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Rentenversicherungsbeitrag für Selbständige — Regelbeitrag, halber Regelbeitrag oder einkommensgerecht

Ohne Nachweis gilt die Bezugsgröße als Arbeitseinkommen (2026: 3 955 Euro im Monat, Beitrag 735,63 Euro). Bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Aufnahme der Tätigkeit gilt die Hälfte. Wer sein Einkommen per Steuerbescheid nachweist, zahlt auf dieses — dynamisiert, mindestens auf das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 22 | 42 053 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 23 | 44 732 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 24 | 47 085 | »
  • gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 26 | | 51 944*) | ----- *) vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden »
  • gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »

Annahmen der Berechnung

  • Die Versicherungspflicht als Selbständiger (§ 2 SGB VI) wird vorausgesetzt; Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse sowie Küstenschiffer und Küstenfischer sind nicht erfasst.
  • Berechnet wird das Beitragsjahr 2026, mit dem Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung; der Selbständige trägt den Beitrag allein (§ 169 Nr. 1 SGB VI).
  • Die Einkünfte aus dem letzten Steuerbescheid werden als volles Jahreseinkommen eingegeben; die Herabsetzung auf das laufende Einkommen (§ 165 Abs. 1a SGB VI) wird nicht berechnet.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar wird eingegeben: sie folgt dem Mindestlohn und wird hier nicht festgelegt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.