Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung berechnen
Der Arbeitgeber zahlt, was er bei gesetzlicher Versicherung tragen müsste — in der Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes —, höchstens aber die Hälfte dessen, was der Beschäftigte an seinen privaten Versicherer zahlt.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 257 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 257 Abs. 2 Satz 2 in fine — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 61 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 241 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 243 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. [...] Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) § 1 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für jedes Kind ab dem zweiten Kind »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 55 Abs. 3 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zum fünften Kind »
- gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »
Annahmen der Berechnung
- Die Voraussetzungen des Zuschusses werden als erfüllt unterstellt: Versicherungsfreiheit oder Befreiung, gleichartige Vertragsleistungen und ein Versicherer, der die Bedingungen des § 257 Abs. 2a SGB V und des § 61 Abs. 5 SGB XI erfüllt.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz werden eingegeben: beide werden jährlich neu festgesetzt, und die Werte für 2026 wurden nicht aus einer amtlichen Quelle gelesen.
- Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung wird zum Grundbeitragssatz berechnet. Der Kinderlosenzuschlag geht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI allein zulasten des Beschäftigten; wem der Abschlag für Kinder zugutekommt, regeln die gelesenen §§ 58 und 59 SGB XI nicht.
- Ein Beschäftigungsverhältnis ohne Kurzarbeitergeld. Bei mehreren Arbeitgebern wird der Zuschuss nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte aufgeteilt.
Weiterführend
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