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Sachbezugswerte — Wert von Verpflegung und Unterkunft

Volle Verpflegung ist mit 345 Euro im Monat anzusetzen (Frühstück 71, Mittag- und Abendessen je 137 Euro), eine Unterkunft mit 285 Euro — abzüglich 15 % bei Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt, 15 % für Jugendliche und Azubis und 40 bis 60 % bei Mehrfachbelegung. Was der Beschäftigte zahlt, wird abgezogen.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Nur Verpflegung des Beschäftigten selbst; die Erhöhungen für Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 SvEV) sind nicht berechnet.
  • Unterkunft, keine abgeschlossene Wohnung: Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten (§ 2 Abs. 4 SvEV).
  • Werden alle drei Mahlzeiten gestellt, wird für Teilmonate ein Dreißigstel des Gesamtwerts von 345 Euro angesetzt, nicht die Summe der gerundeten Einzelwerte.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.