lieferung oder Leistung, um die Rechnungsfrist bis zum 15. des Folgemonats zu bestimmen
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. — nur er ist abfrageberechtigt, und bei jeder Abfrage ist die eigene deutsche USt-IdNr. anzugeben
- Wer Waren an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert und die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln will: dafür muss der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte GÜLTIGE USt-IdNr. verwendet haben (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)
- Wer eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, die nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt wird, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt — der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Empfängers ermöglicht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die Verlagerung der Steuerschuld auf ihn (Reverse-Charge)
- NICHT, wer seine EIGENE USt-IdNr. erst beantragen muss: das ist die Vergabe nach § 27a UStG, bei Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- NICHT, wer die innergemeinschaftlichen Umsätze MELDEN will: das ist die Zusammenfassende Meldung, eine eigene Pflicht
- NICHT der ausländische Geschäftspartner, der IHRE deutsche Nummer prüfen will: das BZSt bestätigt ausschließlich deutschen Unternehmen ausländische Nummern; er wendet sich an die zentrale Behörde seines eigenen Mitgliedstaats
- NICHT für deutsche USt-IdNrn.: diese können deutsche Unternehmen grundsätzlich nicht abfragen; § 18e Nr. 3 UStG sieht das nur für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG vor
Konkretes Beispiel
Die Holzwerk Brandt GmbH liefert eine Maschine an eine französische SAS
Die Holzwerk Brandt GmbH aus Kassel verkauft am 20. März eine Hobelmaschine für 18.000 EUR netto an die Menuiserie Arnaud SAS in Lyon und lässt sie per Spedition nach Frankreich bringen. Am Tag der Auslieferung gibt die Buchhalterin im Online-Formular des BZSt die eigene deutsche USt-IdNr. und die französische Nummer des Kunden ein: die einfache Bestätigung meldet die Nummer als gültig. Für die qualifizierte Bestätigung trägt sie Firmenname mit Rechtsform, Straße, Postleitzahl und Ort aus der Bestellung ein — die Straße kommt mit "stimmt nicht überein" zurück. Das BZSt nennt ihr die hinterlegten Daten nicht; sie ruft den Kunden an, der erklärt, dass der Firmensitz umgezogen ist und nur er die Daten bei seiner Behörde aktualisieren kann. Mit der neuen Anschrift ergibt die zweite Abfrage volle Übereinstimmung. Sie speichert den Screenshot im Belegsystem, denn eine schriftliche Mitteilung schickt das BZSt nicht. Die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, mit beiden USt-IdNrn., geht am 3. April hinaus — vor dem 15. April, der Grenze des § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG. Hätte der Kunde eine falsche Nummer angegeben, schützt § 6a Abs. 4 UStG die Steuerfreiheit nur, wenn die Unrichtigkeit auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu erkennen war — der aufbewahrte Nachweis der qualifizierten Abfrage ist das, womit die GmbH diese Sorgfalt belegen kann.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Holen Sie beim Kunden vor der Leistung seine USt-IdNr. sowie Firmennamen mit Rechtsform, Straße, Postleitzahl und Ort ein, so wie sie in seinem Mitgliedstaat registriert sind.
- Öffnen Sie die Online-Abfrage des BZSt (Bestätigung von USt-IdNrn.) oder, bei vielen Abfragen, die REST-API-Schnittstelle — die XML-RPC-Schnittstelle ist seit dem 30.11.2025 obsolet.
- Starten Sie mit der EINFACHEN Bestätigung: eigene deutsche USt-IdNr. und abzufragende ausländische USt-IdNr. eingeben; sie muss der qualifizierten Bestätigung zwingend vorausgehen.
- Führen Sie die QUALIFIZIERTE Bestätigung durch: Firmenname einschließlich Rechtsform, Straße mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort eintragen und das Ergebnis je Feld lesen.
- Bei "stimmt nicht überein": wenden Sie sich an den Geschäftspartner — das BZSt gibt die hinterlegten Daten nicht bekannt, und nur der Partner kann sie bei seiner Behörde korrigieren lassen.
- Sichern Sie den Nachweis: Ausdruck, Übernahme des Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder Screenshot in Ihr System; bei der Schnittstelle der empfangene Datensatz.
- Stellen Sie die Rechnung mit Ihrer und der USt-IdNr. des Kunden bis zum 15. Tag des Folgemonats aus (§ 14a Abs. 3 UStG bei Lieferungen, § 14a Abs. 1 UStG bei Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG).
- Melden Sie den Umsatz anschließend in der Zusammenfassenden Meldung — die Bestätigung ersetzt diese Meldung nicht.
Gut zu wissen
- In Deutschland werden keine Daten zu USt-IdNrn. anderer Mitgliedstaaten gespeichert: das BZSt leitet die Anfrage automatisiert an die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats weiter und teilt nur deren Ergebnis mit.
- Die Antwort des BZSt ist keine rechtliche Würdigung. Fragen zur Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung gehören nach Auskunft des BZSt an das zuständige Finanzamt.
- Die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer nachweisen (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG) — die Bestätigung ist ein Baustein, nicht der ganze Nachweis.
- Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG: beruht die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers, die auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar waren, bleibt die Lieferung steuerfrei — und der Abnehmer schuldet die entgangene Steuer.
- Die Bestätigung ist kostenlos; das BZSt erhebt keine Gebühren.
- Das BZSt versendet keine schriftliche Bestätigungsmitteilung — weder bei der Online-Abfrage noch bei der Schnittstelle.
- Rechtschreibfehler, Buchstabendreher oder Sonderzeichen führen nach Auskunft des BZSt in der Regel nicht zum Ergebnis "stimmt nicht überein": ein solches Ergebnis ist ein Anlass, beim Partner nachzufragen.
- Bei Dienstleistungen an ein Unternehmen gilt der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG); Absatz 3 bis 8 und die §§ 3b, 3e UStG gehen dieser Regel vor — etwa bei Grundstücksleistungen, die dort ausgeführt werden, wo das Grundstück liegt.
Häufige Fehler
- Nur die einfache Bestätigung durchführen. Sie sagt, dass die Nummer gültig ist, nicht, dass sie zu dem Unternehmen gehört, dem Sie liefern.
- Die Bestätigung erst bei einer Prüfung nachholen wollen. Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte sind nicht möglich.
- Auf eine schriftliche Bestätigung des BZSt warten. Es gibt keine — der Nachweis ist Ihr eigener Ausdruck, Screenshot oder Datensatz.
- Bei "stimmt nicht überein" das BZSt nach den richtigen Daten fragen. Es gibt sie nicht bekannt; nur der Geschäftspartner kann sie nennen oder bei seiner Behörde ändern lassen.
- Die Rechnung ohne beide USt-IdNrn. ausstellen. § 14a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 UStG verlangen die Nummer des Unternehmers UND die des Leistungsempfängers.
- Die Rechnung am Monatsende des Folgemonats schreiben. Die Grenze ist der 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 UStG).
- Die Bestätigungsabfrage mit dem Antrag auf die EIGENE USt-IdNr. verwechseln. Das eine ist § 18e UStG beim BZSt, das andere § 27a UStG.
Häufige Fragen
Was unterscheidet die einfache von der qualifizierten Bestätigung?
Die einfache Bestätigung sagt, ob die ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat gültig ist, der sie erteilt hat. Die qualifizierte Bestätigung prüft zusätzlich, ob Firmenname einschließlich Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße mit den dort registrierten Daten übereinstimmen. Die einfache muss der qualifizierten zwingend vorausgehen.
Wer darf abfragen?
Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.; bei der Abfrage ist immer die eigene deutsche USt-IdNr. anzugeben. Rechtsgrundlage ist § 18e Nr. 1 UStG: das BZSt bestätigt dem Unternehmer die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nummer sowie Namen und Anschrift ihres Inhabers.
Kann ich eine Nummer rückwirkend bestätigen lassen?
Nein. Nach Auskunft des BZSt sind Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume nicht möglich — deshalb gehört die Abfrage in den Ablauf VOR der Rechnung.
Wie weise ich die Abfrage nach?
Bei der Online-Abfrage durch Aufbewahrung des Ausdrucks oder Übernahme des Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in Ihr System; bei der Schnittstelle über den vom BZSt empfangenen Datensatz. Das BZSt verweist dafür auf Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Was passiert, wenn der Kunde mir eine falsche Nummer gegeben hat?
§ 6a Abs. 4 UStG: die Lieferung gilt gleichwohl als steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Befreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und Sie die Unrichtigkeit auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten; der Abnehmer schuldet dann die entgangene Steuer.
Die Online-Abfrage funktioniert nicht — was nun?
Später erneut versuchen: zwischen 23:00 und 05:00 Uhr können Wartungsarbeiten laufen, und das BZSt rät bei Timeouts von einem unmittelbaren Wiederholen ab. Sind Online-Anfragen wegen technischer Störungen oder Wartungsarbeiten nicht möglich, sind nach Auskunft des BZSt auch telefonische Anfragen über die Hotline nicht möglich.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
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Amtliche Quellen
- § 18e UStG — Bestätigungsverfahren (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 6a UStG — Innergemeinschaftliche Lieferung (Abs. 1 Nr. 4: gültige USt-IdNr.; Abs. 4: Vertrauensschutz) — 23. September 2026
- § 14a UStG — Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen — 23. September 2026
- § 3a UStG — Ort der sonstigen Leistung (Abs. 2: Leistungen an Unternehmer) — 23. September 2026
- BZSt — Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. — 23. September 2026
- BZSt — Fragen und Antworten zur Vergabe und Bestätigung von USt-IdNrn. — 23. September 2026
- BZSt — Online-Abfrage: Bestätigung von USt-IdNrn. (Pflichtfelder und Nachweis) — 23. September 2026
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