Insolvenzgeldumlage (U3) berechnen — Satz und Bemessungsgrundlage
Der Arbeitgeber allein zahlt monatlich 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge bemessen werden — also höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Öffentliche Arbeitgeber ohne Insolvenzfähigkeit und Privathaushalte sind ausgenommen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Insolvenz des Arbeitgebers· Schritt 5 von 8· Nächster Schritt: Insolvenzgeldbescheinigung ausstellen
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 360 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »
Annahmen der Berechnung
- Ohne Eingabe gilt der gesetzliche Satz des § 360 SGB III. Legt eine Verordnung nach § 361 Nr. 1 für das Kalenderjahr einen anderen Satz fest, geben Sie ihn ein — für 2026 war auf gesetze-im-internet.de am 23.09.2026 keine solche Verordnung veröffentlicht.
- Berechnung für einen Beschäftigten: die Bemessungsgrenze gilt je Beschäftigtem, für die Lohnsumme ist jeder einzeln zu rechnen.
- Es gilt die Bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung; Kurzarbeitergeldzeiten und die knappschaftliche Rentenversicherung sind nicht abgebildet.
Weiterführend
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