Rentenbesteuerung berechnen — Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
Eingefroren ist NICHT der Prozentsatz, sondern ein Eurobetrag. Jede Rentenerhöhung ist daher VOLL steuerpflichtig, und der effektive Besteuerungsanteil steigt Jahr für Jahr über den Tabellenwert hinaus. Wer den Prozentsatz auf die AKTUELLE Rente anwendet, erklärt zu wenig.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 6 von 11· Nächster Schritt: Kontenklärung beantragen (V0100)
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % [...] bis 2005 | 50,0 »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis 2005 | 50,0 | 2032 | 87,0 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis 2005 | 50,0 | [...] 2020 | 80,0 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis 2005 | 50,0 | 2032 | 87,0 | ab 2006 | 52,0 | 2033 | 87,5 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2020 | 80,0 | [...] 2021 | 81,0 | [...] 2022 | 82,0 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2020 | 80,0 | 2047 | 94,5 | 2021 | 81,0 | 2048 | 95,0 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2022 | 82,0 | 2049 | 95,5 | 2023 | 82,5 | 2050 | 96,0 | »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2031 | 86,5 | 2058 | 100,0 | »
Annahmen der Berechnung
- Der steuerfreie Teil ist der Unterschiedsbetrag zwischen Jahresbetrag und Besteuerungsanteil (Satz 4) und gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt (Satz 5). Der Rechner ermittelt ihn aus dem Jahresbetrag des ERSTEN VOLLEN Jahres; das Jahr des Rentenbeginns selbst ist nicht modelliert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
- Eine einzige Rente: folgen Renten aus derselben Versicherung einander nach, bestimmt Satz 8 den Prozentsatz über ein FIKTIVES Jahr, das nie vor 2005 liegen darf.
- Ohne Werbungskosten-Pauschbetrag und ohne Sonderausgaben: gerechnet wird der steuerpflichtige Teil der Rente, nicht das zu versteuernde Einkommen.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.