Meldung neuer Fahrzeuge an das BZSt — Lieferung ins EU-Ausland
Wer ein NEUES Fahrzeug aus Deutschland an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, der dabei KEINE Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet — typischerweise eine Privatperson —, muss diese Lieferung dem Bundeszentralamt für Steuern melden, bis zum ZEHNTEN TAG nach Ablauf des Kalendervierteljahres der Lieferung, für jedes Fahrzeug gesondert (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FzgLiefgMeldV). Meldepflichtig ist der Unternehmer ODER der Fahrzeuglieferer, der die Lieferung ausführt (§ 3 FzgLiefgMeldV) — also auch eine Privatperson, die ihr neues Auto ins EU-Ausland verkauft: sie wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a UStG). Die Zusammenfassende Meldung erfasst diese Lieferungen gerade NICHT (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG); dafür gibt es diese eigene Meldung.
Aktuell für 2024 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 15 Min.
Fristen
- Meldung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist
- § 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV — das Kalendervierteljahr ist der Meldezeitraum
- Bei Dauerfristverlängerung: die Verlängerung gilt auch für diese Meldung
- § 1 Abs. 1 Satz 3 FzgLiefgMeldV — sind einem Unternehmer die Fristen für die Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 UStDV)
- Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG): Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Lieferung zu erklären ist
- § 18 Abs. 4a Sätze 1 und 2 UStG — daneben eine Steuererklärung
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer, bei Unternehmern zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Name und Anschrift des Käufers und sein Bestimmungsmitgliedstaat
- Rechnung mit Rechnungsdatum und Kaufpreis
- Fahrzeugdaten: Art, Hersteller, Typschlüsselnummer, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum der ersten Inbetriebnahme und Kilometerstand am Tag der Lieferung (bei Wasser- und Luftfahrzeugen: Betriebs- oder Flugstunden)
- Bei Dauerfristverlängerung: den Bescheid über die Fristverlängerung
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Unternehmer, die ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich an einen Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates liefern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV) — etwa ein Autohaus, das an eine Privatperson aus dem Nachbarland verkauft
- Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG: wer als Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug im Inland liefert, das dabei in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt — ebenso ein Unternehmer, der die Lieferung nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt
- Neu ist ein Landfahrzeug, das nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat ODER dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG); für Wasser- und Luftfahrzeuge gelten eigene Grenzen (Nr. 2 und 3)
- Fahrzeuge sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit mehr als 48 Kubikzentimetern Hubraum oder mehr als 7,2 Kilowatt, Wasserfahrzeuge über 7,5 Meter und Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse über 1.550 Kilogramm (§ 1b Abs. 2 UStG)
- NICHT, wenn der Abnehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet — die Meldepflicht besteht nur, sofern er das nicht tut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV)
- NICHT der KÄUFER, der das neue Fahrzeug nach Deutschland bringt: er erklärt seinen Erwerb in der Fahrzeugeinzelbesteuerung, eine eigene Anleitung dazu ist verlinkt
- NICHT für Gebrauchtfahrzeuge, die keine der Grenzen des § 1b Abs. 3 UStG mehr erfüllen
Konkretes Beispiel
Sabine Kröger verkauft ihren fast neuen Wagen an einen Käufer in Österreich
Sabine, Angestellte und keine Unternehmerin, hat am 10. März 2026 einen Neuwagen für 42.000 Euro gekauft. Im Mai 2026 verkauft sie ihn für 38.000 Euro an eine Privatperson aus Österreich, die ihn selbst über die Grenze fährt; der Tacho zeigt 4.200 Kilometer. Das Fahrzeug ist neu im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG — beide Grenzen wären hier sogar gleichzeitig erfüllt, eine hätte genügt. Weil der Wagen bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird Sabine für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a Satz 1 UStG), und die Lieferung an jeden Erwerber eines neuen Fahrzeugs ist eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG). Der Käufer verwendet keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Sabine muss die Lieferung dem Bundeszentralamt für Steuern melden, spätestens am 10. Juli 2026, dem zehnten Tag nach Ablauf des zweiten Kalendervierteljahres (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV). Als Fahrzeuglieferin darf sie die Meldung elektronisch übermitteln oder auf Papier abgeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2); sie wählt das ELSTER-Formular und gibt unter anderem ihre Steuernummer, Name und Anschrift des Käufers, das Rechnungsdatum, Österreich als Bestimmungsmitgliedstaat, den Kaufpreis, Hersteller, Typschlüsselnummer, das Datum der ersten Inbetriebnahme, den Kilometerstand und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an (§ 2 FzgLiefgMeldV). Für die Lieferung gibt sie außerdem eine Voranmeldung und eine Steuererklärung ab (§ 18 Abs. 4a UStG) und kann die beim Kauf gezahlte Steuer unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 4a UStG als Vorsteuer abziehen — höchstens bis zu dem Betrag, der für ihre Lieferung geschuldet würde, wenn diese nicht steuerfrei wäre, und erst im Zeitpunkt der Lieferung. Die Beträge sind illustrativ.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob das Fahrzeug unter § 1b Abs. 2 UStG fällt und im Zeitpunkt der Lieferung noch neu ist (§ 1b Abs. 3 UStG).
- Prüfen Sie, ob das Fahrzeug bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt — befördert oder versendet durch Sie oder den Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Fragen Sie den Abnehmer, ob er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet: wenn ja, entfällt diese Meldung; wenn nein, ist sie Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV).
- Halten Sie Rechnungsdatum, Kaufpreis, Kilometerstand bzw. Betriebs- oder Flugstunden und die Identifizierungsnummer fest — die Meldung verlangt sie (§ 2 FzgLiefgMeldV).
- Bestimmen Sie das Kalendervierteljahr der Lieferung und die Frist: zehnter Tag nach seinem Ablauf, bei Dauerfristverlängerung entsprechend verlängert (§ 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und übermitteln Sie die Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge — für jedes Fahrzeug gesondert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FzgLiefgMeldV).
- Sind Sie Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, geben Sie zusätzlich die Voranmeldung für diesen Zeitraum und eine Steuererklärung ab (§ 18 Abs. 4a UStG) und prüfen Sie den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG.
Gut zu wissen
- Die Zusammenfassende Meldung hilft hier nicht weiter: innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von ihr ausdrücklich ausgenommen (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG).
- Unternehmer müssen die Meldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, auf Antrag kann das Finanzamt bei unbilliger Härte darauf verzichten; Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG dürfen elektronisch oder auf Papier melden (§ 1 Abs. 2 FzgLiefgMeldV).
- Die Meldung geht an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV), nicht an das Finanzamt.
- Die Rechtsgrundlage ist § 18c UStG: er ermächtigt zu dieser Meldepflicht zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten.
- Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist auch an Privatpersonen eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) — sofern der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3).
- Ein Fahrzeuglieferer darf nur die Steuer auf Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs abziehen, höchstens bis zu dem Betrag, der für seine Lieferung geschuldet würde, wenn sie nicht steuerfrei wäre, und erst mit der Lieferung (§ 15 Abs. 4a Nr. 1 bis 3 UStG).
- Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig (§ 4 FzgLiefgMeldV, § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG); die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen (§ 26a Abs. 3 UStG).
- Die Gegenseite — der Käufer in Deutschland bei einem Erwerb aus einem anderen Mitgliedstaat — ist in der Anleitung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung beschrieben.
Häufige Fehler
- Glauben, als Privatperson habe man mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Wer ein neues Fahrzeug ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefert, wird dafür wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a UStG) und ist meldepflichtig (§ 3 FzgLiefgMeldV).
- Die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehören nicht hinein (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG).
- Nur auf den Kilometerstand schauen. Ein Landfahrzeug ist auch neu, wenn seine erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
- Mehrere Fahrzeuge in einer Meldung zusammenfassen. Die Meldung erfolgt für jedes gelieferte Fahrzeug gesondert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FzgLiefgMeldV).
- Die Frist nach dem Monat der Lieferung berechnen. Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV).
- Die Meldung beim Finanzamt einreichen. Empfänger ist das Bundeszentralamt für Steuern.
- Den Vorsteuerabzug aus dem Kauf ohne Grenze ansetzen. § 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG begrenzt ihn auf die Steuer, die für die Lieferung geschuldet würde, wenn sie nicht steuerfrei wäre.
Häufige Fragen
Ich bin Privatperson und verkaufe mein neues Auto ins EU-Ausland. Muss ich melden?
Ja, wenn das Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 UStG neu ist, bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der Käufer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Sie werden für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a UStG) und sind meldepflichtig (§ 3 FzgLiefgMeldV).
Bis wann muss ich melden?
Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FzgLiefgMeldV). Ist einem Unternehmer die Frist für die Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden, gilt die Verlängerung auch hier (Satz 3).
Was muss die Meldung enthalten?
Name und Anschrift des Lieferers, seine Steuernummer (bei Unternehmern zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), Name und Anschrift des Erwerbers, Rechnungsdatum, Bestimmungsmitgliedstaat, Entgelt, Art des Fahrzeugs, Hersteller, Typschlüsselnummer, gegebenenfalls Datum der ersten Inbetriebnahme und Kilometerstand bzw. Betriebs- oder Flugstunden sowie die Identifizierungsnummer (§ 2 FzgLiefgMeldV).
Warum reicht die Zusammenfassende Meldung nicht?
Weil sie diese Lieferungen nicht erfasst: § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG nimmt die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausdrücklich aus.
Was droht, wenn ich nicht melde?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig (§ 4 FzgLiefgMeldV i. V. m. § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG); die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen (§ 26a Abs. 3 UStG).
Muss ich als Käufer in Deutschland diese Meldung abgeben?
Nein. Meldepflichtig ist, wer die Lieferung ausführt (§ 3 FzgLiefgMeldV). Wer als Privatperson ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, gibt stattdessen die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ab.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Amtliche Quellen
- Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV), Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz — 23. September 2026
- § 18c UStG — Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge — 23. September 2026
- § 2a UStG — Fahrzeuglieferer — 23. September 2026
- § 6a UStG — Innergemeinschaftliche Lieferung — 23. September 2026
- § 1b UStG — Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (Begriff des neuen Fahrzeugs) — 23. September 2026
- § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung (Ausnahme der neuen Fahrzeuge) — 23. September 2026
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug (Abs. 4a für Fahrzeuglieferer) — 23. September 2026
- § 26a UStG — Bußgeldvorschriften — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge — 23. September 2026
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