Witwenrente berechnen — Rentenartfaktor, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung
In den drei Monaten nach dem Todesmonat wird die Rente mit dem Faktor 1,0 und ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Danach beträgt sie 55 % (große) oder 25 % (kleine Witwenrente) der Rente des Verstorbenen; eigenes Nettoeinkommen über dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts wird zu 40 % angerechnet.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | | anschließend | 0,25 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 6 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | | anschließend | 0,55 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 255 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 46 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 97 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 97 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 97 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das monatliche Einkommen ist zu kürzen 1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 »
- gesetze-im-internet.de — Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 (RWBestV 2025) § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2025 40,79 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026) § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1. | Renten wegen Alters | 1,0 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 67 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 | »
Annahmen der Berechnung
- Der Anspruch selbst wird vorausgesetzt: allgemeine Wartezeit des Verstorbenen, keine Wiederheirat, mindestens ein Jahr Ehe und — für die große Witwenrente — Kindererziehung, Erwerbsminderung oder die Altersgrenze des § 242a Abs. 5 SGB VI.
- Die persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen werden eingegeben, einschließlich Zugangsfaktor und Zurechnungszeit; sie stehen im Rentenbescheid oder in der Rentenauskunft.
- Das Einkommen wird als Monatsbetrag eingegeben; die Pauschalabzüge des § 18b Abs. 5 SGB IV werden für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und die eigene gesetzliche Rente angewandt.
- Beamtenbezüge, Betriebs- und Privatrenten, Kapitalerträge und andere Einkommen mit eigenem Abzugssatz sind bereits gekürzt als sonstiges Nettoeinkommen einzugeben; Rangfolgen mehrerer Hinterbliebenenrenten werden nicht berücksichtigt.
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