Schenkungsteuererklärung und Anzeige des Erwerbs
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede FREIGEBIGE ZUWENDUNG unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erwerb ist binnen einer Frist von DREI MONATEN nach erlangter Kenntnis dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG) — und bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist dazu AUCH derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG), also der Schenker selbst. Die Regel, die alles entscheidet, steht aber woanders: mehrere innerhalb von ZEHN JAHREN von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 45 Min.
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 10 von 10· Letzter Schritt des Leitfadens
Fristen
- Drei Monate nach erlangter KENNTNIS von dem Anfall
- § 30 Abs. 1 ErbStG — die Frist läuft ab der Kenntnis, nicht ab dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Zehn Jahre: der Zeitraum, über den frühere Erwerbe von DERSELBEN Person zusammengerechnet werden
- § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG — die frühere Zuwendung wird mit ihrem FRÜHEREN Wert zugerechnet
- Keine Frist, sondern eine Ausnahme: gerichtliche oder notarielle Beurkundung
- Einer Anzeige bedarf es dann nicht (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Namen, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnung von Schenker und Erwerber
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Erwerber
- Alle Zuwendungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren, mit ihrem damaligen Wert
- Die für jede frühere Zuwendung tatsächlich entrichtete Steuer
- Bei beurkundeten Schenkungen: die notarielle Urkunde
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Der Erwerber jeder freigebigen Zuwendung unter Lebenden, soweit er auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Der SCHENKER: bei einem steuerpflichtigen Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG)
- Wer innerhalb der letzten zehn Jahre bereits etwas von derselben Person erhalten hat — auch wenn die frühere Zuwendung damals steuerfrei blieb (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
- Bei einer Zweckzuwendung der Beschwerte (§ 30 Abs. 1 ErbStG)
- NICHT anzeigepflichtig, wenn die Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder NOTARIELL BEURKUNDET ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG) — der Notar meldet dann
- Die Anzeige ersetzt nicht die Erklärung: sie eröffnet das Verfahren, in dem das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auffordern kann
Konkretes Beispiel
Helga Brandt schenkt ihrem Sohn 2021 und noch einmal 2026
Im Mai 2021 überweist Helga ihrem Sohn Tobias 150 000 Euro; im April 2026 schenkt sie ihm weitere 250 000 Euro. Beide Vorgänge sind freigebige Zuwendungen unter Lebenden, durch die Tobias auf Kosten seiner Mutter bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Tobias muss den Erwerb binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG) — und Helga ebenfalls, denn bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Entscheidend ist nun der Abstand: zwischen Mai 2021 und April 2026 liegen weniger als zehn Jahre. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe NACH IHREM FRÜHEREN WERT zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Bemessung des Jahres 2026 geht also nicht von 250 000 Euro aus, sondern von 400 000 Euro. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf Grundlage der zur Zeit des LETZTEN Erwerbs geltenden Vorschriften zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG); ist die tatsächlich entrichtete Steuer höher, wird diese abgezogen (Satz 3). Zwei Grenzen begleiten das: die Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf durch den Abzug nicht unterschritten werden (Satz 4), und die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 Prozent dieses Erwerbs betragen (§ 14 Abs. 3 ErbStG). Welcher Freibetrag Tobias zusteht, rechnet der Rechner zur Erbschaft- und Schenkungsteuer aus — diese Seite nennt keine Zahl, die dort gepflegt wird.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt: der Bedachte muss auf Kosten des Zuwendenden BEREICHERT werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Prüfen Sie, ob die Anzeige entbehrlich ist, weil die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).
- Ist sie es nicht, zeigen Sie den Erwerb binnen DREI MONATEN nach erlangter Kenntnis schriftlich beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt an (§ 30 Abs. 1 ErbStG) — als Erwerber UND als Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
- Nehmen Sie in die Anzeige die gesetzlich vorgesehenen Angaben auf: Namen und Identifikationsnummer von Schenker und Erwerber, den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung sowie Gegenstand und Wert des Erwerbs (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 ErbStG).
- Stellen Sie ALLE Zuwendungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren zusammen, einschließlich derer, die damals steuerfrei blieben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
- Halten Sie zu jeder früheren Zuwendung ihren damaligen Wert und die tatsächlich entrichtete Steuer fest — beide Zahlen werden gebraucht (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ErbStG).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Schenkungsteuererklärung“, sobald das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
- Prüfen Sie den Bescheid gegen die beiden Grenzen des § 14 ErbStG: den Mindestbetrag nach Absatz 1 Satz 4 und die 50-Prozent-Grenze nach Absatz 3.
Gut zu wissen
- Die Zehnjahresfrist rechnet NICHT vorwärts von der ersten Schenkung, sondern rückwärts vom letzten Erwerb: zusammengerechnet werden die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
- Die frühere Zuwendung geht mit ihrem FRÜHEREN Wert in die Rechnung ein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) — eine seither gestiegene Immobilie wird nicht neu bewertet.
- Die abzuziehende Steuer bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und den zur Zeit des LETZTEN Erwerbs geltenden Vorschriften (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG); die tatsächlich entrichtete Steuer wird abgezogen, wenn sie höher ist (Satz 3).
- Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG).
- Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs (§ 14 Abs. 3 ErbStG).
- Ändert sich der Wert eines früheren, einzubeziehenden Erwerbs rückwirkend, gilt das auch für den späteren Erwerb als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG); dasselbe gilt für Erlass, Änderung und Aufhebung des Steuerbescheids zum früheren Erwerb (Satz 2).
- Die Anzeige SOLL Vorname und Familienname, Identifikationsnummer nach § 139b AO, Beruf und Wohnung von Schenker und Erwerber, den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung sowie Gegenstand und Wert des Erwerbs enthalten (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 ErbStG).
- Die Freibeträge stehen bewusst nicht auf dieser Seite: sie werden im Rechner zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gepflegt, damit sie an EINER Stelle aktuell gehalten werden.
Häufige Fehler
- Die Zehnjahresfrist ab der ersten Schenkung vorwärts zählen und annehmen, sie sei „abgelaufen“. Zusammengerechnet werden die innerhalb von zehn Jahren VOR dem letzten Erwerb angefallenen Vorteile derselben Person (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
- Frühere Zuwendungen weglassen, weil sie damals unter dem Freibetrag blieben. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nimmt nur Erwerbe ohne positiven Wert aus (Satz 5), nicht steuerfrei gebliebene.
- Die frühere Zuwendung mit ihrem HEUTIGEN Wert ansetzen. Sie wird dem letzten Erwerb nach ihrem früheren Wert zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
- Annehmen, nur der Beschenkte müsse anzeigen. Bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
- Die Dreimonatsfrist ab dem Tag der Überweisung rechnen. Sie läuft ab der erlangten KENNTNIS von dem Anfall (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
- Nach einer notariellen Beurkundung zusätzlich selbst anzeigen und umgekehrt bei einer formlosen Schenkung auf den Notar warten. Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).
- Die Anzeige für die Erklärung halten. Sie ist die schriftliche Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG; die Schenkungsteuererklärung ist der spätere Schritt.
Häufige Fragen
Was gilt überhaupt als Schenkung?
Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Wie schnell muss ich das melden?
Binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall, schriftlich, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Muss auch der Schenker etwas tun?
Ja. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
Wir waren beim Notar — muss ich trotzdem anzeigen?
Nein. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).
Was passiert mit früheren Schenkungen derselben Person?
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet, indem dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer für die früheren Erwerbe abgezogen (Sätze 2 und 3).
Kann die Steuer höher werden als die Schenkung selbst?
Nein. Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs (§ 14 Abs. 3 ErbStG). Zugleich darf die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung ergäbe, durch den Abzug nicht unterschritten werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Amtliche Quellen
- § 7 ErbStG — Schenkungen unter Lebenden (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 14 ErbStG — Berücksichtigung früherer Erwerbe — 22. September 2026
- § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Schenkungsteuererklärung“ — 22. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.