Altersrente beantragen (Rentenantrag R0100)
Die Altersrente kommt nicht von selbst: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag erbracht (§ 19 Satz 1 SGB IV), und das Verfahren beginnt mit dem Antrag (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Frist, die Geld kostet, steht in § 99 Abs. 1 SGB VI: Wird die Rente bis zum Ende des DRITTEN Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird sie erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird — für die Monate davor gibt es nichts. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen, online über eAntrag oder mit dem Vordruck R0100.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 60 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 9 von 11· Nächster Schritt: Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR, R0810)
Fristen
- Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind
- § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI — dann wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
- Späterer Antrag: Rente erst ab dem Antragsmonat
- § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI — die Rente aus eigener Versicherung wird dann von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. Die Deutsche Rentenversicherung zählt die Monate als volle Kalendermonate
- Empfehlung: etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn
- Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung für einen nahtlosen Übergang zwischen Berufsleben und Altersrente
- Meldung des Arbeitgebers: frühestens drei Monate vor Rentenbeginn
- § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI — der Arbeitgeber meldet auf Verlangen die beitragspflichtigen Einnahmen gesondert; für die Zeit bis zum Rentenbeginn rechnet der Träger bis zu drei Monate hoch (Satz 6)
Bereitzulegende Unterlagen
- Rentenversicherungsnummer
- Personendokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch) in Kopie, falls verlangt
- Steuerliche Identifikationsnummer
- IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente gezahlt werden soll
- Angaben zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung, darunter Name und Anschrift der gesetzlichen Krankenkasse
- Nachweise für Zeiten, die im Versicherungsverlauf fehlen: Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit
- Geburtsurkunden der Kinder, auch bei Vätern, wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner
- Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
- Bei Beamtenzeiten: Festsetzungsblatt der Versorgungsdienststelle
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
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Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
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Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.
Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Satz 1 SGB VI); die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 Satz 2), für vor dem 1. Januar 1964 Geborene nach der Staffel des § 235 Abs. 2 SGB VI — Jahrgang 1958 mit 66 Jahren, Jahrgang 1963 mit 66 Jahren und 10 Monaten
- Langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 35 Jahren: Anspruch mit Vollendung des 67. Lebensjahres, vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 SGB VI; für vor 1964 Geborene § 236 SGB VI)
- Besonders langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 45 Jahren: Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 38 SGB VI); für vor 1964 Geborene steigt die Grenze von 63 Jahren schrittweise, Jahrgang 1963 auf 64 Jahre und 10 Monate (§ 236b Abs. 2 SGB VI)
- Schwerbehinderte Menschen, die bei Beginn der Altersrente anerkannt sind und 35 Jahre Wartezeit erfüllen: Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres, vorzeitig nach Vollendung des 62. (§ 37 SGB VI); für vor 1964 Geborene gilt die Staffel des § 236a SGB VI
- Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: Anspruch mit Vollendung des 62. Lebensjahres bei einer Wartezeit von 25 Jahren (§ 40, § 50 Abs. 3 SGB VI)
- NICHT, wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat: im Anschluss ist eine Regelaltersrente zu leisten, wenn er nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI)
- NICHT für Hinterbliebenenrenten: für sie gilt § 99 Abs. 2 SGB VI mit einer eigenen Regel — sie werden nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet
- NICHT, wer bereits eine Rente bezieht und in eine andere wechseln will: dafür hat die Deutsche Rentenversicherung den Verkürzten Antrag auf Versichertenrente (Umwandlungsantrag, Vordruck R0110)
Konkretes Beispiel
Monika Adler beantragt ihre Regelaltersrente rechtzeitig
Monika Adler, Jahrgang 1961, ist Buchhalterin in einem kleinen Handwerksbetrieb. Für ihren Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten (§ 235 Abs. 2 SGB VI), die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren hat sie längst erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Die Anspruchsvoraussetzungen sind im September 2027 erfüllt; die Rente kann also vom 1. Oktober 2027 an geleistet werden, dem ersten Kalendermonat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Frist läuft bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Septembers, also bis zum 31. Dezember 2027. Monika stellt den Antrag, wie von der Deutschen Rentenversicherung empfohlen, rund drei Monate vorher, im Juli 2027: Regelaltersrente, Vollrente, Beginn 1. Oktober 2027. Sie arbeitet bis zum 30. September 2027 und stimmt der Hochrechnung zu, sodass der Träger ihr Entgelt für die letzten Monate aus den in den zwölf Monaten davor gemeldeten Einnahmen hochrechnet (§ 194 Abs. 1 Satz 6 SGB VI). Hätte sie erst im Februar 2028 beantragt, würde die Rente erst ab Februar 2028 geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI): bei einer laut Rentenauskunft angenommenen Monatsrente von 1.450 Euro brutto wären vier Monatsbeträge, zusammen 5.800 Euro, verloren. Den steuerpflichtigen Anteil ihrer Rente rechnet der Rechner zur Rentenbesteuerung aus.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie anhand Ihrer Renteninformation oder Rentenauskunft, welche Altersrente für Sie in Betracht kommt und welche Wartezeit sie verlangt: fünf, 25, 35 oder 45 Jahre (§ 50 SGB VI).
- Legen Sie den Rentenbeginn fest und rechnen Sie die Frist des § 99 Abs. 1 SGB VI aus: Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Entscheiden Sie zwischen Vollrente und Teilrente; eine Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI).
- Wägen Sie einen vorzeitigen Beginn ab: der Zugangsfaktor sinkt für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).
- Sammeln Sie die Unterlagen für Zeiten, die im Versicherungsverlauf noch fehlen — Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit — und die Geburtsurkunden Ihrer Kinder.
- Stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn: online über eAntrag, mit dem Vordruck R0100 oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle, einem Versichertenberater, dem Versicherungsamt oder der Gemeindeverwaltung.
- Beantworten Sie jede Frage des Vordrucks und ergänzen Sie bei einem Ja die verlangten Zeiträume und Stellen von Hand.
- Entscheiden Sie, ob Ihr Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden soll (§ 194 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
- Unterschreiben Sie und senden Sie den Antrag mit den Anlagen an Ihren Rentenversicherungsträger — laut Deutscher Rentenversicherung der, dessen Briefkopf Ihre Renteninformation trägt.
Gut zu wissen
- Der Rentenversicherungsträger soll in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass eine Leistung beantragt werden kann (§ 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI) — der Hinweis ersetzt den Antrag nicht.
- Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit keine Altersrente in Anspruch nimmt, erhält einen Zugangsfaktor, der für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0 ist (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI).
- Die Wahl der Rentenart ist endgültig: nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Beginn der Altersrente besteht (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Die Hochrechnung nutzt die in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und reicht bis zu drei Monate (§ 194 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
- Beim Online-Antrag ist die Steuer-ID nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung in der Regel nicht anzugeben, und ein Personendokument wird sehr häufig nicht benötigt.
- Die Geburtsurkunden der Kinder sind nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung auch bei Vätern wichtig, wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner; wie die Kinderzahl den Beitragssatz verändert, zeigt der Rechner zum Pflegeversicherungsbeitrag.
- Für vor dem 1. Januar 1955 Geborene mit vor dem 1. Januar 2007 vereinbarter Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Häufige Fehler
- Warten, bis die Rente von selbst kommt. Sie wird nur auf Antrag erbracht (§ 19 Satz 1 SGB IV).
- Den Antrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist stellen. Die Rente beginnt dann erst im Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Die Wartezeiten verwechseln: fünf Jahre für die Regelaltersrente, 35 für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen, 45 für besonders langjährig Versicherte (§ 50 Abs. 1, 4 und 5 SGB VI).
- Die Altersgrenzen der §§ 35 bis 38 SGB VI auf einen vor 1964 geborenen Jahrgang anwenden. Für ihn gelten die Staffeln der §§ 235, 236, 236a und 236b SGB VI.
- Eine vorschnell gewählte Altersrente später tauschen wollen. Nach bindender Bewilligung ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
- Eine Teilrente unter 10 Prozent beantragen. § 42 Abs. 1 SGB VI setzt die Untergrenze bei 10 Prozent der Vollrente.
- Nach einer Erwerbsminderungsrente vorsorglich eine Regelaltersrente beantragen. Sie ist im Anschluss ohnehin zu leisten, wenn Sie nichts anderes bestimmen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Häufige Fragen
Ab wann wird meine Altersrente gezahlt?
Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind — wenn Sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung erst von dem Kalendermonat an, in dem Sie beantragen (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Wann sollte ich den Antrag stellen?
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn. Die gesetzliche Frist, nach der die Rente erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird, steht in § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
Kann ich vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen?
Ja, mit der Altersrente für langjährig Versicherte (vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres, § 36 SGB VI) oder für schwerbehinderte Menschen (vorzeitig nach Vollendung des 62., § 37 SGB VI), für vor 1964 Geborene nach den Staffeln der §§ 236 und 236a. Der Zugangsfaktor sinkt dann für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 38 SGB VI), für vor 1964 Geborene früher nach der Staffel des § 236b.
Muss ich die volle Rente nehmen?
Nein. Sie können eine Rente wegen Alters in voller Höhe oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1 SGB VI).
Was bringt die Hochrechnung?
Der Rentenbescheid kann früher ergehen: meldet der Arbeitgeber die Einnahmen gesondert, errechnet der Träger die voraussichtlichen Einnahmen bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate aus den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten Einnahmen (§ 194 Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente. Muss ich die Altersrente beantragen?
Haben Sie die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn Sie nicht etwas anderes bestimmen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); die allgemeine Wartezeit gilt dann als erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
- Kontenklärung beantragen (V0100)
- Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner beantragen (R0820)
- Ausbildungszeiten in der Rente nachzahlen (V0080)
- Freiwillige Rentenversicherung beantragen (V0060)
- Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
- Umwandlungsantrag R0110 — von der laufenden Rente in die Altersrente
- Änderungen seit der letzten Kontenklärung melden (V0300)
Amtliche Quellen
- § 99 SGB VI — Beginn (der Rente) — 23. September 2026
- § 115 SGB VI — Beginn (des Verfahrens) — 23. September 2026
- § 19 SGB IV — Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen — 23. September 2026
- § 35 SGB VI — Regelaltersrente — 23. September 2026
- § 235 SGB VI — Regelaltersrente (Anhebung der Regelaltersgrenze) — 23. September 2026
- § 36 SGB VI — Altersrente für langjährig Versicherte — 23. September 2026
- § 236 SGB VI — Altersrente für langjährig Versicherte (vor 1964 Geborene) — 23. September 2026
- § 37 SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen — 23. September 2026
- § 236a SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vor 1964 Geborene) — 23. September 2026
- § 38 SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte — 23. September 2026
- § 236b SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vor 1964 Geborene) — 23. September 2026
- § 40 SGB VI — Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute — 23. September 2026
- § 50 SGB VI — Wartezeiten — 23. September 2026
- § 42 SGB VI — Vollrente und Teilrente — 23. September 2026
- § 77 SGB VI — Zugangsfaktor — 23. September 2026
- § 34 SGB VI — Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Ausschluss des Wechsels) — 23. September 2026
- § 194 SGB VI — Gesonderte Meldung und Hochrechnung — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — Wie beantrage ich meine Rente? — 23. September 2026
- Deutsche Rentenversicherung — R0100 Antrag auf Versichertenrente (Rentenantrag), Version 35, Stand 01.07.2026 — 23. September 2026
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