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bAV steuerfrei und beitragsfrei — die Grenzen von 8 und 4 Prozent

Steuerfrei sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, beitragsfrei aber nur bis 4 Prozent. 2026 sind das 8 112 und 4 056 Euro im Jahr — dazwischen fallen Sozialversicherungsbeiträge an, keine Lohnsteuer.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 3 Nr. 63 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung »
  • gesetze-im-internet.de — BetrAVG § 1a Abs. 1a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. »
  • gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »

Annahmen der Berechnung

  • Die Beiträge stammen aus dem ersten Dienstverhältnis und fließen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit Rentenzahlung — sonst greift § 3 Nr. 63 EStG nicht.
  • Der Arbeitnehmer hat nicht nach § 1a Abs. 3 BetrAVG die Riester-Förderung verlangt; soweit er das tut, entfällt die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG).
  • Laufende Beiträge eines Kalenderjahres. Beiträge aus Anlass des Ausscheidens und Nachzahlungen für ruhende Jahre (Satz 3 und 4) sowie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b EStG sind nicht berücksichtigt.
  • Der Pflichtzuschuss wird zusätzlich zu einem bereits vereinbarten Arbeitgeberbeitrag gezahlt; ob eine Vereinbarung ihn anrechnet, regelt das Gesetz nicht und bleibt außer Betracht.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.