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Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berechnen — § 19 Abs. 2 EStG

Die Prozentsätze dieser Tabelle sind dieselben wie in § 24a — die HÖCHSTBETRÄGE sind es nicht: 3 000 gegen 1 900 Euro für die Kohorte 2005, 960 gegen 608 für die von 2026. Und diese Tabelle trägt zusätzlich einen ZUSCHLAG, den § 24a nicht kennt.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Bemessungsgrundlage ist das ZWÖLFFACHE des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, zuzüglich der voraussichtlichen Sonderzahlungen (§ 19 Abs. 2 Satz 4) — nicht die Jahressumme der laufenden Bezüge.
  • Versorgungsbezüge sind vom Altersentlastungsbetrag des § 24a ausgenommen (§ 24a Satz 2 Nr. 1): die beiden Beträge schließen sich für denselben Bezug aus.
  • Ein einziger Versorgungsbezug: bei mehreren mit unterschiedlichem Beginn richten sich Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Jahr des ERSTEN (Satz 6).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.