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Altersentlastungsbetrag berechnen — der Prozentsatz Ihrer Kohorte

Maßgebend ist NICHT das Veranlagungsjahr, sondern das Kalenderjahr, das auf die Vollendung Ihres 64. Lebensjahres folgt. Dieser Prozentsatz und dieser Höchstbetrag gelten für Sie dauerhaft — wer die Tabelle jedes Jahr neu liest, halbiert den Betrag.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Ihr Ergebnis

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Eingegeben wird das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres FOLGT — die Zeile der Tabelle in § 24a Satz 5, nicht das Veranlagungsjahr.
  • Die in § 24a Satz 2 ausgenommenen Einkünfte — Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2), Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) und die weiteren dort genannten — sind vor der Eingabe abzuziehen.
  • Bei Zusammenveranlagung ist der Betrag für jeden Ehegatten GESONDERT zu ermitteln (§ 24a Satz 4): der Rechner behandelt eine Person.
  • Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen, gehören NICHT in die Eingabe: § 2 Abs. 5b EStG nimmt sie aus der Summe der Einkünfte aus, auf die § 24a Satz 1 abstellt. Nur wenn sie auf Antrag nach § 32d Abs. 6 (Günstigerprüfung) dem tariflichen Einkommen hinzugerechnet werden, sind sie einzubeziehen.
  • Pauschal besteuerter Arbeitslohn — etwa aus einem Minijob mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG) — gehört NICHT in die Eingabe: er bleibt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40a Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.