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Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung berechnen — was ein Bruttolohn wirklich kostet

Der Arbeitgeber trägt die Hälfte jedes Beitrags: 9,3 Prozent Rente, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 1,8 Prozent Pflege und die Hälfte des Krankenkassensatzes einschließlich Zusatzbeitrag. Den Kinderlosenzuschlag trägt er nicht; am Beschäftigungsort in Sachsen zahlt er in der Pflege 1,3 statt 1,8 Prozent.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Den ersten Mitarbeiter einstellen· Schritt 4 von 10· Nächster Schritt: Sachgrundlose Befristung — wie lange und wie oft?

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 241 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 243 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. [...] Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
  • gesetze-im-internet.de — Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) § 1 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für jedes Kind ab dem zweiten Kind »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bis zum fünften Kind »

Annahmen der Berechnung

  • Ohne Umlagen U1 und U2, ohne Insolvenzgeldumlage und ohne Beiträge zur Unfallversicherung. Die Sätze für U1 und U2 legt die einzelne Krankenkasse fest, den Unfallversicherungsbeitrag die Berufsgenossenschaft; der Satz der Insolvenzgeldumlage ist gesetzlich bestimmt (§§ 360, 361 SGB III) und wird im Rechner Insolvenzgeldumlage berechnet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wird eingegeben, wie im Rechner für den Arbeitnehmeranteil.
  • Berechnet wird mit vollen Sätzen. Im Übergangsbereich bis 2 000 Euro und bei Minijobs gelten eigene Regeln für den Arbeitgeberanteil, die hier nicht angewandt werden.
  • Der Pflegeanteil des Arbeitgebers wird auf den Grundbeitragssatz berechnet. § 58 SGB XI regelt in der gelesenen Fassung nicht, wem der Abschlag für Kinder ab dem zweiten zugutekommt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.