Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente berechnen
Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, bei teilweiser Erwerbsminderung beim 9,72-fachen je Entgeltpunkt, mindestens sechs Achteln. Ein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu 40 % von der Rente abgezogen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 96a Abs. 1a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden »
Annahmen der Berechnung
- Eingegeben wird der voraussichtliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres; die spätere Spitzabrechnung nach dem tatsächlichen Verdienst (§ 96a Abs. 6 SGB VI) wird nicht berechnet.
- Die Entgeltpunkte des besten Jahres der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden eingegeben — sie stehen im Versicherungsverlauf.
- Nicht berechnet: die Rente für Bergleute (§ 96a Abs. 1c Nr. 3 SGB VI) und die Einzelheiten anzurechnender Sozialleistungen (Abs. 3).
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.