Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nach Steuerklasse berechnen
Der Tarif ist KEIN Stufentarif: der Satz der erreichten Wertstufe gilt für den GESAMTEN Erwerb, nicht nur für den übersteigenden Teil. Damit ein Euro mehr nicht Tausende an Steuer auslöst, begrenzt Absatz 3 den Sprung auf die Hälfte — über 30 Prozent auf drei Viertel — des übersteigenden Betrags.
Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 6 von 10· Nächster Schritt: Familienheim steuerfrei erben oder schenken — § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
Ihr Ergebnis
Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.
Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 75 000 | 7 | 15 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 300 000 | 11 | 20 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 600 000 | 15 | 25 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6 000 000 | 19 | 30 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 13 000 000 | 23 | 35 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 26 000 000 | 27 | 40 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 75 000 | 7 | 15 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 300 000 | 11 | 20 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 600 000 | 15 | 25 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6 000 000 | 19 | 30 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 13 000 000 | 23 | 35 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 26 000 000 | 27 | 40 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « uber 26 000 000 | 30 | 43 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 75 000 | 7 | 15 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 300 000 | 11 | 20 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 600 000 | 15 | 25 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6 000 000 | 19 | 30 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 13 000 000 | 23 | 35 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 26 000 000 | 27 | 40 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « uber 26 000 000 | 30 | 43 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 75 000 | 7 | 15 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 300 000 | 11 | 20 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 600 000 | 15 | 25 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6 000 000 | 19 | 30 | 30 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 13 000 000 | 23 | 35 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 26 000 000 | 27 | 40 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « uber 26 000 000 | 30 | 43 | 50 | »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 3 lettre a — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 19 Abs. 3 lettre b — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln, »
- gesetze-im-internet.de — ErbStG § 10 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. »
Annahmen der Berechnung
- Einzutragen ist der steuerpflichtige Erwerb des § 10 Abs. 1 ErbStG: die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18); beim Erwerb von Todes wegen sind zuvor die nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der Rechner zu den Freibeträgen zieht NUR den persönlichen Freibetrag des § 16 ab. Nicht abgebildet sind insbesondere die Befreiungen des § 13, der Versorgungsfreibetrag des § 17 und die Nachlassverbindlichkeiten: sie sind vor der Eingabe abzuziehen, sonst werden Erwerb, Wertstufe und Steuer zu hoch angesetzt.
- Verschonungen für Betriebsvermögen und Familienheim (§§ 13a, 13b, 13d) sind nicht abgebildet; sie können die Bemessungsgrundlage um 85 bis 100 Prozent mindern.
- Gerechnet wird EIN Erwerb. Die Zusammenrechnung früherer Zuwendungen der letzten zehn Jahre nach § 14 bleibt außer Betracht.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
Jetzt erklären
Das oder die amtlichen Formulare, die auszufüllen sind, sobald der Betrag feststeht, Feld für Feld erklärt.
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
- Erbschaftsteuer-Freibetrag berechnen — was steuerfrei bleibt
- Verschonung von Betriebsvermögen — Regel- oder Optionsverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG
- Familienheim steuerfrei erben oder schenken — § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
- Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer — § 17 ErbStG für Ehegatten und Kinder
- Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG — Betriebsvermögen zum Tarif der Steuerklasse I
- Grunderwerbsteuer beim Share Deal — Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung
Dieses Thema in anderen Ländern
Jedes Land wendet sein eigenes Recht an: Diese Seiten sind in seiner Sprache verfasst und auf seinen amtlichen Quellen gelesen.
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.