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Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG — die Mindesterhöhung berechnen

Der Arbeitgeber prüft alle drei Jahre eine Anpassung. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Rente mindestens so stark steigt wie der Verbraucherpreisindex oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer. Wer jährlich mindestens ein Prozent zusagt, muss nicht prüfen — aber nur für Renten aus Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (§ 30c Abs. 1 BetrAVG).

Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Indexwerte und Nettolohnanstieg werden eingegeben: sie stehen nicht im Gesetz, sondern kommen vom Statistischen Bundesamt und aus den Daten des Unternehmens.
  • Berechnet wird die Anpassung, mit der die Pflicht nach § 16 Abs. 2 als erfüllt gilt — nicht die Billigkeitsentscheidung nach Abs. 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers (Abs. 4) wird nicht bewertet.
  • Ein gesunkener Index führt zu keiner Kürzung: § 16 regelt die Anpassung laufender Leistungen, keine Herabsetzung. Der Index wird proportional übertragen — eine offengelegte Annahme, das Gesetz nennt keine Formel.
  • Der Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag, für den Index wie für die Nettolöhne (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. 3 AZR 249/12). Die Schwelle wird daher auf die Ausgangsrente gerechnet und mit der bisher gezahlten Rente verglichen; bereits gezahlte Anpassungen werden angerechnet.
  • Bei der Zusage von jährlich einem Prozent wird jede Erhöhung auf die bereits angepasste Rente gerechnet, über einen Prüfungsturnus von drei Jahren. Direktversicherung, Pensionskasse und Beitragszusage mit Mindestleistung (Abs. 3 Nr. 2 und 3) werden nicht berechnet, ebenso wenig Auszahlungspläne (Abs. 6). Die Befreiung von der Prüfung durch die Ein-Prozent-Zusage gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (§ 30c Abs. 1); für ältere Zusagen bleibt die dreijährliche Prüfung nach Abs. 1 und 2 Pflicht.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.