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Witwenrente berechnen — Rentenartfaktor, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung

In den drei Monaten nach dem Todesmonat wird die Rente mit dem Faktor 1,0 und ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Danach beträgt sie 55 % (große) oder 25 % (kleine Witwenrente) der Rente des Verstorbenen; eigenes Nettoeinkommen über dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts wird zu 40 % angerechnet.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Der Anspruch selbst wird vorausgesetzt: allgemeine Wartezeit des Verstorbenen, keine Wiederheirat, mindestens ein Jahr Ehe und — für die große Witwenrente — Kindererziehung, Erwerbsminderung oder die Altersgrenze des § 242a Abs. 5 SGB VI.
  • Die persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen werden eingegeben, einschließlich Zugangsfaktor und Zurechnungszeit; sie stehen im Rentenbescheid oder in der Rentenauskunft.
  • Das Einkommen wird als Monatsbetrag eingegeben; die Pauschalabzüge des § 18b Abs. 5 SGB IV werden für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und die eigene gesetzliche Rente angewandt.
  • Beamtenbezüge, Betriebs- und Privatrenten, Kapitalerträge und andere Einkommen mit eigenem Abzugssatz sind bereits gekürzt als sonstiges Nettoeinkommen einzugeben; Rangfolgen mehrerer Hinterbliebenenrenten werden nicht berücksichtigt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.