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Grunderwerbsteuer beim Share Deal — Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung

Steuerbar wird ein Share Deal, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen — bei Personen- wie bei Kapitalgesellschaften — oder wenn sich mindestens 90 Prozent in einer Hand vereinigen. Bemessungsgrundlage ist dann der Grundbesitzwert, nicht der Kaufpreis der Anteile.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 1 Abs. 2b Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 1 Abs. 2b Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 11 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. »
  • gesetze-im-internet.de — GrEStG § 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt; »

Annahmen der Berechnung

  • Die Prozentsätze werden bereits ermittelt eingegeben: mittelbare Beteiligungen sind durch Multiplikation durchgerechnet, Erwerbe von Todes wegen herausgerechnet (§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG).
  • Der Grundbesitzwert nach §§ 151 und 157 BewG wird vom Finanzamt festgestellt und hier eingegeben; der Rechner bewertet das Grundstück nicht.
  • Nicht abgebildet: die Übergangsregeln mit 95 Prozent (§ 23 Abs. 20 bis 22 GrEStG), die wirtschaftliche Beteiligung nach § 1 Abs. 3a und die Befreiungen der §§ 5, 6 und 6a.

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.