One-Stop-Shop (OSS): EU-Fernverkäufe zentral beim BZSt erklären
Wer als in Deutschland ansässiger Unternehmer innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten tätigt oder dort steuerbare sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringt, schuldet die Umsatzsteuer DES BESTIMMUNGSLANDES — kann sie aber über den One-Stop-Shop an EINER Stelle erklären und zahlen: beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j Abs. 1 UStG). Zwei Schritte sind zu trennen. Die ANZEIGE der Teilnahme geht vor Beginn des Kalendervierteljahres ein, ab dem das Verfahren genutzt wird (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG). Danach folgt für JEDES Vierteljahr eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach seinem Ablauf, und die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG) — also 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Geschäfte in der EU umsatzsteuerlich abwickeln· Schritt 8 von 9· Nächster Schritt: Vorsteuervergütung: Umsatzsteuer aus anderen EU-Staaten zurückholen
Fristen
- Anzeige der Teilnahme: VOR Beginn des Kalendervierteljahres, ab dem das Verfahren genutzt wird
- § 18j Abs. 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG (Besteuerungszeitraum = Kalendervierteljahr). Das BZSt nennt als Registrierungsbeginn grundsätzlich den ersten Tag des Vierteljahres, das auf den Antrag folgt
- Ausnahme beim Überschreiten der 10 000-Euro-Schwelle im laufenden Quartal: Registrierung bis zum zehnten Tag des Folgemonats
- So die BZSt-Seite zur EU-Regelung: im Formular ist dann „erstmalige Leistungserbringung“ mit dem Tag der Überschreitung anzugeben; eine rückwirkende Registrierung nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist nicht möglich
- Steuererklärung: innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres — auch als Nullmeldung
- § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG; die BZSt-Seite nennt 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar des Folgejahres und verlangt eine Nullmeldung, wenn im Quartal keine Umsätze angefallen sind
- Zahlung: am letzten Tag des Monats nach dem Quartal fällig, eingehend bei der Bundeskasse
- § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG; ein Lastschrifteinzug ist laut BZSt nicht möglich
- Widerruf: nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalendervierteljahres, erklärt vor dessen Beginn
- § 18j Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG; das BZSt nennt eine Widerrufsfrist von 15 Tagen vor Beginn des neuen Quartals
- Änderung der Registrierungsdaten und Abmeldung: spätestens am zehnten Tag des Folgemonats
- Laut BZSt-Seite, etwa bei Einstellung der Leistungen oder Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen
Bereitzulegende Unterlagen
- Deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei Organschaft die des Organträgers)
- Zugang zum BZStOnline-Portal mit Zertifikat
- Summe der Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten, Vorjahr und laufendes Jahr
- Datum des Umsatzes, mit dem die Schwelle von 10 000 Euro überschritten wurde
- Umsätze des Quartals je Mitgliedstaat und Steuersatz, in Euro
- EZB-Umrechnungskurs des letzten Quartalstags bei Fremdwährungen
- Kassenzeichen des BZSt für die Überweisung
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Im Inland ansässige Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Fernverkäufen im Sinne des § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG: Waren, die sie selbst oder für ihre Rechnung aus Deutschland an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder versenden (§ 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
- Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG — also an Nichtunternehmer — ausführen, für die sie dort die Steuer schulden (§ 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG); für diese Leistungen gilt das Verfahren nur in Mitgliedstaaten, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben (Satz 4)
- Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, die nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG so behandelt werden, als hätten sie die Ware selbst geliefert
- Wer mit diesen Umsätzen die Schwelle von 10 000 Euro im Vorjahr NICHT überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet und nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist, bleibt beim deutschen Ort und der deutschen Umsatzsteuer (§ 3c Abs. 4 Satz 1, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG) — für ihn ist der One-Stop-Shop NICHT zwingend
- NICHT dieses Verfahren: nicht in der EU ansässige Unternehmer mit Dienstleistungen an Nichtunternehmer — dafür gibt es die Nicht-EU-Regelung (§ 18i UStG)
- NICHT dieses Verfahren: Fernverkäufe von Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro — dafür gibt es den Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
- NICHT betroffen: Lieferungen an Unternehmer, die für ihr Unternehmen erwerben — Erwerber eines Fernverkaufs ist nur ein Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person unterhalb der Erwerbsschwelle (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UStG)
- NICHT als Fernverkauf: neue Fahrzeuge, montiert oder installiert gelieferte Gegenstände und differenzbesteuerte Lieferungen (§ 3c Abs. 5 UStG)
Konkretes Beispiel
Die Keramikwerkstatt von Lena Hartmann in Freiburg überschreitet im August die Schwelle
Lena Hartmann verkauft handgemachte Keramik über ihren eigenen Onlineshop und versendet selbst, auch an Privatkunden in Frankreich und Österreich. Im Vorjahr lagen diese Verkäufe bei 6 000 Euro netto; sie ist nur in Deutschland ansässig und verkauft keine elektronischen Dienstleistungen. Solange die Summe ihrer innergemeinschaftlichen Fernverkäufe 10 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG): sie berechnet deutsche Umsatzsteuer und erklärt diese Verkäufe in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung. Am 14. August erreicht die Jahressumme 10 300 Euro. Ab dem Verkauf, mit dem die Schwelle überschritten wird, ist nach der BZSt-Seite ausländische Umsatzsteuer zu berechnen: der Ort liegt nun dort, wo sich die Ware bei Ende der Versendung befindet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG). Statt sich in Frankreich und Österreich registrieren zu lassen, meldet Lena sich am 3. September im BZStOnline-Portal zum One-Stop-Shop an, wählt „erstmalige Leistungserbringung“ und trägt den 14. August ein — möglich bis zum zehnten Tag des Folgemonats, also bis 10. September. Für das dritte Quartal übermittelt sie bis 31. Oktober eine Erklärung, getrennt nach Mitgliedstaat und Steuersatz, und überweist den Betrag so, dass er bis 31. Oktober bei der Bundeskasse eingeht (§ 18j Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG). Die Verkäufe an deutsche Kunden bleiben in ihrer Voranmeldung. Im Folgejahr gilt die Ausnahme von Anfang an nicht mehr, denn im Vorjahr wurde die Schwelle überschritten.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie fest, welche Umsätze Sie haben: innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen (§ 3c Abs. 1 UStG), sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten (§ 3a Abs. 5 UStG) oder Einfuhren bis 150 Euro — Letztere gehören in den Import-One-Stop-Shop.
- Summieren Sie die Fernverkäufe und die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten für das Vorjahr und das laufende Jahr und prüfen Sie die Schwelle von 10 000 Euro (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG).
- Unter der Schwelle: berechnen Sie weiter deutsche Umsatzsteuer und erklären Sie in der Voranmeldung — oder verzichten Sie bewusst auf die Ausnahme, was Sie mindestens zwei Kalenderjahre bindet (§ 3c Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG).
- Halten Sie Ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereit: das BZSt verlangt sie für den Antrag; bei einer Organschaft beantragt der Organträger.
- Übermitteln Sie die Anzeige über das BZStOnline-Portal vor Beginn des Quartals, ab dem Sie teilnehmen (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG) — oder, bei Überschreiten der Schwelle im Quartal, bis zum zehnten Tag des Folgemonats mit dem Tag der ersten Leistung.
- Aktivieren Sie die Benachrichtigungsfunktion im Portal: das BZSt kommuniziert im Verfahren ausschließlich über das BZStOnline-Portal.
- Zeichnen Sie jeden Umsatz nach Mitgliedstaat und Steuersatz auf und bewahren Sie die Aufzeichnungen zehn Jahre auf (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
- Rechnen Sie Fremdwährungen zum Kurs der Europäischen Zentralbank für den letzten Tag des Quartals um (§ 16 Abs. 6 Satz 4 UStG).
- Übermitteln Sie die Quartalserklärung bis zum Ende des Folgemonats, auch als Nullmeldung, und zahlen Sie unter Angabe von Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum, sodass der Betrag bis dahin bei der Bundeskasse eingeht.
Gut zu wissen
- Die Teilnahme ist nur EINHEITLICH möglich: für alle Mitgliedstaaten und alle Umsätze des § 18j Abs. 1 Satz 1 UStG (Satz 4). Man kann nicht ein Land über den One-Stop-Shop und ein anderes über eine eigene Registrierung abwickeln.
- Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann die Teilnahme nur im Inland anzeigen (§ 18j Abs. 2 Satz 2 UStG); zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Die Schwelle von 10 000 Euro zählt Fernverkäufe und die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Leistungen — Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, elektronisch erbrachte Leistungen — GEMEINSAM (§ 3c Abs. 4 Satz 1 und § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG), und zwar für alle anderen Mitgliedstaaten zusammen, nicht je Land.
- Welcher Steuersatz gilt, bestimmt der Mitgliedstaat, in dem der Umsatz zu versteuern ist; die Erklärung ist nach Mitgliedstaat und Steuersatz aufzuschlüsseln. Unter der Schwelle gilt der deutsche Satz — den trägt der Rechner zur Umsatzsteuer.
- Umsätze an Privatpersonen in DEUTSCHLAND gehören grundsätzlich nicht in die OSS-Erklärung, sondern wie bisher in die Voranmeldung beim Finanzamt — außer sie fallen selbst unter die Sonderregelung, etwa Inlandsumsätze über elektronische Schnittstellen (BZSt).
- Vorsteuern aus Mitgliedstaaten, in denen nur OSS-Umsätze anfallen, holt man über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurück, nicht über die OSS-Erklärung (BZSt).
- Berichtigungen innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der Erklärungsfrist erfolgen in einer SPÄTEREN Erklärung unter Angabe des berichtigten Zeitraums (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).
- Wer seine Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 Satz 1 UStG) — und damit auch von den Verfahren nach §§ 18i und 18k UStG (Satz 3).
Häufige Fehler
- Die Schwelle je Land messen. Die 10 000 Euro gelten für die Summe der Umsätze an Privatpersonen in ALLEN anderen Mitgliedstaaten (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG).
- Erst ab dem Folgequartal ausländische Steuer berechnen. Nach der BZSt-Seite ist ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, ausländische Umsatzsteuer zu berechnen.
- Die Registrierungsfrist verpassen. Bei Überschreiten im Quartal ist die Registrierung nur bis zum zehnten Tag des Folgemonats möglich; eine spätere Rückwirkung schließt das BZSt aus.
- Anmeldung und Erklärung verwechseln. Die Anzeige erfolgt einmal vor Beginn des Quartals (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG); die Erklärung jedes Quartal (§ 18j Abs. 4 Satz 1 UStG).
- Kein Quartal ohne Erklärung lassen: auch ohne Umsätze ist eine Nullmeldung abzugeben (BZSt).
- Eine Lastschrift erwarten. Im Verfahren ist sie nicht möglich; die Zahlung muss bis zum Monatsende bei der Bundeskasse eingegangen sein (BZSt, § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG).
- Eine Korrektur als Änderung der alten Erklärung einreichen. Berichtigt wird in einer späteren Erklärung (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).
- Import-Sendungen aus Drittländern oder Dienstleistungen eines Nicht-EU-Unternehmens hier erklären. Dafür gelten § 18k und § 18i UStG.
Häufige Fragen
Muss ich mich zum One-Stop-Shop anmelden?
Nein, das Verfahren ist eine Wahlmöglichkeit: § 18j Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt die Anzeige, WENN man teilnimmt. Wer nicht teilnimmt und im Bestimmungsland Steuer schuldet, muss sich dort registrieren; der One-Stop-Shop erspart genau das (BZSt).
Ab wann gilt meine Anmeldung?
Die Anzeige ist vor Beginn des Kalendervierteljahres abzugeben, ab dem das Verfahren genutzt wird (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG); das BZSt nennt als Registrierungsbeginn grundsätzlich den ersten Tag des folgenden Quartals. Beim Überschreiten der Schwelle im laufenden Quartal lässt das BZSt die Registrierung bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu.
Wann sind Erklärung und Zahlung fällig?
Die Erklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, die Steuer am letzten Tag des Folgemonats (§ 18j Abs. 4 Sätze 1 und 3 UStG): 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar.
Was passiert unter 10 000 Euro?
Wer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Schwelle im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet, liefert und leistet weiter im Inland: deutsche Umsatzsteuer, erklärt in der Voranmeldung (§ 3c Abs. 4 Satz 1, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Ein Verzicht ist möglich und bindet mindestens zwei Kalenderjahre.
Kann ich wieder aussteigen?
Ja, aber nur mit Wirkung vom Beginn eines Quartals, erklärt vor dessen Beginn (§ 18j Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG); das BZSt nennt 15 Tage Vorlauf. Für Quartale, in denen die Registrierung bestand, bleibt die Erklärung geschuldet.
In welcher Währung erkläre ich?
In Euro. Werte in fremder Währung sind zum Kurs der Europäischen Zentralbank für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums umzurechnen (§ 16 Abs. 6 Satz 4 UStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 18j UStG — Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf und für sonstige Leistungen (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 3c UStG — Ort der Lieferung beim Fernverkauf, mit der Schwelle von 10 000 Euro (Abs. 4) — 23. September 2026
- § 3a UStG — Ort der sonstigen Leistung (Abs. 5: Leistungen an Nichtunternehmer) — 23. September 2026
- § 16 UStG — Besteuerungszeitraum (Abs. 1d) und Währungsumrechnung (Abs. 6) — 23. September 2026
- § 22 UStG — Aufzeichnungspflichten (Abs. 1 Satz 4: zehn Jahre) — 23. September 2026
- Bundeszentralamt für Steuern — One-Stop-Shop, EU-Regelung — 23. September 2026
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