Pflegeversicherung — welcher Beitragssatz gilt für Sie?
Der Beitragssatz von 3,6 Prozent (PBAV 2025) steigt um 0,6 Beitragssatzpunkte für Kinderlose über 23 und sinkt um je 0,25 Punkte für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren — das erste Kind senkt den Satz nicht.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) § 1 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für jedes Kind ab dem zweiten Kind »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zum fünften Kind »
Annahmen der Berechnung
- Ausgewiesen wird der GESAMTBEITRAG; die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer richtet sich nach § 58 SGB XI und weicht in Sachsen ab.
- Ohne den halben Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI und ohne das Verfahren für landwirtschaftliche Unternehmer nach Abs. 5.
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird eingegeben: § 55 Abs. 2 SGB XI verweist auf eine jährliche Rechtsverordnung, deren aktueller Wert hier nicht aus einer amtlichen Quelle gelesen werden konnte.
- Die Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI (vor dem 1. Januar 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) werden nicht selbst geprüft: der Zuschlag entfällt nur, wenn das Feld „Elterneigenschaft nachgewiesen oder vom Kinderlosenzuschlag ausgenommen“ angekreuzt ist.
Weiterführend
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