Sachbezugswerte — Wert von Verpflegung und Unterkunft
Volle Verpflegung ist mit 345 Euro im Monat anzusetzen (Frühstück 71, Mittag- und Abendessen je 137 Euro), eine Unterkunft mit 285 Euro — abzüglich 15 % bei Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt, 15 % für Jugendliche und Azubis und 40 bis 60 % bei Mehrfachbelegung. Was der Beschäftigte zahlt, wird abgezogen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 345 Euro festgesetzt. »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Frühstück von 71 Euro, »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Mittagessen von 137 Euro und »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Abendessen von 137 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 285 Euro festgesetzt. »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — SvEV § 2 Abs. 6 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. »
Annahmen der Berechnung
- Nur Verpflegung des Beschäftigten selbst; die Erhöhungen für Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 SvEV) sind nicht berechnet.
- Unterkunft, keine abgeschlossene Wohnung: Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten (§ 2 Abs. 4 SvEV).
- Werden alle drei Mahlzeiten gestellt, wird für Teilmonate ein Dreißigstel des Gesamtwerts von 345 Euro angesetzt, nicht die Summe der gerundeten Einzelwerte.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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