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Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers — Ihr Anteil am Bruttolohn

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Hälfte jedes Beitrags: 9,3 Prozent Rente, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 1,8 Prozent Pflege und die Hälfte des Krankenkassensatzes einschließlich Zusatzbeitrag. Kinderlose zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt werden, 0,6 Punkte Pflegezuschlag allein.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wird eingegeben: § 223 Abs. 4 SGB V regelt in der gelesenen Fassung nur das Jahr 2027.
  • Berechnet wird mit vollen Sätzen. Für Entgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen, gilt der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einer eigenen Formel, die hier nicht angewandt wird.
  • Nicht modelliert: geringfügige Beschäftigung (Minijob) nach § 8 SGB IV, deren Entgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Sie gehört nicht zum Übergangsbereich, der nur Entgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen umfasst (§ 20 Abs. 2 SGB IV). In ihr ist man in der Kranken- und in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III); in der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber einen Betrag von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, der Versicherte den Rest (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Für ein solches Entgelt ist das Ergebnis dieses Rechners nicht anwendbar.
  • Nicht modelliert: Der Arbeitgeber trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, sowie für Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Ihr Arbeitnehmeranteil ist dann null; übersteigt ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Grenze von 325 Euro, wird der übersteigende Teil geteilt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Für sie ist das Ergebnis dieses Rechners nicht anwendbar. Für Auszubildende gilt zudem der Übergangsbereich nicht (§ 20 Abs. 2a SGB IV).
  • Der Abschlag für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) wird gemeldet, aber nicht zugeordnet: § 58 SGB XI regelt in der gelesenen Fassung nicht, wem er zugutekommt.
  • Allgemeine Rentenversicherung und gesetzliche Krankenkasse; ohne knappschaftliche Rentenversicherung und ohne privat Versicherte.
  • Berechnet wird für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben; das Alter ändert hier nur den Pflegezuschlag. Nicht modelliert: In der Arbeitslosenversicherung ist versicherungsfrei, wer das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet, mit Ablauf dieses Monats (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). In der Rentenversicherung ist versicherungsfrei, wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters bezieht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), außer bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Ab diesem Alter fallen der hier ausgewiesene Arbeitslosenversicherungsbeitrag und gegebenenfalls der Rentenversicherungsbeitrag nicht an.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.