Krankenversicherung — welcher Beitragssatz gilt für Sie?
Der gesetzliche Satz beträgt 14,6 Prozent, ohne Anspruch auf Krankengeld 14,0 Prozent; der Zusatzbeitrag kommt in PUNKTEN hinzu und wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 241 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 243 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. [...] Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
Annahmen der Berechnung
- Ausgewiesen wird der GESAMTBEITRAG; die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt § 249 SGB V.
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird eingegeben: § 223 Abs. 3 SGB V verweist auf eine jährliche Festsetzung, deren aktueller Wert hier nicht aus einer amtlichen Quelle gelesen werden konnte.
- Ohne freiwillig versicherte Selbständige nach § 240 SGB V mit eigenen Mindestbemessungsgrundlagen und ohne landwirtschaftliche Krankenkasse.
- Nicht modelliert: Beschäftigte im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Arbeitsentgelt aus mehr als geringfügiger Beschäftigung bis regelmäßig 2 000 Euro im Monat), für die die beitragspflichtige Einnahme nach der Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV berechnet wird, und geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) nach § 8 SGB IV. Der Rechner wendet den Satz auf den eingegebenen Betrag an.
- Für Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 247 SGB V) sowie aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§ 248 SGB V) gilt bei Versicherungspflichtigen der allgemeine Beitragssatz, nicht der ermäßigte; die dort geregelten Ausnahmen (ausländische Renten, Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) sind nicht modelliert.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.