Auszahlung einer Lebensversicherung versteuern — ganzer oder halber Unterschiedsbetrag
Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Nur die Hälfte wird angesetzt, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief UND die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt — bei Verträgen ab 2012 nach dem 62.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 52 Abs. 28 Satz 7 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen »
Annahmen der Berechnung
- Der Vertrag wurde nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen. Ältere Verträge unterliegen der früheren Fassung des § 20 EStG (§ 52 Abs. 28 Satz 5) und werden hier nicht berechnet.
- Der Vertrag erfüllt den Mindesttodesfallschutz; der Ausschluss der Hälftebesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG wird nicht geprüft.
- Ausgewiesen wird der anzusetzende Ertrag vor Sparer-Pauschbetrag und ohne Berechnung der Steuer selbst.
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.